Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
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len. Die Aufteilung der Projekte muss natürlich dem physikalischen Wesen des Gegenstandes<br />
des Vertrages angepasst se<strong>in</strong>, so dass die Gew<strong>in</strong>nrealisierung <strong>in</strong> der Tat<br />
überhaupt teilbare Leistungen voraussetzt. Die gleiche – nur umgekehrt geltende –<br />
Möglichkeit besitzt der Auftraggeber von größeren Projekten, wobei durch e<strong>in</strong>e Aufteilung<br />
des Gesamtwerkes Ausgaben für die entsprechenden Projekte <strong>in</strong> das entsprechende<br />
Folge-Wirtschaftsjahr h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>fließen können.<br />
Das gleiche steuerliche Instrumentarium betrifft ebenso andere sporadische Geschäftsabwicklungen<br />
im Unternehmen. Hierzu gehören An- <strong>und</strong> Verkäufe von Anlagevermögen,<br />
Veräußerungen vom Umlauf- <strong>und</strong> Anlagevermögen, wenn dabei Verluste<br />
oder Gew<strong>in</strong>n realisiert werden.<br />
Wenn erkennbar wird, dass die rechtlichen Vere<strong>in</strong>barungen nur steuerlichen Zwecken<br />
gedient haben, so kann vom F<strong>in</strong>anzamt im Falle e<strong>in</strong>er Betriebsprüfung e<strong>in</strong> Gestaltungsmissbrauch<br />
festgestellt werden. 273 Die Konsequenz davon kann sehr weitgehend<br />
se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> dem die Geschäftsabwicklung dieses konkreten Vorfalles außerhalb<br />
des zivilrechtlichen Vertrages durch F<strong>in</strong>anzbehörden anders ausgelegt wird. Insoweit<br />
kann es Fälle geben, wo sich die F<strong>in</strong>anzverwaltung nicht an die sonst gültigen zivilrechtlichen<br />
Vere<strong>in</strong>barungen zwischen den Geschäftspartnern hält, sondern e<strong>in</strong>e eigene<br />
Sichtweise des Geschäftsvorfalls zur Geltung br<strong>in</strong>gt. Insofern bleibt die Bedeutung<br />
des Zeitpunktes e<strong>in</strong>er Realisierung von Geschäften von enormer Kraft, die Besteuerung<br />
e<strong>in</strong>es Unternehmens im betroffenen Wirtschaftsjahr zu bee<strong>in</strong>flussen. Diese<br />
Aussage gilt allgeme<strong>in</strong> für alle Geschäftsabwicklungen, die jeweils Auswirkungen<br />
auf das steuerliche Ergebnis haben können, unabhängig vom Umfang <strong>und</strong> vom Volumen<br />
der Geschäfte. Die Fakturierung von kle<strong>in</strong>en, nicht bilanzpflichtigen Dienstleistungen<br />
<strong>zum</strong> entsprechenden für das Unternehmen günstigeren Zeitpunkt kann also<br />
genauso steuernd im Rahmen des zulässigen Rechts – zur Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs<br />
– h<strong>in</strong>sichtlich des Zeitpunktes bee<strong>in</strong>flusst werden.<br />
3.5.3 Bilanzwahlrechte <strong>und</strong> –pflichten<br />
Dieses Kapitel soll sich mit allgeme<strong>in</strong> bekannten Wahlrechten <strong>und</strong> diversen handels<br />
274 - <strong>und</strong> steuerrechtlichen Behandlungsmöglichkeiten befassen. Dazu gehört<br />
273<br />
Siehe § 42 AO.<br />
274<br />
Siehe dazu das 3. Buch des HGB, das im ersten Teil die Vorschriften für alle Kaufleute <strong>und</strong><br />
im zweiten Teil die Vorschriften für Kapitalgesellschaften, Konzerne <strong>und</strong> Genossenschaften enthält.<br />
Siehe <strong>in</strong>sbesondere bezüglich IFRS auch: Baetge, Jörg et al. (Hrsg.): Rechnungslegung nach IFRS,<br />
Stuttgart, 2003; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Hrsg.): IFRS Praxishandbuch,<br />
München, 2006.<br />
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