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Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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len. Die Aufteilung der Projekte muss natürlich dem physikalischen Wesen des Gegenstandes<br />

des Vertrages angepasst se<strong>in</strong>, so dass die Gew<strong>in</strong>nrealisierung <strong>in</strong> der Tat<br />

überhaupt teilbare Leistungen voraussetzt. Die gleiche – nur umgekehrt geltende –<br />

Möglichkeit besitzt der Auftraggeber von größeren Projekten, wobei durch e<strong>in</strong>e Aufteilung<br />

des Gesamtwerkes Ausgaben für die entsprechenden Projekte <strong>in</strong> das entsprechende<br />

Folge-Wirtschaftsjahr h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>fließen können.<br />

Das gleiche steuerliche Instrumentarium betrifft ebenso andere sporadische Geschäftsabwicklungen<br />

im Unternehmen. Hierzu gehören An- <strong>und</strong> Verkäufe von Anlagevermögen,<br />

Veräußerungen vom Umlauf- <strong>und</strong> Anlagevermögen, wenn dabei Verluste<br />

oder Gew<strong>in</strong>n realisiert werden.<br />

Wenn erkennbar wird, dass die rechtlichen Vere<strong>in</strong>barungen nur steuerlichen Zwecken<br />

gedient haben, so kann vom F<strong>in</strong>anzamt im Falle e<strong>in</strong>er Betriebsprüfung e<strong>in</strong> Gestaltungsmissbrauch<br />

festgestellt werden. 273 Die Konsequenz davon kann sehr weitgehend<br />

se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> dem die Geschäftsabwicklung dieses konkreten Vorfalles außerhalb<br />

des zivilrechtlichen Vertrages durch F<strong>in</strong>anzbehörden anders ausgelegt wird. Insoweit<br />

kann es Fälle geben, wo sich die F<strong>in</strong>anzverwaltung nicht an die sonst gültigen zivilrechtlichen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen zwischen den Geschäftspartnern hält, sondern e<strong>in</strong>e eigene<br />

Sichtweise des Geschäftsvorfalls zur Geltung br<strong>in</strong>gt. Insofern bleibt die Bedeutung<br />

des Zeitpunktes e<strong>in</strong>er Realisierung von Geschäften von enormer Kraft, die Besteuerung<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens im betroffenen Wirtschaftsjahr zu bee<strong>in</strong>flussen. Diese<br />

Aussage gilt allgeme<strong>in</strong> für alle Geschäftsabwicklungen, die jeweils Auswirkungen<br />

auf das steuerliche Ergebnis haben können, unabhängig vom Umfang <strong>und</strong> vom Volumen<br />

der Geschäfte. Die Fakturierung von kle<strong>in</strong>en, nicht bilanzpflichtigen Dienstleistungen<br />

<strong>zum</strong> entsprechenden für das Unternehmen günstigeren Zeitpunkt kann also<br />

genauso steuernd im Rahmen des zulässigen Rechts – zur Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs<br />

– h<strong>in</strong>sichtlich des Zeitpunktes bee<strong>in</strong>flusst werden.<br />

3.5.3 Bilanzwahlrechte <strong>und</strong> –pflichten<br />

Dieses Kapitel soll sich mit allgeme<strong>in</strong> bekannten Wahlrechten <strong>und</strong> diversen handels<br />

274 - <strong>und</strong> steuerrechtlichen Behandlungsmöglichkeiten befassen. Dazu gehört<br />

273<br />

Siehe § 42 AO.<br />

274<br />

Siehe dazu das 3. Buch des HGB, das im ersten Teil die Vorschriften für alle Kaufleute <strong>und</strong><br />

im zweiten Teil die Vorschriften für Kapitalgesellschaften, Konzerne <strong>und</strong> Genossenschaften enthält.<br />

Siehe <strong>in</strong>sbesondere bezüglich IFRS auch: Baetge, Jörg et al. (Hrsg.): Rechnungslegung nach IFRS,<br />

Stuttgart, 2003; Petersen, Karl; Bansbach, Florian; Dornbach, Eike (Hrsg.): IFRS Praxishandbuch,<br />

München, 2006.<br />

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