Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
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3.5.1 Besteuerungsformen<br />
Obwohl dies seit Jahren von Vertretern der Wirtschaft laut gefordert wird, gibt es <strong>in</strong><br />
der Versteuerung des Gew<strong>in</strong>ns, nach wie vor zahlreiche Unterschiede <strong>in</strong> der Bildung<br />
des Ergebnisses nach Steuern, abhängig davon, <strong>in</strong>nerhalb welcher Rechtsform dieses<br />
Ergebnis erwirtschaftet worden ist.<br />
Nach den zahlreichen Steuersenkungen der letzten Jahre beträgt der Steuersatz für<br />
Kapitalgesellschaften nach dem Körperschaftssteuergesetz 25 % 268 . Geht man von<br />
e<strong>in</strong>er klaren Gew<strong>in</strong>nsituation aus, so entsteht dadurch gegenüber e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelunternehmung<br />
bzw. den Personengesellschaften, wo Gew<strong>in</strong>n nach den persönlichen<br />
Steuersätzen der Gesellschafter bzw. des E<strong>in</strong>zelunternehmens versteuert wird (bis<br />
zu 45%), e<strong>in</strong> nicht unerheblicher Vorteil. Wenn also gerade primär <strong>in</strong> der Phase des<br />
Aufbaugeschäftes von e<strong>in</strong>er klaren Gew<strong>in</strong>nsituation ausgegangen werden kann <strong>und</strong><br />
die Gesellschafter nicht den größten Wert auf den Konsumverbrauch des erwirtschafteten<br />
Gew<strong>in</strong>ns legen, d. h. die erwirtschafteten Gelder im Unternehmen verbleiben<br />
<strong>und</strong> weiter im Unternehmen <strong>in</strong>vestiert werden sollen, so ist die Form e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft<br />
269 am günstigsten. Planen die Gesellschafter jedoch, das erwirtschaftete<br />
Geld auszuschütten <strong>und</strong> somit dem privaten Bereich zukommen zu lassen, so<br />
entsteht durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung e<strong>in</strong>e Gleichheit mit dem<br />
persönlichen Steuersatz des E<strong>in</strong>zelunternehmens 270 . So relativiert sich der Vorteil<br />
des Unterschiedes zwischen der Besteuerung e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft <strong>und</strong> der Besteuerung<br />
von E<strong>in</strong>zelunternehmen <strong>und</strong> Personengesellschaften.<br />
Geht man von e<strong>in</strong>er Verlustsituation aus, so ist die Frage zu klären, <strong>in</strong>wieweit den<br />
Gesellschaftern der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft entstandene Verlust von anderen<br />
E<strong>in</strong>kunftsarten abgezogen werden könnte. Haben Gesellschafter anderwärtige E<strong>in</strong>kommensquellen,<br />
so wäre die Rechtsform e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>derungsgr<strong>und</strong><br />
der Verrechnung der entstandenen Verluste bei der privaten Veranlagung der<br />
Gesellschafter. E<strong>in</strong>e GmbH hat ke<strong>in</strong> Recht darauf, den entstandenen Verlust auszuschütten.<br />
E<strong>in</strong>e weitere Differenzierung der Instrumente der steuerlichen Optimierung kann <strong>in</strong><br />
der gewerblichen <strong>und</strong> freiberuflichen Tätigkeit gesehen werden. Ökonomisch ebenfalls<br />
schwer nachvollziehbar, verbleibt diese Differenzierung im deutschen Steuer-<br />
268<br />
§ 23 I KStG.<br />
269<br />
Kapitalgesellschaften werden <strong>in</strong> den Rechtsformen AG, GmbH oder KGaA geführt.<br />
270<br />
Nach § 36 I 2 Nr.2 EStG ist die von der Kapitalgesellschaft bei e<strong>in</strong>er Ausschüttung e<strong>in</strong>behaltene<br />
Kapitalertragsteuer von 20 % <strong>in</strong> voller Höhe auf die persönliche E<strong>in</strong>kommensteuerschuld an-<br />
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