31.10.2013 Aufrufe

Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rahmen des unternehmerischen Handelns. Nichts desto trotz gibt es genügend<br />

Wahl-rechte <strong>und</strong> Spielräume, die im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Verbesserung der Rentabilität ausgenutzt<br />

werden können. 265 Wenn alle steuerlichen Vorschriften weitestgehend erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d damit lediglich die <strong>Risiko</strong>aspekte e<strong>in</strong>er Bestrafung im Falle von falschen<br />

Steu-ergr<strong>und</strong>lagen ausgeschaltet. Damit wird deutlich, dass das Thema des Managements<br />

der steuerlichen Aspekte überwiegend e<strong>in</strong> Thema der Rentabilität ist. Die<br />

Aufgabe des Managements bezieht sich an dieser Stelle auf die Optimierung des<br />

Re<strong>in</strong>-gew<strong>in</strong>ns, d. h. des Gew<strong>in</strong>ns, der nach der Erhebung der Steuern im Unternehmen<br />

verbleibt <strong>und</strong> verwendet werden kann. Hierbei ist allerd<strong>in</strong>gs die Fristigkeit zu beachten.<br />

So kann das Unternehmen zwar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahr die Steuerlast m<strong>in</strong>imieren, dafür<br />

ist sie im darauf folgenden Jahr – als Ergebnis der Nutzung bestimmter Wahlrechte<br />

– höher 266 . Mit anderen Worten: Die Gew<strong>in</strong>noptimierung unter steuerrechtlichen<br />

Gesichtspunkten funktioniert über die Beachtung mehrjähriger Effekte.<br />

Das Management der steuerlichen Aspekte beg<strong>in</strong>nt sicherlich mit der Beurteilung der<br />

Ausgangslage e<strong>in</strong>es Unternehmens. E<strong>in</strong> Unternehmen zeichnet sich aus durch die<br />

aktuelle Rechtsform, welche die Aktivitäten des Unternehmens im Rahmen der Gesetzesordnung<br />

determ<strong>in</strong>iert <strong>und</strong> die Erwirtschaftung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>ns bzw. Verlusts<br />

ermöglicht. Die Rechtsform, die – wie später noch dargestellt wird – selbst als Steuerungs<strong>in</strong>strument<br />

angesehen werden kann, wird <strong>in</strong> der Regel nicht als e<strong>in</strong>e kurzfristige<br />

Form der Optimierung der Besteuerung betrachtet werden können. Es gilt also diese<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Fakten zu beurteilen <strong>und</strong> daraus – im Rahmen der zulässigen Vorschriften<br />

– e<strong>in</strong> Konzept für die Optimierung unter bestehenden Gegebenheiten zu<br />

erstellen.<br />

Dieser Abschnitt der Arbeit wird sich also nicht mit der Darstellung der vollständigen<br />

Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen für e<strong>in</strong> Unternehmen befassen 267 , sondern sich gezielt mit<br />

den Wahlrechten <strong>und</strong> Steuerungsmechanismen ause<strong>in</strong>andersetzen. Sowie bereits zu<br />

Beg<strong>in</strong>n dieser Arbeit erläutert, setzt dies e<strong>in</strong> Fachgr<strong>und</strong>wissen des Steuerrechts voraus.<br />

Ausgehend von dieser Basis werden e<strong>in</strong>ige Möglichkeiten dargestellt, die vom<br />

Management e<strong>in</strong>es Unternehmens überlegt e<strong>in</strong>gesetzt werden können.<br />

265<br />

Siehe dazu z. B. § 6 II EstG: Steuerliche Sonderabschreibungen <strong>und</strong> Bewertungsfreiheiten.<br />

266<br />

Diese Steuerverschiebung wird vor allem deutlich, wenn man die Abschreibungen betrachtet,<br />

deren Gesamtsumme durch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmt wird <strong>und</strong> demnach<br />

um die im Jahr der Verschiebung <strong>in</strong> Anspruch genommene Sonderabschreibung verr<strong>in</strong>gert werden<br />

muss. Die Restnutzungsdauer verr<strong>in</strong>gert sich <strong>und</strong> mit ihr die Möglichkeit zur Abschreibung. Vgl. § 6 II<br />

EstG; vgl. Wöhe, Günter: Bilanzierung <strong>und</strong> Bilanzpolitik, 1997, S. 425.<br />

267<br />

Siehe zur Besteuerung z. B. Wöhe, Günter: Bilanzierung <strong>und</strong> Bilanzpolitik, München, 1997;<br />

Kußmaul, He<strong>in</strong>z Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, München, 2006.<br />

151

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!