Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
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<strong>und</strong> ggf. bei Nichterfüllung dieselben Ansprüche beim Leistungspflichtigen zivilrechtlich<br />
geltend machen kann, ist das Eigentum bzw. Miteigentum an e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />
<strong>in</strong> der Regel mit vielen Risiken behaftet.<br />
Aus juristischer Sicht ist das konkrete <strong>Risiko</strong> e<strong>in</strong>er Unternehmensgründung/-fortführung<br />
<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie von der Rechtsform des Unternehmens abhängig. Besonders risikoreich<br />
ist e<strong>in</strong>e unternehmerische Betätigung <strong>in</strong> der Rechtsform e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelunternehmens<br />
bzw. e<strong>in</strong>er Personengesellschaft. So haftet e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelunternehmen bzw.<br />
haften die Gesellschafter e<strong>in</strong>er Personengesellschaft nicht nur mit dem im Unternehmen<br />
<strong>in</strong>vestierten Produktivkapital, sondern darüber h<strong>in</strong>aus mit ihrem gesamten<br />
Privatvermögen. 3 Bei e<strong>in</strong>er rechtlichen Beanspruchung e<strong>in</strong>es Unternehmens ohne<br />
Haftungse<strong>in</strong>schränkung ist - bei e<strong>in</strong>er existenzgefährdenden Größenordnung - nicht<br />
nur der Bestand bzw. die Fortführung desselben gefährdet, sondern auch das Privatvermögen<br />
des Unternehmers selbst.<br />
E<strong>in</strong>e deutliche Reduzierung des unternehmerischen <strong>Risiko</strong>s stellt die Rechtsform e<strong>in</strong>er<br />
Kapitalgesellschaft dar. Im Falle e<strong>in</strong>er Überschuldung des Unternehmens bzw.<br />
e<strong>in</strong>er Konkursanmeldung werden lediglich die Vermögenswerte der betroffenen<br />
Rechtsperson bei Ansprüchen der Gläubiger die Konkursmasse darstellen. Aber<br />
selbst diese Unternehmensrechtsform ist nicht völlig risikofrei. Unter bestimmten<br />
Rechtskonstellationen kann auch bei e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft das Privatvermögen<br />
der Gesellschafter zur Befriedigung der Ansprüche von Gläubigern mit aufgenommen<br />
werden. Dies ist z. B. bei der Feststellung e<strong>in</strong>er verdeckten E<strong>in</strong>lage im Unternehmen<br />
der Fall. Hätte also e<strong>in</strong> „gewissenhafter Gesellschafter“ e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft<br />
auf Gr<strong>und</strong> der Geschäftsentwicklung f<strong>in</strong>anzielle Mittel <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>lage<br />
zur Verfügung gestellt, so kann dies über die zivilrechtlichen Vere<strong>in</strong>barungen zwischen<br />
den Gesellschaftern <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft - z. B. über e<strong>in</strong> gewährtes<br />
Darlehen - h<strong>in</strong>weg, zu e<strong>in</strong>er steuerrechtlichen Verwerfung e<strong>in</strong>es solchen zivilrechtlichen<br />
Vertrages mit der Konsequenz der Feststellung e<strong>in</strong>er verdeckten E<strong>in</strong>lage führen.<br />
4 Die von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter gezahlten Z<strong>in</strong>sen stellen<br />
<strong>in</strong> solch e<strong>in</strong>em Fall <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e verdeckte Gew<strong>in</strong>nausschüttung dar. Abgesehen<br />
von den zahlreichen steuerlichen Konsequenzen e<strong>in</strong>es solchen Tatbestandes 5 ent-<br />
3<br />
Vgl. Wöhe, Günther: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die Allgeme<strong>in</strong>e Betriebswirtschaftslehre, 2002, S. 271 ff.<br />
sowie Schünemann, Wolfgang B.: Wirtschaftsprivatrecht: juristisches Basiswissen für Wirtschaftswissenschaftler,<br />
1991, S. 430 ff..<br />
4<br />
Vgl. Burkert, Manfred: Die GmbH: Recht, Steuer, Betriebswirtschaft, 1981, S. 284 ff..<br />
5<br />
Bzgl. Steuerlicher Konsequenzen vgl. Kußmaul, He<strong>in</strong>z: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,<br />
2003, S. 356 ff..<br />
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