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ZGD_202.pdf - BZÖG eV

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AKTUELLES<br />

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Ein Fall ist nicht in die Gruppe S<br />

einzustufen, wenn damit zu rechnen<br />

ist, dass ein retinierter Zahn – z.B.<br />

nach Reduzierung der Zahnzahl oder<br />

Entfernung eines Durchbruchshindernisses<br />

– spontan durchbricht und sich<br />

korrekt und ohne behandlungsbedürftige<br />

Restlücke in den Zahnbogen einstellt.<br />

Bemerkungen:<br />

Bei Verlagerung von Zähnen, am<br />

häufigsten der oberen Eckzähne und<br />

der 2. Prämolaren, ist eine Einordnung<br />

dieser Zähne in den Zahnbogen in der<br />

Regel nur nach chirurgischer Freilegung<br />

und durch aktive kieferorthopädische<br />

Maßnahmen möglich. Nur in<br />

diesen Fällen ist eine Zuordnung in<br />

die Stufe 5 der Gruppe S möglich.<br />

Besteht eine realistische Chance<br />

zum spontanen Zahndurchbruch, was<br />

z.B. bei subgingivaler Lage oberer Eckzähne<br />

unter der Gaumenschleimhaut<br />

oder lingualer Keimlage der unteren<br />

Prämolaren denkbar ist, kann der Fall<br />

nicht der Gruppe S zugeordnet werden.<br />

Eine Zuordnung in die Gruppe E<br />

(Kontaktpunktabweichungen) oder P<br />

(Platzmangel) ist hingegen möglich,<br />

wenn die Kriterien einer dieser Gruppen<br />

erfüllt sind.<br />

Ist eine kieferorthopädische Einordnung<br />

des verlagerten Zahnes nicht<br />

möglich und wird dieser operativ entfernt,<br />

sind die Regelungen der Gruppe<br />

U (Unterzahl) anzuwenden.<br />

Die Verlagerung eines Weisheitszahnes<br />

rechtfertigt die Einordnung in<br />

die Gruppe S nach den vorliegenden<br />

Richtlinien auch dann nicht, wenn versucht<br />

wird, diesen verlagerten Zahn<br />

mit apparativen kieferorthopädischen<br />

Maßnahmen einzuordnen. Eine kieferorthopädische<br />

Behandlung dieses<br />

Patienten im Rahmen der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung wäre nur<br />

möglich, wenn zusätzlich ein Befund<br />

vorliegt, der die Kriterien von Grad 3 –<br />

5 einer anderen Indikationsgruppe erfüllt.<br />

Bricht ein retinierter Zahn – z.B.<br />

nach Reduzierung der Zahnzahl oder<br />

Entfernung eines Durchbruchshindernisses<br />

– spontan durch, ist dieser Fall<br />

nur dann der Gruppe S zuzuordnen,<br />

wenn er sich nicht „korrekt und ohne<br />

behandlungsbedürftige Restlücke in<br />

den Zahnbogen einstellt“.<br />

Bei der Beurteilung einer korrekten<br />

Einstellung werden die Regelungen<br />

der Gruppe E heranzuziehen sein, die<br />

erst bei einer Kontaktpunktabweichung<br />

von > 3 mm eine Einstufung in den<br />

Grad 3, bei > 5 mm in den Grad 4 erlauben.<br />

Auch bei Beurteilung einer Restlücke<br />

nach Reduzierung der Zahnzahl<br />

zur Einordnung eines retinierten Seitenzahnes<br />

wird eine Behandlungsbedürftigkeit<br />

mit Einordnung in die<br />

Dringlichkeitsstufe 4 (in analoger<br />

Anwendung der Regelungen der<br />

Gruppe P [Raummangel]) dann anzunehmen<br />

sein, wenn die Breite der zu<br />

erwartenden oder bestehenden Lücke<br />

mehr als 3 mm beträgt.<br />

D Sagittale Stufe – distal<br />

Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe<br />

erfolgt in habitueller<br />

Okklusion in der Horizontalebene und<br />

orthoradial von der Labialfläche der<br />

Schneidekante des am weitesten vorstehenden<br />

oberen Schneidezahnes zur<br />

Labialfläche seines(r) Antagonisten.<br />

Bemerkungen:<br />

Abweichend von dem bisherigen<br />

Indikationssystem (>8-Punkte-Regel)<br />

spielen bei der Zuordnung zur Gruppe<br />

D weder die Bisslage, d.h., die Lage-<br />

ZAHNÄRZTLICHER GESUNDHEITSDIENST 2|02<br />

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