Aktennotiz 1
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M. Gerold Vier-Augen-Prinzip, Bauüberwachung, Monitoring Seite 25<br />
Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende sicherheitsrelevante Einstufung der Bauwerke:<br />
Gefährdungsklassen<br />
CC3<br />
CC2<br />
CC1<br />
Merkmale<br />
Hohe Folgen für Menschenleben<br />
oder sehr große wirtschaftliche,<br />
soziale oder umweltbeeinträchtigende<br />
Folgen<br />
Mittlere Folgen für Menschenleben,<br />
beträchtliche wirtschaftliche,<br />
soziale oder umweltbeeinträchtigende<br />
Folgen<br />
Niedrige Folgen für Menschenleben<br />
und kleine oder vernachlässig-bare<br />
wirtschaftliche, soziale<br />
oder umweltbeeinträchtigende Folgen<br />
Beispiele im Hochbau oder bei<br />
sonstigen Ingenieurbauwerken<br />
Tribünen, öffentliche Gebäude<br />
mit hohen Versagensfolgen (z.B.<br />
eine Konzerthalle), Hochhäuser<br />
Wohn- und Bürogebäude,<br />
öffentliche Gebäude mit mittleren<br />
Versagensfolgen (z.B. ein<br />
Bürogebäude)<br />
Landwirtschaftliche Gebäude<br />
ohne regelmäßigen<br />
Personenverkehr (z.B. Scheunen,<br />
Gewächshäuser)<br />
Die Einstufung nach Versagensfolgen ist ein geeignetes Kriterium für die Festlegung der erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Gewährleistung der bautechnischen Sicherheit - sowohl hinsichtlich der<br />
Standsicherheit, als auch des Brandschutzes.<br />
Sie entspricht nach allgemeiner Auffassung differenzierten Anforderungen an die<br />
Versagenswahrscheinlichkeit von Bauwerken und kann demzufolge auch für Regelungen zur<br />
wiederkehrenden stichprobenhaften Inaugenscheinnahme mit evtl. sich anschließender Prüfung und<br />
Überwachung, die dem jeweiligen Risiko angepasst sind, verwendet werden.<br />
In Baden-Württemberg müssen nach § 13 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) die "bauliche Anlage<br />
sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein". Standsicher<br />
"im Ganzen" bedeutet, dass die bauliche Anlage nach ihrer Errichtung, nach dem Zusammenfügen aller<br />
Bauteile, sicher steht und insbesondere durch entsprechende Bauplanung und Bauausführung in der<br />
Lage ist, Nutzlasten, Wind- und Schneelasten sicher in den Baugrund abzuleiten. Standsicherheit "in<br />
allen einzelnen Teilen" der baulichen Anlage bedeutet, dass die einzelnen Teile der baulichen Anlage -<br />
wie z.B. Stützen, Wände, Decken - den zu erwartenden Belastungen standhalten (SAUTER Kommentar<br />
zur Landesbauordnung, Rd-Nr. 7 zu §13). Die bauliche Anlage muss ferner "standsicher sein". Eine<br />
ausreichende Standsicherheit ist dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem<br />
Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise aufkommenden<br />
Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (VGH Urt. V. 28.05.1968, BRS 20,<br />
293; Beschl. V. 07.08.1987 - 8 S 588/87 - ).<br />
Im § 3 Abs. 2 der LBO heißt es ferner: „Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn ... die<br />
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung ... die Anforderungen der Vorschriften ...<br />
erfüllen und gebrauchstauglich sind.“ Und im § 58 Abs. 6 heißt es weiter: „Auch nach Erstellung der