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M. Gerold Vier-Augen-Prinzip, Bauüberwachung, Monitoring Seite 25<br />

Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende sicherheitsrelevante Einstufung der Bauwerke:<br />

Gefährdungsklassen<br />

CC3<br />

CC2<br />

CC1<br />

Merkmale<br />

Hohe Folgen für Menschenleben<br />

oder sehr große wirtschaftliche,<br />

soziale oder umweltbeeinträchtigende<br />

Folgen<br />

Mittlere Folgen für Menschenleben,<br />

beträchtliche wirtschaftliche,<br />

soziale oder umweltbeeinträchtigende<br />

Folgen<br />

Niedrige Folgen für Menschenleben<br />

und kleine oder vernachlässig-bare<br />

wirtschaftliche, soziale<br />

oder umweltbeeinträchtigende Folgen<br />

Beispiele im Hochbau oder bei<br />

sonstigen Ingenieurbauwerken<br />

Tribünen, öffentliche Gebäude<br />

mit hohen Versagensfolgen (z.B.<br />

eine Konzerthalle), Hochhäuser<br />

Wohn- und Bürogebäude,<br />

öffentliche Gebäude mit mittleren<br />

Versagensfolgen (z.B. ein<br />

Bürogebäude)<br />

Landwirtschaftliche Gebäude<br />

ohne regelmäßigen<br />

Personenverkehr (z.B. Scheunen,<br />

Gewächshäuser)<br />

Die Einstufung nach Versagensfolgen ist ein geeignetes Kriterium für die Festlegung der erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Gewährleistung der bautechnischen Sicherheit - sowohl hinsichtlich der<br />

Standsicherheit, als auch des Brandschutzes.<br />

Sie entspricht nach allgemeiner Auffassung differenzierten Anforderungen an die<br />

Versagenswahrscheinlichkeit von Bauwerken und kann demzufolge auch für Regelungen zur<br />

wiederkehrenden stichprobenhaften Inaugenscheinnahme mit evtl. sich anschließender Prüfung und<br />

Überwachung, die dem jeweiligen Risiko angepasst sind, verwendet werden.<br />

In Baden-Württemberg müssen nach § 13 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) die "bauliche Anlage<br />

sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein". Standsicher<br />

"im Ganzen" bedeutet, dass die bauliche Anlage nach ihrer Errichtung, nach dem Zusammenfügen aller<br />

Bauteile, sicher steht und insbesondere durch entsprechende Bauplanung und Bauausführung in der<br />

Lage ist, Nutzlasten, Wind- und Schneelasten sicher in den Baugrund abzuleiten. Standsicherheit "in<br />

allen einzelnen Teilen" der baulichen Anlage bedeutet, dass die einzelnen Teile der baulichen Anlage -<br />

wie z.B. Stützen, Wände, Decken - den zu erwartenden Belastungen standhalten (SAUTER Kommentar<br />

zur Landesbauordnung, Rd-Nr. 7 zu §13). Die bauliche Anlage muss ferner "standsicher sein". Eine<br />

ausreichende Standsicherheit ist dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem<br />

Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise aufkommenden<br />

Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (VGH Urt. V. 28.05.1968, BRS 20,<br />

293; Beschl. V. 07.08.1987 - 8 S 588/87 - ).<br />

Im § 3 Abs. 2 der LBO heißt es ferner: „Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn ... die<br />

baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung ... die Anforderungen der Vorschriften ...<br />

erfüllen und gebrauchstauglich sind.“ Und im § 58 Abs. 6 heißt es weiter: „Auch nach Erstellung der

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