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SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank

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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />

Seite 44<br />

Tabellarischer Überblick zum Stand der <strong>SEPA</strong>-Umstellung privater Nachfrager<br />

Anhang 2<br />

Technische Anforderungen und Datenelemente für Überweisungen und Lastschriften<br />

(Artikel 5 der <strong>SEPA</strong>-Migrationsverordnung)<br />

Einheitliche technische Standards sind notwendig, um <strong>SEPA</strong>-Zahlungen zu verarbeiten, die Interaktion und Interoperabilität<br />

zwischen IT-Systemen sicherzustellen und die automatisierte Verarbeitung von Euro-Zahlungen<br />

zwischen Zahlungsdienstleistern zu gewährleisten. Dies wird als „straight-through processing“ (STP) bezeichnet.<br />

STP bedeutet, dass kein manuelles Eingreifen der Zahlungsdienstleister erforderlich ist.<br />

Um dies zu erreichen, macht die <strong>SEPA</strong>-Verordnung die Nutzung bestimmter gemeinsamer Standards verbindlich<br />

und stellt technische Anforderungen, wie beispielsweise die Verwendung der IBAN, des BIC und des<br />

ISO 20022 XML Standards für alle Überweisungen und Lastschriften in Euro in der Europäischen Union sowie<br />

einige weitere Anforderungen und obligatorische Datenelemente für die Interaktion zwischen den beteiligten<br />

Akteuren (Zahler – Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstleister des Zahlers – Zahlungsdienstleister des<br />

Zahlungsempfängers, Zahlungsempfänger – Zahlungsdienstleister).<br />

1. Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gelten folgende technische<br />

Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften:<br />

a) Der Identifikator für Zahlungskonten muss die IBAN sein.<br />

b) Der Standard für das Nachrichtenformat muss der XML-Standard der ISO 20022 sein.<br />

c) Das Feld „Verwendungszweck einer Zahlung“ muss 140 Zeichen zulassen. Die Zahlverfahren können<br />

eine höhere Anzahl von Zeichen zulassen, es sei denn, das für die Übermittlung der Informationen<br />

verwendete Gerät unterliegt hinsichtlich der Anzahl der Zeichen technischen Beschränkungen, so dass<br />

in diesem Fall diese technisch bedingte Höchstgrenze des Geräts gilt.<br />

d) Die Angaben zum Verwendungszweck und alle anderen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses<br />

Anhangs zur Verfügung gestellten Datenelemente müssen zwischen den Zahlungsdienstleistern in der<br />

Zahlungskette vollständig und unverändert weitergegeben werden.<br />

e) Sobald die geforderten Daten in elektronischer Form vorliegen, muss bei Zahlungsvorgängen in allen<br />

Prozessstadien der gesamten Zahlungskette eine vollständig automatisierte, elektronische Verarbeitung<br />

(durchgängige Verarbeitung) möglich sein, so dass der gesamte Zahlungsprozess ohne neue<br />

Dateneingabe oder manuelle Eingriffe elektronisch abgewickelt werden kann. Dies muss, soweit möglich,<br />

auch für die außergewöhnliche Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften gelten.<br />

f) In den Zahlverfahren dürfen hinsichtlich des Betrags der Zahlung für Überweisungen und Lastschriften<br />

keine Mindestbeträge vorgegeben werden, jedoch besteht keine Verpflichtung, Zahlungen über einen<br />

Nullbetrag auszuführen.<br />

g) Die Zahlverfahren sind nicht verpflichtet, Überweisungen und Lastschriften über einem Betrag von<br />

999 999 999,99 EUR auszuführen.

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