SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank
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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />
Seite 24<br />
Über die Ausgestaltung und mögliche Folgen der Nutzung durch den Zahler informiert die kontoführende<br />
Bank oder Sparkasse. Inwieweit Verbraucherinnen und Verbraucher diese Dienste nutzen werden, wird auch<br />
von den Erfahrungen abhängen, die mit dem Einsatz grenzüberschreitender Lastschriften einhergehen. Generell<br />
ist in <strong>Deutschland</strong> jedoch nicht damit zu rechnen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher von der heutigen<br />
Praxis – der Kontrolle nach der Buchung per Widerruf der Lastschrift – auf die Kontrolle vor der Buchung<br />
beispielsweise per „white-list“ wechseln werden. Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen, die mit ihrer<br />
Kontoverbindung aus dem Ausland nach <strong>Deutschland</strong> wechseln, werden diese Dienstleistungen wahrscheinlich<br />
eher erwarten und in Anspruch nehmen wollen.<br />
Widerruf von Lastschriftmandaten<br />
Beim <strong>SEPA</strong>-Lastschriftverfahren erteilt der Zahler dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung, einen bestimmten<br />
Betrag vom Zahlungskonto einzuziehen und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt<br />
über den Zahlungsempfänger) die Genehmigung, das Konto des Zahlungspflichtigen zu belasten. Daher<br />
könnten Verbraucherinnen und Verbraucher auch verstärkt dazu übergehen, Lastschriftmandate direkt gegenüber<br />
ihrem Zahlungsdienstleister zu widerrufen und auf einen Widerruf gegenüber dem Zahlungsempfänger<br />
zu verzichten.<br />
5.3.3 Sonderfall: Mit Hilfe einer Zahlungskarte generierte Lastschriften<br />
Bei Kartenzahlungen ergeben sich keine verpflichtenden Änderungen aus der <strong>SEPA</strong>-Verordnung, da diese<br />
vom Anwendungsbereich der <strong>SEPA</strong>-Verordnung ausgenommen sind. Allein für an der Verkaufsstelle mit Hilfe<br />
der Zahlungskarte generierte Zahlungen, die zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch BBAN oder<br />
IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen – wie sie im Einzelhandel in <strong>Deutschland</strong> als Elektronisches Lastschriftverfahren<br />
(ELV) genutzt wird – ergibt sich eine Übergangsregelung. Somit kann das im deutschen Einzelhandel<br />
bewährte und stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 weiter<br />
genutzt werden.