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SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank

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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />

Seite 24<br />

Über die Ausgestaltung und mögliche Folgen der Nutzung durch den Zahler informiert die kontoführende<br />

Bank oder Sparkasse. Inwieweit Verbraucherinnen und Verbraucher diese Dienste nutzen werden, wird auch<br />

von den Erfahrungen abhängen, die mit dem Einsatz grenzüberschreitender Lastschriften einhergehen. Generell<br />

ist in <strong>Deutschland</strong> jedoch nicht damit zu rechnen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher von der heutigen<br />

Praxis – der Kontrolle nach der Buchung per Widerruf der Lastschrift – auf die Kontrolle vor der Buchung<br />

beispielsweise per „white-list“ wechseln werden. Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen, die mit ihrer<br />

Kontoverbindung aus dem Ausland nach <strong>Deutschland</strong> wechseln, werden diese Dienstleistungen wahrscheinlich<br />

eher erwarten und in Anspruch nehmen wollen.<br />

Widerruf von Lastschriftmandaten<br />

Beim <strong>SEPA</strong>-Lastschriftverfahren erteilt der Zahler dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung, einen bestimmten<br />

Betrag vom Zahlungskonto einzuziehen und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt<br />

über den Zahlungsempfänger) die Genehmigung, das Konto des Zahlungspflichtigen zu belasten. Daher<br />

könnten Verbraucherinnen und Verbraucher auch verstärkt dazu übergehen, Lastschriftmandate direkt gegenüber<br />

ihrem Zahlungsdienstleister zu widerrufen und auf einen Widerruf gegenüber dem Zahlungsempfänger<br />

zu verzichten.<br />

5.3.3 Sonderfall: Mit Hilfe einer Zahlungskarte generierte Lastschriften<br />

Bei Kartenzahlungen ergeben sich keine verpflichtenden Änderungen aus der <strong>SEPA</strong>-Verordnung, da diese<br />

vom Anwendungsbereich der <strong>SEPA</strong>-Verordnung ausgenommen sind. Allein für an der Verkaufsstelle mit Hilfe<br />

der Zahlungskarte generierte Zahlungen, die zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch BBAN oder<br />

IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen – wie sie im Einzelhandel in <strong>Deutschland</strong> als Elektronisches Lastschriftverfahren<br />

(ELV) genutzt wird – ergibt sich eine Übergangsregelung. Somit kann das im deutschen Einzelhandel<br />

bewährte und stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 weiter<br />

genutzt werden.

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