SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank
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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />
Seite 19<br />
In <strong>Deutschland</strong> ist durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 8) im Verhältnis zwischen<br />
dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister die Nutzung bestehender Einzugsermächtigungen als <strong>SEPA</strong>-<br />
Lastschriftmandate im „<strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschriftverfahren“ sichergestellt. Bestehende deutsche Einzugsermächtigungen<br />
können seit dem 9. Juli 2012 auch für Einzüge im „<strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschriftverfahren“ genutzt werden.<br />
Lediglich eine Information des Zahlungsempfängers an den Zahler über die Umstellung unter Angabe der<br />
Gläubiger-Identifikationsnummer und der Mandatsreferenz hat vor dem ersten <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschrifteinzug<br />
zu erfolgen. Es ist jedoch grundsätzlich nicht nötig, für den Einzug von <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschriften neue Lastschriftmandate<br />
einzuholen. Formvorgaben in den Inkassobedingungen des einzelnen Zahlungsdienstleisters<br />
sind für den Einreicher zu beachten.<br />
Darüber hinaus können sich weitere Anforderungen aus den Inkassobedingungen des einzelnen Zahlungsdienstleisters<br />
ergeben.<br />
5.2.3 Sonderfall: Mit Hilfe einer Zahlungskarte generierte Lastschriften<br />
Bei Kartenzahlungen ergeben sich keine verpflichtenden Änderungen aus der <strong>SEPA</strong>-Verordnung, da diese<br />
vom Anwendungsbereich der <strong>SEPA</strong>-Migrationsverordnung ausgenommen sind. Allein für an der Verkaufsstelle<br />
mit Hilfe der Zahlungskarte generierte Zahlungen, die zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch<br />
BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen – wie sie im Einzelhandel in <strong>Deutschland</strong> als Elektronisches<br />
Lastschriftverfahren (ELV) genutzt wird – ergibt sich eine Übergangsregelung. Somit kann das im deutschen<br />
Einzelhandel bewährte und stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar<br />
2016 weiter genutzt werden.<br />
5.3 Verbraucherinnen und Verbraucher<br />
5.3.1 Allgemein<br />
Die Umstellung auf die <strong>SEPA</strong>-Zahlverfahren bedeutet für Verbraucherinnen und Verbraucher einen gewissen<br />
Aufwand, sich auf teils geänderte Abläufe und Angaben einzustellen. Um diesen Aufwand in überschaubarem<br />
Rahmen zu halten, sollten die Veränderungen klar kommuniziert werden. Vor allem gilt es Unsicherheiten<br />
durch fehlerhafte und abweichende Informationen von Unternehmen, Handel und Zahlungsdienstleistern zu<br />
vermeiden. Nachfolgend wird skizziert, worauf Verbraucherinnen und Verbraucher bei der <strong>SEPA</strong>-Umstellung<br />
achten müssen.<br />
8 Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07) der Kreditwirtschaft einen Weg aufgezeigt, die Umstellung<br />
bestehender Einzugsermächtigungen auf das <strong>SEPA</strong>-Lastschriftmandat mittels einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(AGB) im Verhältnis zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu bewirken.