SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank
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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />
Seite 17<br />
– Bis zum 1. Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums<br />
(Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen). 7)<br />
– Bei Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, zum Beispiel in die Schweiz und nach<br />
Monaco.<br />
– Bei Zahlungen, die nicht in Euro erfolgen.<br />
Umstellungshilfen bei der Umwandlung von Kontonummer/Bankleitzahl in IBAN und BIC:<br />
Die deutsche Kreditwirtschaft bietet Hilfestellung bei der Umwandlung von Kontonummer/Bankleitzahl in<br />
IBAN und BIC. Hierbei hilft das IBAN-Service-Portal des Bank-Verlages (www.iban-service-portal.de) bzw.<br />
der IBAN-Konverter (u.a. www.vr-iban-konverter.de) der Volksbanken Raiffeisenbanken für deren Kunden<br />
oder als CD-Rom-Lösung der „<strong>SEPA</strong> Account Converter“ der Star Finanz-Software Entwicklung und Vertriebs<br />
GmbH. Hier sollte die Hausbank befragt werden, welche Lösung sie ihren Kunden anbietet.<br />
Europaweit freie Kontowahl:<br />
Unternehmen oder auch Wohlfahrtsorganisationen können den Euro-Zahlungsverkehr über ein einziges Zahlungskonto<br />
abwickeln und ihrer im europäischen Ausland ansässigen Kundschaft beispielsweise die Bezahlung<br />
oder die Spende per <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ermöglichen. Die <strong>SEPA</strong>-Verordnung schreibt vor, dass ein Zahlungsdienstleister<br />
eines Zahlungsempfängers im Euro-Raum, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem<br />
nationalen Zahlverfahren erreichbar ist, seit Inkrafttreten der <strong>SEPA</strong>-Verordnung am 31. März 2012 auch für<br />
Überweisungen erreichbar sein muss, die von einem Zahler über einen in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat<br />
ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden. Bei grenzüberschreitenden Lastschriften gilt diese Erreichbarkeitsverpflichtung<br />
für den Zahlungsdienstleister eines Zahlers, sofern dieser für Inlandslastschriften<br />
erreichbar ist. Für Zahlungsdienstleister aus Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Landeswährung eingeführt<br />
haben, gilt diese Erreichbarkeitsvorschrift erst ab dem 31. Oktober 2016, sofern diese entsprechende inländische<br />
Zahlungsdienstleistungen in Euro anbieten. Eine verpflichtende Erreichbarkeit für die <strong>SEPA</strong>-Firmenlastschrift<br />
besteht nicht.<br />
Zur europaweit freien Kontowahl gehört auch, dass laut Artikel 9 (2) der <strong>SEPA</strong>-Verordnung sowohl Zahler als<br />
auch Zahlungsempfänger keine Vorgaben darüber machen, in welchem EU-Mitgliedstaat das Konto zu führen<br />
ist. Solche Vorgaben sind bisher durchaus gängige Praxis, insbesondere fordern öffentlichen Verwaltungen<br />
Inlandskontoverbindungen.<br />
Preisgleichheitsgebot – Grenze von 50.000 Euro für Entgelte entfällt:<br />
Für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen müssen die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende<br />
inländische Euro-Zahlungen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 31. März 2012 galt dies nur<br />
für Zahlungen bis zu 50.000 Euro.<br />
7 Sofern die <strong>SEPA</strong>-Verordnung bis zum 1. Februar 2016 in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein,<br />
Norwegen) noch keine Anwendung gefunden hat, ist der BIC auch über dieses Datum hinaus bei grenzüberschreitenden Zahlungen<br />
anzugeben, sofern der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in dem entsprechenden Land ansässig ist.