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SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank

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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />

Seite 17<br />

– Bis zum 1. Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen). 7)<br />

– Bei Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, zum Beispiel in die Schweiz und nach<br />

Monaco.<br />

– Bei Zahlungen, die nicht in Euro erfolgen.<br />

Umstellungshilfen bei der Umwandlung von Kontonummer/Bankleitzahl in IBAN und BIC:<br />

Die deutsche Kreditwirtschaft bietet Hilfestellung bei der Umwandlung von Kontonummer/Bankleitzahl in<br />

IBAN und BIC. Hierbei hilft das IBAN-Service-Portal des Bank-Verlages (www.iban-service-portal.de) bzw.<br />

der IBAN-Konverter (u.a. www.vr-iban-konverter.de) der Volksbanken Raiffeisenbanken für deren Kunden<br />

oder als CD-Rom-Lösung der „<strong>SEPA</strong> Account Converter“ der Star Finanz-Software Entwicklung und Vertriebs<br />

GmbH. Hier sollte die Hausbank befragt werden, welche Lösung sie ihren Kunden anbietet.<br />

Europaweit freie Kontowahl:<br />

Unternehmen oder auch Wohlfahrtsorganisationen können den Euro-Zahlungsverkehr über ein einziges Zahlungskonto<br />

abwickeln und ihrer im europäischen Ausland ansässigen Kundschaft beispielsweise die Bezahlung<br />

oder die Spende per <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ermöglichen. Die <strong>SEPA</strong>-Verordnung schreibt vor, dass ein Zahlungsdienstleister<br />

eines Zahlungsempfängers im Euro-Raum, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem<br />

nationalen Zahlverfahren erreichbar ist, seit Inkrafttreten der <strong>SEPA</strong>-Verordnung am 31. März 2012 auch für<br />

Überweisungen erreichbar sein muss, die von einem Zahler über einen in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat<br />

ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden. Bei grenzüberschreitenden Lastschriften gilt diese Erreichbarkeitsverpflichtung<br />

für den Zahlungsdienstleister eines Zahlers, sofern dieser für Inlandslastschriften<br />

erreichbar ist. Für Zahlungsdienstleister aus Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Landeswährung eingeführt<br />

haben, gilt diese Erreichbarkeitsvorschrift erst ab dem 31. Oktober 2016, sofern diese entsprechende inländische<br />

Zahlungsdienstleistungen in Euro anbieten. Eine verpflichtende Erreichbarkeit für die <strong>SEPA</strong>-Firmenlastschrift<br />

besteht nicht.<br />

Zur europaweit freien Kontowahl gehört auch, dass laut Artikel 9 (2) der <strong>SEPA</strong>-Verordnung sowohl Zahler als<br />

auch Zahlungsempfänger keine Vorgaben darüber machen, in welchem EU-Mitgliedstaat das Konto zu führen<br />

ist. Solche Vorgaben sind bisher durchaus gängige Praxis, insbesondere fordern öffentlichen Verwaltungen<br />

Inlandskontoverbindungen.<br />

Preisgleichheitsgebot – Grenze von 50.000 Euro für Entgelte entfällt:<br />

Für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen müssen die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende<br />

inländische Euro-Zahlungen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 31. März 2012 galt dies nur<br />

für Zahlungen bis zu 50.000 Euro.<br />

7 Sofern die <strong>SEPA</strong>-Verordnung bis zum 1. Februar 2016 in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein,<br />

Norwegen) noch keine Anwendung gefunden hat, ist der BIC auch über dieses Datum hinaus bei grenzüberschreitenden Zahlungen<br />

anzugeben, sofern der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in dem entsprechenden Land ansässig ist.

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