SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank
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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />
Seite 16<br />
Zahlungskarte generierte Zahlungen, die zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch BBAN oder IBAN<br />
identifiziertes Zahlungskonto führen – wie sie im Einzelhandel in <strong>Deutschland</strong> als Elektronisches Lastschriftverfahren<br />
(ELV) genutzt wird – ergibt sich eine Übergangsregelung. Somit kann das im deutschen Einzelhandel<br />
bewährte und stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 weiter genutzt<br />
werden.<br />
Die <strong>Deutsche</strong> Kreditwirtschaft hat sich im European Payments Council (EPC) dafür eingesetzt, dass mittels einer<br />
Zahlungskarte erstellte Lastschriftmandate, die zu einer Lastschriftzahlung führen, auch im <strong>SEPA</strong>-Basis-<br />
Lastschriftverfahren möglich sind. Die dafür vorgesehenen technischen Vorgaben sind in dem am 1. Februar<br />
2014 in Kraft tretenden Regelwerk für das <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschriftverfahren enthalten. Damit haben die Unternehmen<br />
des Handels und die Netzbetreiber die Möglichkeit, ihrerseits erforderliche technische Anpassungen<br />
für eine <strong>SEPA</strong>-konforme Fortführung des Elektronischen Lastschriftverfahrens bis zum 1. Februar 2016<br />
vorzunehmen.<br />
Das Bundeskartellamt weist darauf hin, dass die <strong>Deutsche</strong> Kreditwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Unternehmen<br />
des Handels und den Netzbetreibern Lösungen sicherstellen muss, dass eine <strong>SEPA</strong>-konforme Fortführung<br />
des Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) auch für den Zeitraum nach dem 1. Februar 2016 möglich<br />
ist. Auch nach einer <strong>SEPA</strong>-konformen Umstellung des ELV werden Zahlungsdienstleister nach Ansicht des<br />
Bundeskartellamts ELV-Transaktionen in ihren Systemen verarbeiten. Um dies zu gewährleisten, müssen die<br />
Informationen, die für eine <strong>SEPA</strong>-konforme Fortführung des Elektronischen Lastschriftverfahrens erforderlich<br />
und derzeit bei der girocard auf dem Magnetstreifen / EMV-Chip hinterlegt sind, bei einer Umstellung auf Karten<br />
ohne Magnetstreifen die Generierung einer Lastschrift ermöglichen.<br />
5.2 Unternehmen, öffentliche Verwaltungen<br />
und Wohlfahrtsorganisationen<br />
5.2.1 Allgemein<br />
Dieses Kapitel stellt auf die Änderungen ab, die privatwirtschaftliche oder öffentliche Organisationen vornehmen<br />
müssen, wenn sie ihre Zahlungsanwendungen auf die <strong>SEPA</strong>-Zahlverfahren umstellen. Dabei erfordert<br />
besonders die Umstellung der Lastschriftnutzung große Aufmerksamkeit.<br />
Die IBAN als Kontokennung:<br />
Zahlungskonten werden zukünftig mit der internationalen Kontokennung IBAN (International Bank Account<br />
Number, internationale Bankkontonummer) identifiziert. Diese ersetzt nach dem 1. Februar 2014 die nationale<br />
Kontokennung bei der Nutzung von Überweisungen und Lastschriften (in <strong>Deutschland</strong> die Kontonummer).<br />
Der BIC als internationale Bankleitzahl:<br />
Der BIC (Business Identifier Code) des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters<br />
eines Zahlungsempfängers wird i.d.R. nachgefragt:<br />
– Bis zum 1. Februar 2014 bei Zahlungen innerhalb <strong>Deutschland</strong>s.