SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank
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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />
Seite 14<br />
Zahlungskonten müssen europaweit erreichbar sein:<br />
Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlungsempfängers im Euro-Raum, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem<br />
Zahlverfahren erreichbar ist, muss in Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens<br />
seit Inkrafttreten der <strong>SEPA</strong>-Verordnung am 31. März 2012 auch für Überweisungen erreichbar sein, die von einem<br />
Zahler über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden.<br />
Bei grenzüberschreitenden Lastschriften gilt diese Erreichbarkeitsverpflichtung für den Zahlungsdienstleister eines<br />
Zahlers, sofern dieser für eine Inlandslastschrift erreichbar ist. Für Zahlungsdienstleister aus Mitgliedstaaten,<br />
die den Euro nicht als Landeswährung eingeführt haben, gilt diese Erreichbarkeitsvorschrift erst ab dem 31. Oktober<br />
2016, sofern diese entsprechende inländische Zahlungsdienstleistungen in Euro anbieten. Eine verpflichtende<br />
Erreichbarkeit für die <strong>SEPA</strong>-Firmenlastschrift besteht nicht.<br />
Preisgleichheitsgebot – Grenze von 50.000 Euro für Entgelte entfällt:<br />
Für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen müssen seit Inkrafttreten der Verordnung die gleichen Entgelte erhoben<br />
werden wie für entsprechende inländische Euro-Zahlungen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung am<br />
31. März 2012 galt dies nur für Zahlungen bis zu 50.000 Euro.<br />
Informationsmaßnahmen durch Zahlungsdienstleister:<br />
Um ihre Kundschaft rechtzeitig und umfassend über die Änderungen im Zuge des <strong>SEPA</strong>-Prozesses in Kenntnis<br />
zu setzen, sollen Zahlungsdienstleister spezifische und umfangreiche Informationskampagnen durchführen.<br />
In diesem Zusammenhang ist es insbesondere erforderlich, die Nutzerinnen und Nutzer von Zahlungsdiensten<br />
mit der Umstellung von den bestehenden nationalen Kontokennungen auf die IBAN vertraut zu machen<br />
sowie Unternehmen auf die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen hinzuweisen. In<br />
der <strong>SEPA</strong>-Verordnung wird in den Erwägungsgründen auf die besondere Rolle der Zahlungsdienstleister in<br />
diesem Zusammenhang hingewiesen.<br />
5.1.2 Überweisungen und Lastschriften<br />
Zahlungsdienstleister müssen bei der Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften in Euro bestimmte<br />
technische Anforderungen einhalten:<br />
Neben der IBAN zur Identifizierung von Zahlungskonten legt die <strong>SEPA</strong>-Verordnung verschiedene technische<br />
Anforderungen und Datenelemente fest, die spätestens nach dem 1. Februar 2014 von Zahlungsdienstleistern<br />
bei der Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften einzuhalten sind. Diese betreffen sowohl<br />
den Interbankenbereich als auch die „Kunde-Bank-Schnittstelle“. Hierzu zählt beispielsweise, dass Zahlungsdienstleister<br />
das XML-Nachrichtenformat des ISO-20022-Standards bei der Abwicklung von Überweisungen<br />
und Lastschriften verwenden müssen. Alle weiteren technischen Anforderungen aus dem Anhang der Verordnung<br />
sind dem Anhang 2 des <strong>Migrationsplan</strong>s zu entnehmen.<br />
Zahlungsdienstleister müssen dem Zahler bei Lastschriften zusätzliche Rechte einräumen, die über die<br />
Anforderungen der <strong>SEPA</strong>-Regelwerke für Lastschriften hinausgehen:<br />
Zahler müssen nach dem 1. Februar 2014 ihren Zahlungsdienstleistern den Auftrag erteilen können, Lastschrifteinzüge<br />
auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen, ein<br />
Zahlungskonto gänzlich für Lastschriften zu blockieren sowie „white lists“ oder „black lists“ von Zahlungs-