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SEPA-Migrationsplan Deutschland - SEPA, Deutsche Bundesbank

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<strong>SEPA</strong>-<strong>Migrationsplan</strong> <strong>Deutschland</strong> 2013<br />

Seite 14<br />

Zahlungskonten müssen europaweit erreichbar sein:<br />

Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlungsempfängers im Euro-Raum, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem<br />

Zahlverfahren erreichbar ist, muss in Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens<br />

seit Inkrafttreten der <strong>SEPA</strong>-Verordnung am 31. März 2012 auch für Überweisungen erreichbar sein, die von einem<br />

Zahler über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden.<br />

Bei grenzüberschreitenden Lastschriften gilt diese Erreichbarkeitsverpflichtung für den Zahlungsdienstleister eines<br />

Zahlers, sofern dieser für eine Inlandslastschrift erreichbar ist. Für Zahlungsdienstleister aus Mitgliedstaaten,<br />

die den Euro nicht als Landeswährung eingeführt haben, gilt diese Erreichbarkeitsvorschrift erst ab dem 31. Oktober<br />

2016, sofern diese entsprechende inländische Zahlungsdienstleistungen in Euro anbieten. Eine verpflichtende<br />

Erreichbarkeit für die <strong>SEPA</strong>-Firmenlastschrift besteht nicht.<br />

Preisgleichheitsgebot – Grenze von 50.000 Euro für Entgelte entfällt:<br />

Für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen müssen seit Inkrafttreten der Verordnung die gleichen Entgelte erhoben<br />

werden wie für entsprechende inländische Euro-Zahlungen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung am<br />

31. März 2012 galt dies nur für Zahlungen bis zu 50.000 Euro.<br />

Informationsmaßnahmen durch Zahlungsdienstleister:<br />

Um ihre Kundschaft rechtzeitig und umfassend über die Änderungen im Zuge des <strong>SEPA</strong>-Prozesses in Kenntnis<br />

zu setzen, sollen Zahlungsdienstleister spezifische und umfangreiche Informationskampagnen durchführen.<br />

In diesem Zusammenhang ist es insbesondere erforderlich, die Nutzerinnen und Nutzer von Zahlungsdiensten<br />

mit der Umstellung von den bestehenden nationalen Kontokennungen auf die IBAN vertraut zu machen<br />

sowie Unternehmen auf die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen hinzuweisen. In<br />

der <strong>SEPA</strong>-Verordnung wird in den Erwägungsgründen auf die besondere Rolle der Zahlungsdienstleister in<br />

diesem Zusammenhang hingewiesen.<br />

5.1.2 Überweisungen und Lastschriften<br />

Zahlungsdienstleister müssen bei der Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften in Euro bestimmte<br />

technische Anforderungen einhalten:<br />

Neben der IBAN zur Identifizierung von Zahlungskonten legt die <strong>SEPA</strong>-Verordnung verschiedene technische<br />

Anforderungen und Datenelemente fest, die spätestens nach dem 1. Februar 2014 von Zahlungsdienstleistern<br />

bei der Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften einzuhalten sind. Diese betreffen sowohl<br />

den Interbankenbereich als auch die „Kunde-Bank-Schnittstelle“. Hierzu zählt beispielsweise, dass Zahlungsdienstleister<br />

das XML-Nachrichtenformat des ISO-20022-Standards bei der Abwicklung von Überweisungen<br />

und Lastschriften verwenden müssen. Alle weiteren technischen Anforderungen aus dem Anhang der Verordnung<br />

sind dem Anhang 2 des <strong>Migrationsplan</strong>s zu entnehmen.<br />

Zahlungsdienstleister müssen dem Zahler bei Lastschriften zusätzliche Rechte einräumen, die über die<br />

Anforderungen der <strong>SEPA</strong>-Regelwerke für Lastschriften hinausgehen:<br />

Zahler müssen nach dem 1. Februar 2014 ihren Zahlungsdienstleistern den Auftrag erteilen können, Lastschrifteinzüge<br />

auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen, ein<br />

Zahlungskonto gänzlich für Lastschriften zu blockieren sowie „white lists“ oder „black lists“ von Zahlungs-

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