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orgqn vum lelzeburger sporlfescherverbond Nr. 11-12 - Nov./Dez ...

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Jcder Laie weiß, daß keine Luxemburgcr Stelle einseitige Besfimmungen ohne das<br />

Eilvcrsttindnis des Vertragspartners über die Ausübung der Fischerei im Ctenzwass-'r<br />

crlasscr: lann. Jede einseitigc Bcsrimmung jst illegal.<br />

Dic Texte der Siaalsverträge von 1885 und 1892 sind klar und deutlich, Das<br />

Fischercigcsciz vom 23. Mai 1958 erlaubt jedcm und überall das Fischen .vom U{er<br />

ous". Auch in Art. 27 des "Traitö des limites', der zwistnen dem König dei Niedcrlandc<br />

und dem König von Preußen in Aachen unterzeichnet tvurde, heißt es wörtlich,<br />

.La p€che sera commune.,<br />

Ilbcr die Wasserbilliger Illegalität meinte .d'Lctzcbutger Land,,<br />

.illil ivelchem Recht darf eine Ccmcinde die Fischerei in einem Staatsservässer<br />

vcrbiclcn, das zudenr noch als Grenz{luß ciner besonders freizügigen Fischerei-<br />

Ordnung untcrlie8t. Das Recht zur Äusübung der Fischerei in den Grenzllüssen ist<br />

hicrzulande gesetzlich verankert. Wcnn eine Gemeinde sich anmaßt, nach ihrem ejgencn<br />

Guldünken dieses Recht zu beschneiden, so übertritt sie damit ihre Befugnissc. Nicht<br />

einnal der Stäat selber kann, rvenn er dazu gewillt wäre. die ihm allein vorbehaltene<br />

Bcfugnis einfach an eine Cemeinde abtreten. Es müßle dazu schon eine Anderung der<br />

gültigcn Gesetzgebunt von dcr Kanrmer vorgenommen werden. Der Merterter Gemeinderatsbeschluß<br />

vonr 5. Seplember setzt sich übcr das Gesetz von 1894 betreffeDd die<br />

Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässer einlach hinweg, ohne es überhaupt zu<br />

erwähDen. Der Beschluß ist folglich illegal zu etrachten und mriß rückgängig gemacht<br />

werdcn. notfalls vom Staalsrat, denn eine Klage seitens der intetessierten Sportanglerverbändc<br />

dürfte wohl kaum ausbleiben,'<br />

In .Purgatorio" meinte Dante: "Gesetze Bibts, doch wer ist, dcr sie handhabt.,<br />

IOS braUn<br />

Die Hechtzeit ist da<br />

Von II. Sternberger<br />

Mit dem Monat September haben die sogenannten R-Monate ihren ÄnIang genommen<br />

und mit ihnen ist auch die Hechlzeit herangerückt. Damit ist natürlich nicht<br />

Bcsagl, daß man nicht auch im Juli odcr August €inen I-Iecht an den Haken bekommen<br />

kann, im Gegenteil, gerade in diesen Monatcn geht der H€chi gut auf dcn Spinn€r.<br />

Aber die richtige fftchtzeit beginnt erst mit dem Monat September. Erst zu diesem<br />

Zcitpunkt ist der Hecht richiig feist und raublustig. Er Beht jetzt seltener auf den<br />

Spinner, um so eifriger aber auf dcn lebendcn Köder, der jetzt noch nicht so starki<br />

seiD darf, denn solange die rvarmen Tage anhalten, steht der Hecht noch gut im Futtcr<br />

und das Klcinzeug bielet ihm noch reichlich Alzung. Es ist daher zu empfchlen,<br />

hcnrdc Kriclcr zu venvenden. da sic cher zum Anbiß reizen als die Fische, die ihm<br />

sländig vor dem Rachen herumlaufen, denn Abrvechslung macht bekanntlich Appetit.<br />

Krclllingc, Strömer oder Rotfedern mit ihren blutroten Flossen üben auf den Hecht<br />

immer einen besonderen Reiz aus und locken ihn ans Eisen. Als besonderer Lecker'<br />

bisscn abcr gilt der Sonnenbarsch.<br />

warmen Tagen hat es noch keinen Zrveck, tiefere Wasserstellen aufzusuchen,<br />

sondern ^n Krautbänke und seichtere Slellen abzufischen, wcil sich dort immer noch die<br />

klcincn Fische aufhalten, unter denen sich auch die gesuchten Räuber herumlreibcn,<br />

Sobald abcr die Temperaiur abnimmt und die elsten Nachtfröste ouftreten, emp{iehlt<br />

cs sich, dcn Köder an tie{eren Stellcn snzubicten, weil sich dann das Kleinzeug an diese<br />

Stcllen verzogeD und auch dcr Hecht dort ssilsn Siandplatz eingenommeo hal. Die aussichlsreichsten<br />

Stellen sind da, wo Wasscrholz verborgen liegt oder einhängende UIerbäume<br />

dem Hecht gute Deckung bieten.<br />

Da bci den ersten Frösten die Krautbünke absinkcn, isi es vollkommen zwccklos,<br />

ar diesen Siellcn auf den Anbiß eines Hcchtes zu warlen. Es gibt zwar keine Regel<br />

t74

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