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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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1. Eine Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn ein auf konkrete Arbeitnehmer<br />

beschränkter Verdacht einer strafbaren Handlung (insbesondere Diebstähle <strong>von</strong><br />

Briefsendungen) besteht.<br />

2. Die Videoüberwachung ist zudem (zunächst) räumlich beschränkt auf den Bereich, in dem<br />

Briefsendungen abhanden gekommen sind.<br />

3. Erst wenn die Videoüberwachung in diesem Bereich zu keinem Ergebnis geführt hat, darf<br />

sie räumlich ausgedehnt werden, wobei sie ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht länger<br />

als vier Wochen eingesetzt werden darf.<br />

4. Die Kameras sind zudem in einem Schrank aufzubewahren, der nur mit zwei Schlüsseln<br />

geöffnet werden kann, wobei einer der Schlüssel im Besitz des Betriebsrats sein muss.<br />

Der Betriebsrat beantragte beim ArbG die Feststellung, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam ist.<br />

Er machte geltend, dass durch die vorgesehene Videoüberwachung unverhältnismäßig in das<br />

allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen werde. Es sei schon fraglich, ob die<br />

Videoüberwachung überhaupt geeignet sei, Diebstähle zu verhindern. Sie sei jedenfalls nicht<br />

erforderlich, da die bereits bestehenden Möglichkeiten einer Tür- und Taschenkontrolle ein<br />

ausreichendes und milderes Mittel darstelle.<br />

ArbG und LAG wiesen den Antrag des Betriebsrats ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde<br />

hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als dass die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung<br />

der Videoüberwachung über den Bereich, in dem die Briefsendungen abhanden gekommen sind,<br />

erlaubt. Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Betriebsrat befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb<br />

einzuführen. Der hiermit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer<br />

muss allerdings verhältnismäßig und damit geeignet, erforderlich und angemessen sein.<br />

Die Videoüberwachung verfolgt im Streitfall einen legitimen Zweck, nämlich die Verhinderung <strong>von</strong><br />

Diebstählen in Bezug auf Briefsendungen oder deren Inhalt. Die vorgesehenen Maßnahmen sind zur<br />

Erreichung dieses Zwecks grundsätzlich geeignet, da sie die Feststellung <strong>von</strong> Tätern erleichtern und<br />

sie möglicherweise <strong>von</strong> weiteren Straftaten abhalten können.<br />

Die Maßnahmen sind auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass es mildere gleich geeignete Mittel<br />

zur Diebstahlsbekämpfung und -aufklärung gibt. Taschen- und Personenkontrollen sind nicht gleich<br />

geeignet, da Briefsendungen häufig Geld und Gegenstände des täglichen Lebens entnommen<br />

werden, die auch dem Arbeitnehmer gehören können.<br />

Eine verdachtsabhängige, räumlich und zeitlich beschränkte sowie <strong>von</strong> der Mitwirkung des<br />

Betriebsrats abhängige Möglichkeit der Videoüberwachung ist auch angemessen.<br />

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