Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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1. Eine Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn ein auf konkrete Arbeitnehmer<br />
beschränkter Verdacht einer strafbaren Handlung (insbesondere Diebstähle <strong>von</strong><br />
Briefsendungen) besteht.<br />
2. Die Videoüberwachung ist zudem (zunächst) räumlich beschränkt auf den Bereich, in dem<br />
Briefsendungen abhanden gekommen sind.<br />
3. Erst wenn die Videoüberwachung in diesem Bereich zu keinem Ergebnis geführt hat, darf<br />
sie räumlich ausgedehnt werden, wobei sie ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht länger<br />
als vier Wochen eingesetzt werden darf.<br />
4. Die Kameras sind zudem in einem Schrank aufzubewahren, der nur mit zwei Schlüsseln<br />
geöffnet werden kann, wobei einer der Schlüssel im Besitz des Betriebsrats sein muss.<br />
Der Betriebsrat beantragte beim ArbG die Feststellung, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam ist.<br />
Er machte geltend, dass durch die vorgesehene Videoüberwachung unverhältnismäßig in das<br />
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen werde. Es sei schon fraglich, ob die<br />
Videoüberwachung überhaupt geeignet sei, Diebstähle zu verhindern. Sie sei jedenfalls nicht<br />
erforderlich, da die bereits bestehenden Möglichkeiten einer Tür- und Taschenkontrolle ein<br />
ausreichendes und milderes Mittel darstelle.<br />
ArbG und LAG wiesen den Antrag des Betriebsrats ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde<br />
hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als dass die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung<br />
der Videoüberwachung über den Bereich, in dem die Briefsendungen abhanden gekommen sind,<br />
erlaubt. Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Betriebsrat befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb<br />
einzuführen. Der hiermit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer<br />
muss allerdings verhältnismäßig und damit geeignet, erforderlich und angemessen sein.<br />
Die Videoüberwachung verfolgt im Streitfall einen legitimen Zweck, nämlich die Verhinderung <strong>von</strong><br />
Diebstählen in Bezug auf Briefsendungen oder deren Inhalt. Die vorgesehenen Maßnahmen sind zur<br />
Erreichung dieses Zwecks grundsätzlich geeignet, da sie die Feststellung <strong>von</strong> Tätern erleichtern und<br />
sie möglicherweise <strong>von</strong> weiteren Straftaten abhalten können.<br />
Die Maßnahmen sind auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass es mildere gleich geeignete Mittel<br />
zur Diebstahlsbekämpfung und -aufklärung gibt. Taschen- und Personenkontrollen sind nicht gleich<br />
geeignet, da Briefsendungen häufig Geld und Gegenstände des täglichen Lebens entnommen<br />
werden, die auch dem Arbeitnehmer gehören können.<br />
Eine verdachtsabhängige, räumlich und zeitlich beschränkte sowie <strong>von</strong> der Mitwirkung des<br />
Betriebsrats abhängige Möglichkeit der Videoüberwachung ist auch angemessen.<br />
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