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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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<strong>Überwachung</strong>smaßnahme ein vorrangiges Kontrollinteresse, das ausnahmsweise höher zu bewerten<br />

ist, als das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.<br />

Deshalb ist eine Videoüberwachung allein zu Vorbeugung und ohne spezifischen Anlass nicht<br />

zulässig. Denn hierbei wird ein Druck auf den Arbeitnehmer aufgebaut, welcher diesem ohne<br />

Vorliegen deliktischer Anhaltspunkte nicht zuzumuten ist.<br />

Besonders schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers ergeben sich jedoch, wenn erhebliche<br />

Straftaten zu befürchten sind. Exemplarisch sind hierbei Industriespionage, Sabotage oder Diebstahl<br />

zu nennen. Allerdings ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts oder eines konkreten Anlasses<br />

zwingend erforderlich. Ein pauschaler Verdacht gegen die gesamte Belegschaft genügt diesen<br />

Erfordernissen nicht.<br />

Videoüberwachung aus reiner Prophylaxe ist unzulässig.<br />

Überwiegende Schutzinteressen bestehen häufig in öffentlichen Geschäftsräumen, in welchen zur<br />

Aufklärung und Verhütung <strong>von</strong> Warenverlusten durch Eigentumsdelikte <strong>von</strong> Kunden und <strong>Mitarbeitern</strong><br />

Kameras eingesetzt werden.<br />

Nicht erlaubt ist die <strong>Überwachung</strong> zur Gewährleistung sorgfältiger Arbeitserledigung. Dies gilt nicht,<br />

wenn die <strong>Überwachung</strong> aus Sicherheitsgründen geschieht, wie bei Bankangestellten, oder lediglich<br />

maschinelle Arbeitsvorgänge kontrolliert werden. Zur Gefahrenabwehr und zur Aufzeichnung <strong>von</strong><br />

möglichen Tätern kann wegen der besonderen Gefährdung an Bankschaltern eine permanente<br />

Videoüberwachung erforderlich und gerechtfertigt sein. Folglich ist die <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong><br />

Bankangestellten am Bankschalter wegen der hohen Missbrauchsgefahr rechtmäßig (BAG, Urteil vom<br />

07.10.1987, Az.: 5 AZR 116/86).<br />

Auf jeden Fall aber, muss der Arbeitnehmer <strong>von</strong> der <strong>Überwachung</strong> informiert werden.<br />

Schließlich ist zu verlangen, dass diese Form der <strong>Überwachung</strong> verhältnismäßig ist. Folglich darf das<br />

Ergebnis nicht in anderer Weise, mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden.<br />

(cc) Hinweispflicht des Arbeitgebers<br />

Der Gesetzgeber hat in § 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine wichtige neue Regelung<br />

geschaffen zur <strong>Überwachung</strong> in öffentlichen Räumen. Die Videoüberwachung in öffentlich<br />

zugänglichen Räumen ist nur ganz eingeschränkt zulässig, soweit diese Videoüberwachung<br />

erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur<br />

Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Zusätzlich ist gefordert, dass<br />

keine Anhaltspunkte bestehen, wonach das schutzwürdige Interesse der betroffenen überwachten<br />

Personen überwiegen. Sollten diese überwiegen, ist die Videoüberwachung trotz der guten Gründe<br />

unzulässig.<br />

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