Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Entschuldigungsschreiben abgesetzt wurde. Im Vorfeld kam es zu systematischen <strong>Überwachung</strong>en<br />
und sogar direkten Manipulationen gegenüber „unbeliebten“ <strong>Mitarbeitern</strong>. Hierbei zeigt sich, welche<br />
Brisanz dieses Thema bietet.<br />
Ist die Entscheidung zur <strong>Überwachung</strong> der Mitarbeiter einmal gefallen, müssen rechtliche Grenzen<br />
beachtet werden. Zum einen müssen arbeitsrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Grenzen <strong>von</strong><br />
<strong>Überwachung</strong>smaßnahmen eingehalten werden, die im Fall einer Verletzung durchaus finanziell<br />
schmerzhafte Folgen für den Arbeitgeber haben können. Zum anderen folgt aus einer rechtlich<br />
fehlerhaften Vorgehensweise eine grundsätzliche Unpopularität der <strong>Überwachung</strong>, die zu einem<br />
Imageverlust führen kann.<br />
III.<br />
<strong>Überwachung</strong>smethoden<br />
Die häufigsten <strong>Überwachung</strong>smethoden sind die Kameraüberwachung, der Einsatz <strong>von</strong> Detektiven<br />
sowie die <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong> Internet, E-Mail und Telefonkontaktdaten. Diese systematische<br />
Mitarbeiterüberwachung hat in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Grenzen. Zu beachten sind hierbei<br />
die individuellen Rechte der Arbeitnehmer, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie die<br />
allgemein geltenden Datenschutzgesetze. Je nach Art und Weise der <strong>Überwachung</strong> sind vor allem die<br />
folgenden Punkte zu beachten.<br />
1) Kameraüberwachung<br />
Eine der häufigsten <strong>Überwachung</strong>smethoden ist die Kameraüberwachung. Hierbei ist streng zwischen<br />
der verdeckten Kameraüberwachung und der weniger beeinträchtigenden offenen<br />
Kameraüberwachung zu differenzieren.<br />
a) Verdeckte Kameraüberwachung<br />
Die verdeckte Kameraüberwachung ist nur sehr eingeschränkt zulässig, weil sie deutlich stärker in die<br />
Rechte der Beobachteten eingreift als die offene Videoüberwachung. Das heimliche Beobachten <strong>von</strong><br />
<strong>Mitarbeitern</strong> zur Überprüfung der Arbeitsleistung ist <strong>von</strong> vornherein unzulässig. So ist es dem<br />
Arbeitgeber verwehrt, die Arbeitsweise und Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter „heimlich“ zu<br />
kontrollieren.<br />
Nicht anders verhält es sich im Rahmen <strong>von</strong> Präventivmaßnahmen. Auch das heimliche Beobachten<br />
der Mitarbeiter zum vorgreifenden Schutz vor Eigentumsdelikten ist grundsätzlich unzulässig. Da der<br />
Arbeitgeber durch eine verdeckte Kameraüberwachung erheblich in die Persönlichkeitsrechte der<br />
Mitarbeiter eingreift, darf er dieses Mittel nicht generalpräventiv einsetzen.<br />
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