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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Entschuldigungsschreiben abgesetzt wurde. Im Vorfeld kam es zu systematischen <strong>Überwachung</strong>en<br />

und sogar direkten Manipulationen gegenüber „unbeliebten“ <strong>Mitarbeitern</strong>. Hierbei zeigt sich, welche<br />

Brisanz dieses Thema bietet.<br />

Ist die Entscheidung zur <strong>Überwachung</strong> der Mitarbeiter einmal gefallen, müssen rechtliche Grenzen<br />

beachtet werden. Zum einen müssen arbeitsrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Grenzen <strong>von</strong><br />

<strong>Überwachung</strong>smaßnahmen eingehalten werden, die im Fall einer Verletzung durchaus finanziell<br />

schmerzhafte Folgen für den Arbeitgeber haben können. Zum anderen folgt aus einer rechtlich<br />

fehlerhaften Vorgehensweise eine grundsätzliche Unpopularität der <strong>Überwachung</strong>, die zu einem<br />

Imageverlust führen kann.<br />

III.<br />

<strong>Überwachung</strong>smethoden<br />

Die häufigsten <strong>Überwachung</strong>smethoden sind die Kameraüberwachung, der Einsatz <strong>von</strong> Detektiven<br />

sowie die <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong> Internet, E-Mail und Telefonkontaktdaten. Diese systematische<br />

Mitarbeiterüberwachung hat in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Grenzen. Zu beachten sind hierbei<br />

die individuellen Rechte der Arbeitnehmer, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie die<br />

allgemein geltenden Datenschutzgesetze. Je nach Art und Weise der <strong>Überwachung</strong> sind vor allem die<br />

folgenden Punkte zu beachten.<br />

1) Kameraüberwachung<br />

Eine der häufigsten <strong>Überwachung</strong>smethoden ist die Kameraüberwachung. Hierbei ist streng zwischen<br />

der verdeckten Kameraüberwachung und der weniger beeinträchtigenden offenen<br />

Kameraüberwachung zu differenzieren.<br />

a) Verdeckte Kameraüberwachung<br />

Die verdeckte Kameraüberwachung ist nur sehr eingeschränkt zulässig, weil sie deutlich stärker in die<br />

Rechte der Beobachteten eingreift als die offene Videoüberwachung. Das heimliche Beobachten <strong>von</strong><br />

<strong>Mitarbeitern</strong> zur Überprüfung der Arbeitsleistung ist <strong>von</strong> vornherein unzulässig. So ist es dem<br />

Arbeitgeber verwehrt, die Arbeitsweise und Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter „heimlich“ zu<br />

kontrollieren.<br />

Nicht anders verhält es sich im Rahmen <strong>von</strong> Präventivmaßnahmen. Auch das heimliche Beobachten<br />

der Mitarbeiter zum vorgreifenden Schutz vor Eigentumsdelikten ist grundsätzlich unzulässig. Da der<br />

Arbeitgeber durch eine verdeckte Kameraüberwachung erheblich in die Persönlichkeitsrechte der<br />

Mitarbeiter eingreift, darf er dieses Mittel nicht generalpräventiv einsetzen.<br />

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