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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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(ff) Mitbestimmung<br />

Jede Telefondatenerfassung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87<br />

Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Die Telefondatenerfassung erfolgt nämlich mittels einer<br />

technischen Kontrolleinrichtung, d.h. mittels der Telefonanlage. Der Arbeitgeber muss vor Einführung<br />

einer Datenerfassung und Speicherung der entsprechenden Daten mit dem Betriebsrat eine<br />

Betriebsvereinbarung abschließen. Diese Betriebsvereinbarung muss sich über Art und Umfang der<br />

Telefonüberwachung erstrecken sowie die Frage der Speicherung und Verwendung der Daten<br />

beinhalten. Wichtig ist insbesondere auch, dass die Frage geregelt wird, wie im Falle <strong>von</strong> Verstößen<br />

<strong>von</strong> Arbeitnehmern gehandelt wird. Dabei ist dringend zu empfehlen, zunächst ein gemeinsames<br />

Kontrollgremium zu schaffen, das die entsprechenden Telefondaten sichtet und überprüft, ggf. auch<br />

mit den verdächtigen <strong>Mitarbeitern</strong>, die notwendigen Gespräche führt. Die Betriebspartner müssen bei<br />

diesen Regelungen außerdem immer dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend<br />

Rechnung tragen und dafür sorgen, dass dem verdächtigen Mitarbeiter Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben wird.<br />

Hinweis:<br />

Der beschlossene Gesetzentwurf erlaubt dem Arbeitgeber – insbesondere zur Gewährleistung des<br />

ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs bei Abwesenheitsfällen – die Kontrolle der Nutzung <strong>von</strong><br />

Telekommunikationsdiensten am Arbeitsplatz im erforderlichen Maß (§ 32 i Abs. 3 Satz 2 E-BDSG).<br />

Der betroffene Arbeitnehmer muss da<strong>von</strong> aber in Kenntnis gesetzt werden. Weiterhin sind die<br />

berechtigten schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten zu beachten. Die Inhalte <strong>von</strong> Telefonaten<br />

sollen einem besonderen Schutz unterliegen.<br />

4) Leibesvisitationen und Torkontrollen<br />

Leibesvisitationen sowie Torkontrollen greifen grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

des Arbeitnehmers ein. Von daher ist eine vorherige Zustimmung in Form der Einwilligung erforderlich.<br />

Diese Einwilligung kann allerdings schon im Abschluss des Arbeitsvertrages gesehen werden,<br />

insofern dringende sachliche Gründe eine solche Kontrollmaßnahme erfordern. Auch hierbei sollte<br />

absolut restriktiv vorgegangen werden, da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist und<br />

häufig mildere, den Arbeitnehmer weniger beeinträchtigende, Maßnahmen in Betracht kommen. Bei<br />

allgemeiner Durchführung bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.<br />

Hinweis:<br />

Wichtig ist im Allgemeinen, dass der Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes eine verstärkte<br />

Unterrichtungs- und Dokumentationspflicht vorsieht. Es ist also zu beachten, dass Arbeitnehmer über<br />

<strong>Überwachung</strong>smaßnahmen informiert werden müssen. Eine Ausnahme sieht der § 32 e Abs. 2 E-<br />

BDSG dann vor, wenn ein auf Tatsachen gestützter Verdacht begründet, dass eine Straftat oder eine<br />

schwere Pflichtverletzung vorliegt, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

berechtigen würde oder wenn eine Datenerhebung bei der <strong>Überwachung</strong> erforderlich ist, um eine<br />

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