Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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(ff) Mitbestimmung<br />
Jede Telefondatenerfassung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87<br />
Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Die Telefondatenerfassung erfolgt nämlich mittels einer<br />
technischen Kontrolleinrichtung, d.h. mittels der Telefonanlage. Der Arbeitgeber muss vor Einführung<br />
einer Datenerfassung und Speicherung der entsprechenden Daten mit dem Betriebsrat eine<br />
Betriebsvereinbarung abschließen. Diese Betriebsvereinbarung muss sich über Art und Umfang der<br />
Telefonüberwachung erstrecken sowie die Frage der Speicherung und Verwendung der Daten<br />
beinhalten. Wichtig ist insbesondere auch, dass die Frage geregelt wird, wie im Falle <strong>von</strong> Verstößen<br />
<strong>von</strong> Arbeitnehmern gehandelt wird. Dabei ist dringend zu empfehlen, zunächst ein gemeinsames<br />
Kontrollgremium zu schaffen, das die entsprechenden Telefondaten sichtet und überprüft, ggf. auch<br />
mit den verdächtigen <strong>Mitarbeitern</strong>, die notwendigen Gespräche führt. Die Betriebspartner müssen bei<br />
diesen Regelungen außerdem immer dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend<br />
Rechnung tragen und dafür sorgen, dass dem verdächtigen Mitarbeiter Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben wird.<br />
Hinweis:<br />
Der beschlossene Gesetzentwurf erlaubt dem Arbeitgeber – insbesondere zur Gewährleistung des<br />
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs bei Abwesenheitsfällen – die Kontrolle der Nutzung <strong>von</strong><br />
Telekommunikationsdiensten am Arbeitsplatz im erforderlichen Maß (§ 32 i Abs. 3 Satz 2 E-BDSG).<br />
Der betroffene Arbeitnehmer muss da<strong>von</strong> aber in Kenntnis gesetzt werden. Weiterhin sind die<br />
berechtigten schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten zu beachten. Die Inhalte <strong>von</strong> Telefonaten<br />
sollen einem besonderen Schutz unterliegen.<br />
4) Leibesvisitationen und Torkontrollen<br />
Leibesvisitationen sowie Torkontrollen greifen grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
des Arbeitnehmers ein. Von daher ist eine vorherige Zustimmung in Form der Einwilligung erforderlich.<br />
Diese Einwilligung kann allerdings schon im Abschluss des Arbeitsvertrages gesehen werden,<br />
insofern dringende sachliche Gründe eine solche Kontrollmaßnahme erfordern. Auch hierbei sollte<br />
absolut restriktiv vorgegangen werden, da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist und<br />
häufig mildere, den Arbeitnehmer weniger beeinträchtigende, Maßnahmen in Betracht kommen. Bei<br />
allgemeiner Durchführung bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.<br />
Hinweis:<br />
Wichtig ist im Allgemeinen, dass der Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes eine verstärkte<br />
Unterrichtungs- und Dokumentationspflicht vorsieht. Es ist also zu beachten, dass Arbeitnehmer über<br />
<strong>Überwachung</strong>smaßnahmen informiert werden müssen. Eine Ausnahme sieht der § 32 e Abs. 2 E-<br />
BDSG dann vor, wenn ein auf Tatsachen gestützter Verdacht begründet, dass eine Straftat oder eine<br />
schwere Pflichtverletzung vorliegt, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
berechtigen würde oder wenn eine Datenerhebung bei der <strong>Überwachung</strong> erforderlich ist, um eine<br />
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