Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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einzelner Arbeitnehmer die Kosten und die Dauer des Telefongespräches, Datum und Uhrzeit zu<br />
erfassen.<br />
Die volle Erfassung der Zielnummer bei Privatgesprächen ist nicht zu empfehlen. Sie wäre zwar<br />
zulässig gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn dieser die Zielnummernerfassung kennt und damit<br />
einverstanden wäre. Es könnte jedoch der Datenschutz gegenüber dem Angerufenen verletzt sein. In<br />
der Regel ist die Zielnummernerfassung bei angemeldeten und genehmigten Privatgesprächen nicht<br />
erforderlich und damit unverhältnismäßig.<br />
Die Erfassung der Zielnummer kann aber auch dann unzulässig sein, wenn der Gesprächspartner des<br />
Arbeitnehmers ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat und der Arbeitnehmer selbst zur<br />
Geheimhaltung seiner Gesprächsteilnehmer gegenüber verpflichtet ist. Dies kommt namentlich bei der<br />
Verletzung <strong>von</strong> Privatgeheimnissen i.S.v. § 203 Strafgesetzbuch in Betracht.<br />
(ee) Datenschutz<br />
Die Telefondatenerfassung und die Verarbeitung dieser Daten bei der Benutzung der betrieblichen<br />
Telefonanlage verstößt gegenüber dem Arbeitnehmer nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz<br />
bzw. die Landesdatenschutzgesetze.<br />
Vom Recht zur Erfassung <strong>von</strong> Telefondaten gibt es jedoch Ausnahmen. Die <strong>Überwachung</strong> durch den<br />
Arbeitgeber ist bei all den Arbeitnehmern unzulässig und ausgeschlossen, die bestimmte<br />
Geheimnisse auch gegenüber dem Arbeitgeber wahren müssen. Dies gilt insbesondere für<br />
Arbeitnehmer, denen nach § 203 StGB verboten ist, fremde, zum persönlichen Lebensbereich oder zu<br />
Geschäftsgeheimnissen gehörende Dinge zu offenbaren, wie z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte,<br />
Wirtschaftsprüfer, Ehe-, Erziehungs- und Jugendberater, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und<br />
Berufspsychologen.<br />
Dazu kann auch die Frauenbeauftragte eines Betriebes oder einer staatlichen Einrichtung gehören. In<br />
diesem sensiblen Bereich haben nämlich die Angerufenen in der Regel ein berechtigtes Interesse<br />
daran, dass ihre Zielnummer geheim bleibt. Sie haben oft auch ein berechtigtes Interesse daran, dass<br />
sie tatsächlich geheim bleibt, überhaupt ein Gespräch mit der Frauenbeauftragten geführt zu haben.<br />
Auch die Zielnummernerfassung der Betriebsratsgespräche ist problematisch und unzulässig. Wenn<br />
alle Gespräche und Zielnummern des Betriebsrats gespeichert würden, läge eine unzulässige<br />
Behinderung der Betriebsratstätigkeit vor.<br />
Unbedenklich könnte allerdings bei Ferngesprächen des Betriebsrats die Erfassung <strong>von</strong> Zeitpunkt und<br />
Dauer des Gespräches sein, soweit der Betriebsrat nicht mit einem auswärtigen Betriebsteil, einem<br />
anderen Betriebsrat desselben Unternehmens oder dem Gesamtbetriebsrat telefoniert.<br />
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