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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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einzelner Arbeitnehmer die Kosten und die Dauer des Telefongespräches, Datum und Uhrzeit zu<br />

erfassen.<br />

Die volle Erfassung der Zielnummer bei Privatgesprächen ist nicht zu empfehlen. Sie wäre zwar<br />

zulässig gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn dieser die Zielnummernerfassung kennt und damit<br />

einverstanden wäre. Es könnte jedoch der Datenschutz gegenüber dem Angerufenen verletzt sein. In<br />

der Regel ist die Zielnummernerfassung bei angemeldeten und genehmigten Privatgesprächen nicht<br />

erforderlich und damit unverhältnismäßig.<br />

Die Erfassung der Zielnummer kann aber auch dann unzulässig sein, wenn der Gesprächspartner des<br />

Arbeitnehmers ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat und der Arbeitnehmer selbst zur<br />

Geheimhaltung seiner Gesprächsteilnehmer gegenüber verpflichtet ist. Dies kommt namentlich bei der<br />

Verletzung <strong>von</strong> Privatgeheimnissen i.S.v. § 203 Strafgesetzbuch in Betracht.<br />

(ee) Datenschutz<br />

Die Telefondatenerfassung und die Verarbeitung dieser Daten bei der Benutzung der betrieblichen<br />

Telefonanlage verstößt gegenüber dem Arbeitnehmer nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz<br />

bzw. die Landesdatenschutzgesetze.<br />

Vom Recht zur Erfassung <strong>von</strong> Telefondaten gibt es jedoch Ausnahmen. Die <strong>Überwachung</strong> durch den<br />

Arbeitgeber ist bei all den Arbeitnehmern unzulässig und ausgeschlossen, die bestimmte<br />

Geheimnisse auch gegenüber dem Arbeitgeber wahren müssen. Dies gilt insbesondere für<br />

Arbeitnehmer, denen nach § 203 StGB verboten ist, fremde, zum persönlichen Lebensbereich oder zu<br />

Geschäftsgeheimnissen gehörende Dinge zu offenbaren, wie z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte,<br />

Wirtschaftsprüfer, Ehe-, Erziehungs- und Jugendberater, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und<br />

Berufspsychologen.<br />

Dazu kann auch die Frauenbeauftragte eines Betriebes oder einer staatlichen Einrichtung gehören. In<br />

diesem sensiblen Bereich haben nämlich die Angerufenen in der Regel ein berechtigtes Interesse<br />

daran, dass ihre Zielnummer geheim bleibt. Sie haben oft auch ein berechtigtes Interesse daran, dass<br />

sie tatsächlich geheim bleibt, überhaupt ein Gespräch mit der Frauenbeauftragten geführt zu haben.<br />

Auch die Zielnummernerfassung der Betriebsratsgespräche ist problematisch und unzulässig. Wenn<br />

alle Gespräche und Zielnummern des Betriebsrats gespeichert würden, läge eine unzulässige<br />

Behinderung der Betriebsratstätigkeit vor.<br />

Unbedenklich könnte allerdings bei Ferngesprächen des Betriebsrats die Erfassung <strong>von</strong> Zeitpunkt und<br />

Dauer des Gespräches sein, soweit der Betriebsrat nicht mit einem auswärtigen Betriebsteil, einem<br />

anderen Betriebsrat desselben Unternehmens oder dem Gesamtbetriebsrat telefoniert.<br />

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