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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Praxistipp:<br />

Es ist deshalb dringend zu empfehlen, dass im Falle des Mithörens beide Gesprächsteilnehmer über<br />

diesen Tatbestand vor dem Mithören aufgeklärt werden und dass ihr Einverständnis eingeholt wird.<br />

Bei erklärtem Einverständnis beider Teilnehmer geht der Arbeitgeber kein Risiko ein. Entscheidend ist<br />

immer, dass die Gesprächsteilnehmer positive Kenntnis vom Mithören eines Dritten haben. Es reicht<br />

nicht aus, dass der Gesprächspartner an der anderen Leitung nur Kenntnis <strong>von</strong> einer<br />

Mithörmöglichkeit an sich hat. Vielmehr unterliegt der Mithörende oder derjenige, der einen Dritten<br />

mithören lassen will, einer Offenbarungspflicht.<br />

(cc) Beweisverwertungsverbot<br />

Kenntnisse, die der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer durch ein rechtswidriges Mithören oder Abhören<br />

eines Telefongespräches erlangt haben, sind in der Regel gerichtlich nicht verwertbar. Der Schutz des<br />

gesprochenen Wortes untersagt es den Gerichten, entsprechende Beweise zu erheben bzw. die<br />

mithörenden Zeugen zu vernehmen.<br />

Achtung:<br />

Lässt der Arbeitgeber somit einen Dritten über eine Sprechanlage das vertrauliche Gespräch<br />

mithören, so darf der Dritte vom Gericht nicht als Zeuge vernommen werden (BAG, Urteil vom<br />

02.06.1982, Az.: 1237/79). Im Rahmen einer Ausbildung kann das Mithören eines Telefongespräches<br />

zulässig sein, wenn dies der Ausbildung förderlich ist (BAG, Urteil vom 30.08.1995, Az.: ABR 4/95).<br />

In Extremfällen ist die Vertraulichkeit des Gespräches durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht<br />

geschützt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen das Telefon zu Straftaten missbraucht wird, z.B.<br />

im Falle <strong>von</strong> Erpressungen, Nötigungen, telefonischen Beleidigungen. Hier ist die Rechtsposition des<br />

Angegriffenen schützenswerter, als das Persönlichkeitsrecht des Straftäters.<br />

(dd) Telefondatenerfassung<br />

Im Zuge der Einführung neuer Techniken wird das Problem der Telefondatenerfassung in nahezu<br />

allen Unternehmen akut. Die Erfassung <strong>von</strong> Telefondaten im Betrieb betrifft zumeist Datum und<br />

Uhrzeit des Gespräches, die Dauer und Nummer des Angerufenen (Zielnummer) bei Dienst- wie bei<br />

Privatgesprächen. Die Verarbeitung dieser Dateien dient der Kontrolle des Telefonverhaltens der<br />

Arbeitnehmer bei Nutzung der betrieblichen Telefonanlage. Eine solche Telefondatenerfassung und<br />

Kontrolle ist grundsätzlich zulässig bei Dienstgesprächen und dienstlich veranlassten<br />

Privatgesprächen.<br />

Hat der Arbeitgeber ein generelles privates Telefonverbot ausgesprochen, so kann er eine<br />

Telefondatenerfassung einschließlich der Zielnummer durchführen. Sofern Privatgespräche erlaubt<br />

sind, verstößt die Telefondatenerfassung ebenfalls nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, mit<br />

Ausnahme der Zielnummernerfassung. Auch bei privaten Telefongesprächen hat der Arbeitgeber ein<br />

berechtigtes Interesse daran, zum Zweck der Abrechnung und der Kontrolle des Telefonverhaltens<br />

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