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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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(ff) Mitbestimmung<br />

Wie schon bei der Telefonbenutzung, so steht auch bei der Frage der Kontrolle der Internetnutzung<br />

dem Betriebsrat ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht zu. Es ist insoweit auf das zwingende<br />

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz zu<br />

verweisen. Die entsprechende Software ist generell geeignet, das Verhalten und die Leistung der<br />

Arbeitnehmer zu überwachen. Darüber hinaus empfiehlt sich auch hier zur Absicherung des<br />

Arbeitgebers die Betriebsvereinbarung als rechtliche Grundlage für alle Kontrollvorgänge.<br />

d) Einzelprobleme bei der <strong>Überwachung</strong> des Arbeitstelefons<br />

(aa) „Abhören“ privat geführter Telefongespräche<br />

Dem Arbeitgeber ist es gem. § 201 StGB generell verboten, den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch<br />

Abhörgeräte oder Tonbandaufnahmen zu überwachen und seine Gespräche, egal welcher Art,<br />

abzuhören. Ebenso strafbar ist das heimliche bzw. verdeckte Abhören <strong>von</strong> Telefonaten des<br />

Arbeitnehmers. Dies gilt für alle Arten <strong>von</strong> Telefongesprächen, folglich unabhängig des dienstlichen<br />

oder privaten Charakters.<br />

Nur in absolut begrenzten Ausnahmefällen kann ein solches Vorgehen durch § 32 Strafgesetzbuch<br />

gerechtfertigt sein. Hierbei ist äußerste Vorsicht geboten. Denn Voraussetzung dafür ist, dass der<br />

Arbeitnehmer die geschützten Rechtspositionen des Arbeitgebers oder sein Vermögen in<br />

rechtswidriger Weise angreift oder schädigt. Ein solcher rechtswidriger Angriff auf die Rechtsposition<br />

des Arbeitgebers ist insbesondere bei strafbaren Handlungen gegeben, wie z.B. bei Diebstahl,<br />

Unterschlagung, Betrugsgeschäften oder Verrat <strong>von</strong> Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Absolut<br />

erforderlich ist aber ein dringender, konkreter, letztendlich auch durch entsprechende Indizien<br />

nachweisbaren Tatverdacht.<br />

Eine Abhörpraxis, die nur zur Vorbeugung <strong>von</strong> Straftaten erfolgt, ist generell verboten.<br />

(bb) Mithören <strong>von</strong> Telefongesprächen<br />

Das Mithören <strong>von</strong> Telefongesprächen am Apparat eines Teilnehmers oder über eine Mithöranlage ist<br />

zu unterscheiden <strong>von</strong> dem streng verbotenen Abhören. Das Mithören eines Telefongesprächs z.B.<br />

über eine Mithöranlage ist jedenfalls i.d.R. nicht strafbar. Gleichwohl kann auch hier die Verletzung<br />

des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zumindest eines Gesprächspartners vorliegen. Nach der<br />

Rechtsprechung, auch des Bundesverfassungsgerichts, unterliegt selbst das dienstliche<br />

Telefongespräch dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das heimliche Mithören eines<br />

Dienstgespräches z.B. über eine entsprechende Mithöranlage, stellt die Verletzung des Rechts am<br />

eigenen Wort des Arbeitnehmers dar. Auch ein solches Mithören ist deshalb rechtswidrig.<br />

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