Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Berufung des Arbeitnehmers auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte dann<br />
rechtsmissbräuchlich sein. Ob sich diese Meinung allerdings durchsetzt, bleibt abzuwarten.<br />
Auch in diesem Falle empfiehlt es sich, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Regelung zu<br />
treffen. Diese kann so aussehen, dass die Überprüfung der dienstlichen E-Mails durch ein<br />
gemeinsames Kontrollorgan des Arbeitgebers und des Betriebsrats vorgenommen wird unter<br />
Anhörung des betroffenen Mitarbeiters im Falle <strong>von</strong> Problemen. Schließlich muss bei der Erhebung<br />
<strong>von</strong> personenbezogenen Daten das Bundesdatenschutzgesetz und seine Vorschriften beachtet<br />
werden<br />
Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht darin, dass er mit Hilfe <strong>von</strong> Filtern oder Zugangssperren<br />
bestimmte Seiten des Internets für eine unerlaubte Nutzung <strong>von</strong> vorneherein sperrt bzw. ausschließt.<br />
(dd) Erlaubte Privatnutzung<br />
Nach herrschender Ansicht fällt eine erlaubte private Nutzung des Internets einschließlich privater E-<br />
Mails unter das Telekommunikationsgesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz. Aus diesem<br />
Grunde sind bei erlaubter Internetnutzung die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sehr begrenzt.<br />
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist Verwertung <strong>von</strong> Kenntnissen über die Privatnutzung und den<br />
Inhalt weitgehend verboten. Soweit ein Nutzungsentgelt vereinbart wird, darf der Arbeitgeber<br />
allerdings Verbindungsdaten erheben, um seine Abrechnung tätigen zu können. Fraglich ist auch, ob<br />
der Arbeitgeber bei Missbrauchsverdacht Überprüfungen z.B. wegen der zeitlichen Inanspruchnahme<br />
durchführen darf. Eine inhaltliche Kontrolle der erlaubten Privatnutzung stellt in jedem Falle einen<br />
Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar. Eine solche inhaltliche Kontrolle ist deshalb grundsätzlich<br />
nicht zulässig. Eine Ausnahme dürfte nur bestehen, wenn konkrete Indizien vorliegen für einen<br />
schweren Arbeitsvertragsverstoß des Arbeitnehmers. In diesem Falle könnte die Berufung des<br />
Arbeitsnehmers auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein.<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitnehmer betreibt Industriespionage und versendet per E-Mail den Inhalt <strong>von</strong><br />
Firmendokumenten, Zeichnungen, Fotos etc. <strong>von</strong> betrieblichen Einrichtungen, Erfindungen usw.<br />
(ee) Kostentragung<br />
Soweit der Arbeitgeber eine private Internetnutzung erlaubt, empfiehlt sich dringend eine klare<br />
Kostenregelung. Dabei ist der Arbeitgeber frei. Er kann alle entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer<br />
verlangen. Allerdings muss er dann sicherstellen, dass die Kosten für privaten Internetzugang<br />
entsprechend abgerechnet werden können.<br />
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