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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Berufung des Arbeitnehmers auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte dann<br />

rechtsmissbräuchlich sein. Ob sich diese Meinung allerdings durchsetzt, bleibt abzuwarten.<br />

Auch in diesem Falle empfiehlt es sich, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Regelung zu<br />

treffen. Diese kann so aussehen, dass die Überprüfung der dienstlichen E-Mails durch ein<br />

gemeinsames Kontrollorgan des Arbeitgebers und des Betriebsrats vorgenommen wird unter<br />

Anhörung des betroffenen Mitarbeiters im Falle <strong>von</strong> Problemen. Schließlich muss bei der Erhebung<br />

<strong>von</strong> personenbezogenen Daten das Bundesdatenschutzgesetz und seine Vorschriften beachtet<br />

werden<br />

Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht darin, dass er mit Hilfe <strong>von</strong> Filtern oder Zugangssperren<br />

bestimmte Seiten des Internets für eine unerlaubte Nutzung <strong>von</strong> vorneherein sperrt bzw. ausschließt.<br />

(dd) Erlaubte Privatnutzung<br />

Nach herrschender Ansicht fällt eine erlaubte private Nutzung des Internets einschließlich privater E-<br />

Mails unter das Telekommunikationsgesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz. Aus diesem<br />

Grunde sind bei erlaubter Internetnutzung die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sehr begrenzt.<br />

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist Verwertung <strong>von</strong> Kenntnissen über die Privatnutzung und den<br />

Inhalt weitgehend verboten. Soweit ein Nutzungsentgelt vereinbart wird, darf der Arbeitgeber<br />

allerdings Verbindungsdaten erheben, um seine Abrechnung tätigen zu können. Fraglich ist auch, ob<br />

der Arbeitgeber bei Missbrauchsverdacht Überprüfungen z.B. wegen der zeitlichen Inanspruchnahme<br />

durchführen darf. Eine inhaltliche Kontrolle der erlaubten Privatnutzung stellt in jedem Falle einen<br />

Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar. Eine solche inhaltliche Kontrolle ist deshalb grundsätzlich<br />

nicht zulässig. Eine Ausnahme dürfte nur bestehen, wenn konkrete Indizien vorliegen für einen<br />

schweren Arbeitsvertragsverstoß des Arbeitnehmers. In diesem Falle könnte die Berufung des<br />

Arbeitsnehmers auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitnehmer betreibt Industriespionage und versendet per E-Mail den Inhalt <strong>von</strong><br />

Firmendokumenten, Zeichnungen, Fotos etc. <strong>von</strong> betrieblichen Einrichtungen, Erfindungen usw.<br />

(ee) Kostentragung<br />

Soweit der Arbeitgeber eine private Internetnutzung erlaubt, empfiehlt sich dringend eine klare<br />

Kostenregelung. Dabei ist der Arbeitgeber frei. Er kann alle entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer<br />

verlangen. Allerdings muss er dann sicherstellen, dass die Kosten für privaten Internetzugang<br />

entsprechend abgerechnet werden können.<br />

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