Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Nutzung seiner Kommunikationseinrichtungen generell verbieten. Er kann allerdings auch einen<br />
beschränkten Zugang zulassen, z.B. private Internetbesuche oder E-Mail-Verkehr außerhalb der<br />
Arbeitszeit. Es gelten hier die gleichen Regeln wie bei Privattelefonaten im Arbeitsverhältnis.<br />
Dem Arbeitgeber ist dringend zu raten, für die Frage der privaten Internetnutzung im Betrieb eine klare<br />
Regelung durch Dienstanweisung zu schaffen: Was ist verboten, was ist erlaubt, was wird in welchem<br />
Umfang geduldet? Schon aus Gründen der Fürsorgepflicht ist es fatal, wenn in einer Firma insoweit<br />
Unklarheit herrscht. Arbeitnehmer riskieren nämlich bei Streitigkeiten über diese Fragen aus<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen letztendlich ihren Arbeitsplatz.<br />
Soweit die private Nutzung gestattet wird, sollten eindeutige Grenzen gesetzt werden. Nur so herrscht<br />
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Außerdem ist nur so gesichert, dass der Arbeitgeber im<br />
Streitfalle Chancen besitzt, vertragswidriges Verhalten ordnungsgemäß abzumahnen oder gar eine<br />
Kündigung erfolgreich auszusprechen.<br />
(bb) Kontrolle des Arbeitgebers<br />
Höchstrichterlich noch nicht ausreichend geklärt ist die Frage, inwieweit der Arbeitgeber <strong>von</strong> sich aus<br />
ohne eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage Internetzugriffe <strong>von</strong> <strong>Mitarbeitern</strong> inhaltlich<br />
kontrollieren darf bzw. ob er E-Mails lesen darf.<br />
Hier empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der die Möglichkeiten und<br />
Grenzen der Kontrolle mit dem Betriebsrat geregelt werden und ein gemeinsames Kontrollorgan<br />
geschaffen wird.<br />
Zulässig ist es grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber die Verbindungsdaten der einzelnen<br />
Internetzugriffe aufzeichnet. Mit diesen Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber überprüfen, welche<br />
Seiten der Mitarbeiter im Internet aufgerufen hat. Er kann im Regelfall damit insbesondere überprüfen,<br />
ob es sich um dienstliche Bereiche handelt, oder ob die Zugriffe privater Art waren.<br />
(cc) Lesen <strong>von</strong> E-Mails<br />
Die inhaltliche Kontrolle <strong>von</strong> E-Mails des Arbeitnehmers kann mit dem Persönlichkeitsrecht des<br />
Arbeitnehmers unverträglich sein. Da keine höchstrichterliche Rechtsprechung bisher vorliegt, werden<br />
verschiedene Auffassungen vertreten. Einerseits wird vertreten, dass entsprechend der<br />
Rechtsprechung zum Mithören <strong>von</strong> Telefonaten es grundsätzlich unzulässig ist, E-Mails <strong>von</strong><br />
<strong>Mitarbeitern</strong> zu lesen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn aufgrund erheblicher Indizien der<br />
konkrete Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer schwere Arbeitsvertragsverletzungen begeht.<br />
Soweit der Arbeitgeber allerdings ein absolutes Internetverbot einschließlich des Verbots <strong>von</strong> privaten<br />
E-Mails erlassen hat, dürfen die E-Mails nur dienstlichen Charakter haben. Es wird deshalb auch<br />
vertreten, dass in diesem Falle die Inhaltskontrolle der E-Mails zulässig sei. Handelt der Arbeitgeber<br />
der Dienstanweisung zuwider und versendet private E-Mails, so verhält er sich rechtswidrig. Die<br />
16