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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Nutzung seiner Kommunikationseinrichtungen generell verbieten. Er kann allerdings auch einen<br />

beschränkten Zugang zulassen, z.B. private Internetbesuche oder E-Mail-Verkehr außerhalb der<br />

Arbeitszeit. Es gelten hier die gleichen Regeln wie bei Privattelefonaten im Arbeitsverhältnis.<br />

Dem Arbeitgeber ist dringend zu raten, für die Frage der privaten Internetnutzung im Betrieb eine klare<br />

Regelung durch Dienstanweisung zu schaffen: Was ist verboten, was ist erlaubt, was wird in welchem<br />

Umfang geduldet? Schon aus Gründen der Fürsorgepflicht ist es fatal, wenn in einer Firma insoweit<br />

Unklarheit herrscht. Arbeitnehmer riskieren nämlich bei Streitigkeiten über diese Fragen aus<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen letztendlich ihren Arbeitsplatz.<br />

Soweit die private Nutzung gestattet wird, sollten eindeutige Grenzen gesetzt werden. Nur so herrscht<br />

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Außerdem ist nur so gesichert, dass der Arbeitgeber im<br />

Streitfalle Chancen besitzt, vertragswidriges Verhalten ordnungsgemäß abzumahnen oder gar eine<br />

Kündigung erfolgreich auszusprechen.<br />

(bb) Kontrolle des Arbeitgebers<br />

Höchstrichterlich noch nicht ausreichend geklärt ist die Frage, inwieweit der Arbeitgeber <strong>von</strong> sich aus<br />

ohne eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage Internetzugriffe <strong>von</strong> <strong>Mitarbeitern</strong> inhaltlich<br />

kontrollieren darf bzw. ob er E-Mails lesen darf.<br />

Hier empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der die Möglichkeiten und<br />

Grenzen der Kontrolle mit dem Betriebsrat geregelt werden und ein gemeinsames Kontrollorgan<br />

geschaffen wird.<br />

Zulässig ist es grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber die Verbindungsdaten der einzelnen<br />

Internetzugriffe aufzeichnet. Mit diesen Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber überprüfen, welche<br />

Seiten der Mitarbeiter im Internet aufgerufen hat. Er kann im Regelfall damit insbesondere überprüfen,<br />

ob es sich um dienstliche Bereiche handelt, oder ob die Zugriffe privater Art waren.<br />

(cc) Lesen <strong>von</strong> E-Mails<br />

Die inhaltliche Kontrolle <strong>von</strong> E-Mails des Arbeitnehmers kann mit dem Persönlichkeitsrecht des<br />

Arbeitnehmers unverträglich sein. Da keine höchstrichterliche Rechtsprechung bisher vorliegt, werden<br />

verschiedene Auffassungen vertreten. Einerseits wird vertreten, dass entsprechend der<br />

Rechtsprechung zum Mithören <strong>von</strong> Telefonaten es grundsätzlich unzulässig ist, E-Mails <strong>von</strong><br />

<strong>Mitarbeitern</strong> zu lesen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn aufgrund erheblicher Indizien der<br />

konkrete Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer schwere Arbeitsvertragsverletzungen begeht.<br />

Soweit der Arbeitgeber allerdings ein absolutes Internetverbot einschließlich des Verbots <strong>von</strong> privaten<br />

E-Mails erlassen hat, dürfen die E-Mails nur dienstlichen Charakter haben. Es wird deshalb auch<br />

vertreten, dass in diesem Falle die Inhaltskontrolle der E-Mails zulässig sei. Handelt der Arbeitgeber<br />

der Dienstanweisung zuwider und versendet private E-Mails, so verhält er sich rechtswidrig. Die<br />

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