Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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muss sich auf die Schaffung der Gelegenheit zur Tatbegehung beschränken. Dies ist ein in der Praxis<br />
häufig missachteter Unterschied. Allerdings ist die Grenze zwischen och erlaubter Herausforderung<br />
und unzulässiger Verführung schwer zu ziehen du lässt sich nur aufgrund einer Betrachtung im<br />
Einzelfall feststellen.<br />
b) Einzelprobleme beim Einsatz <strong>von</strong> Detektiven<br />
(aa) Kosten eines eingesetzten Privatdetektives<br />
Unter folgenden Voraussetzungen muss der „ertappte“ Arbeitnehmer die Kosten eines Privatdetektiv-<br />
Einsatzes zahlen:<br />
· Es bestand ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine andere schwere<br />
Pflichtverletzung gegen den Arbeitnehmer,<br />
· der Einsatz eines Privatdetektivs war zur Aufklärung erforderlich und<br />
· der Arbeitnehmer konnte durch den Einsatz überführt werden.<br />
Unter diesen Voraussetzungen können entsprechend auch andere Kosten, wie z. B. die einer<br />
Videoüberwachung, geltend gemacht werden. Die Kosten müssen aber stets anlassbezogen<br />
entstanden sein. So sind Kosten, welche für ständig eingesetzte Hausdetektive oder Kameras<br />
aufgewendet werden, nicht erstattungsfähig.<br />
3) <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong> Internet, E-Mail und Telefon<br />
a) Grundsätzliches<br />
Die <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong> Internet und E-Mail sowie <strong>von</strong> Telefonkontaktdaten kann technisch ohne<br />
Probleme durch geeignete Programme erfolgen. Es bestehen jedoch datenschutzrechtliche<br />
Einschränkungen sowie ein generelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1<br />
Nr. 6 BetrVG.<br />
Generell muss zwischen der <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong> Telekommunikationsdaten und -inhalten<br />
unterschieden werden. Telekommunikationsdaten dürfen in weit größerem Maß gespeichert und<br />
kontrolliert werden als Telekommunikationsinhalte.<br />
Es ist also zulässig, Zeitpunkt und Kommunikationsdauer <strong>von</strong> Internetzugriffen oder<br />
Telefongesprächen zur Missbrauchskontrolle zu erfassen, nicht aber ohne Weiteres deren Inhalte.<br />
Das Abhören oder Aufzeichnen <strong>von</strong> Telefongesprächen ohne Einwilligung des Gesprächspartners<br />
ist sogar nach § 201 StGB strafbewehrt.<br />
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