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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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muss sich auf die Schaffung der Gelegenheit zur Tatbegehung beschränken. Dies ist ein in der Praxis<br />

häufig missachteter Unterschied. Allerdings ist die Grenze zwischen och erlaubter Herausforderung<br />

und unzulässiger Verführung schwer zu ziehen du lässt sich nur aufgrund einer Betrachtung im<br />

Einzelfall feststellen.<br />

b) Einzelprobleme beim Einsatz <strong>von</strong> Detektiven<br />

(aa) Kosten eines eingesetzten Privatdetektives<br />

Unter folgenden Voraussetzungen muss der „ertappte“ Arbeitnehmer die Kosten eines Privatdetektiv-<br />

Einsatzes zahlen:<br />

· Es bestand ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine andere schwere<br />

Pflichtverletzung gegen den Arbeitnehmer,<br />

· der Einsatz eines Privatdetektivs war zur Aufklärung erforderlich und<br />

· der Arbeitnehmer konnte durch den Einsatz überführt werden.<br />

Unter diesen Voraussetzungen können entsprechend auch andere Kosten, wie z. B. die einer<br />

Videoüberwachung, geltend gemacht werden. Die Kosten müssen aber stets anlassbezogen<br />

entstanden sein. So sind Kosten, welche für ständig eingesetzte Hausdetektive oder Kameras<br />

aufgewendet werden, nicht erstattungsfähig.<br />

3) <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong> Internet, E-Mail und Telefon<br />

a) Grundsätzliches<br />

Die <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong> Internet und E-Mail sowie <strong>von</strong> Telefonkontaktdaten kann technisch ohne<br />

Probleme durch geeignete Programme erfolgen. Es bestehen jedoch datenschutzrechtliche<br />

Einschränkungen sowie ein generelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1<br />

Nr. 6 BetrVG.<br />

Generell muss zwischen der <strong>Überwachung</strong> <strong>von</strong> Telekommunikationsdaten und -inhalten<br />

unterschieden werden. Telekommunikationsdaten dürfen in weit größerem Maß gespeichert und<br />

kontrolliert werden als Telekommunikationsinhalte.<br />

Es ist also zulässig, Zeitpunkt und Kommunikationsdauer <strong>von</strong> Internetzugriffen oder<br />

Telefongesprächen zur Missbrauchskontrolle zu erfassen, nicht aber ohne Weiteres deren Inhalte.<br />

Das Abhören oder Aufzeichnen <strong>von</strong> Telefongesprächen ohne Einwilligung des Gesprächspartners<br />

ist sogar nach § 201 StGB strafbewehrt.<br />

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