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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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d) Checkliste im Rahmen der Videoüberwachung<br />

Da im Rahmen der Videoüberwachung eine grundsätzliche Kollision zwischen dem allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers<br />

unvermeidbar ist, sollten bei der Abwägung beider Positionen umfassende Tatsachen berücksichtigt<br />

werden. Eine Einordnung fällt leichter, beachtet man folgende Punkte:<br />

- wie viele Personen sind ihr ausgesetzt<br />

- ist die Videoüberwachung anonym oder bekannt<br />

- ist die Videoüberwachung Anlassbezogen<br />

- liegen bereits begangene Straftaten vor<br />

- wo fand die Videoüberwachung statt<br />

- wie lange und intensiv fand die <strong>Überwachung</strong> statt<br />

- welche Technik wurde eingesetzt<br />

2) Einsatz <strong>von</strong> Detektiven<br />

a) Grundsätzliches<br />

Der Einsatz <strong>von</strong> Detektiven ist in vielen Bereichen möglich. So werden Detektive <strong>von</strong> Arbeitgebern<br />

teilweise mit der Aufklärung <strong>von</strong> Straftaten im Betrieb oder mit der Durchführung sog.<br />

„Ehrlichkeitskontrollen“ beauftragt.<br />

Auch die Beobachtung <strong>von</strong> Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitsplatzes zur Aufdeckung vermuteter<br />

Vertragsverletzungen wird gelegentlich gewünscht. Sinnvoll ist ein Einsatz <strong>von</strong> Privatdetektiven hierbei<br />

nur, wenn er heimlich erfolgt. So betreffen die häufigsten Fälle „detektivischer Arbeit“ Krankfeiern,<br />

Ausübung einer Konkurrenztätigkeit oder einer anderen Erwerbstätigkeit während der<br />

Krankschreibung.<br />

Die Grenzen hierfür sind jedoch wegen des schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des<br />

„Bespitzelten“ dieselben, wie für eine heimliche Kameraüberwachung: Es muss ein konkreter, auf<br />

Tatsachen gestützter Straftatverdacht bestehen, der nicht mit einem milderen Mittel überprüft<br />

werden kann. Keinesfalls ist aber in der Eingehung des Arbeitsverhältnisses eine Einwilligung des<br />

Arbeitnehmers zu sehen, dass sich dieser in <strong>Überwachung</strong>smaßnahmen durch eine Detektei<br />

einverstanden erklärt. Anders kann dies im Einzelfall bei der Durchführung <strong>von</strong> Torkontrollen sein.<br />

Auch Ehrlichkeitskontrollen, z. B. durch Detektive als Testkäufer, sind nur eingeschränkt zulässig.<br />

Der Arbeitgeber darf keine andere geeignete Möglichkeit haben, die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter zu<br />

überprüfen, was aber z. B. bei Außendienstmitarbeitern oder Angestellten an der Kasse regelmäßig<br />

der Fall ist. Die Ehrlichkeitskontrolle darf auch nicht den Mitarbeiter zu einer Tat anstiften, sondern<br />

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