Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
d) Checkliste im Rahmen der Videoüberwachung<br />
Da im Rahmen der Videoüberwachung eine grundsätzliche Kollision zwischen dem allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers<br />
unvermeidbar ist, sollten bei der Abwägung beider Positionen umfassende Tatsachen berücksichtigt<br />
werden. Eine Einordnung fällt leichter, beachtet man folgende Punkte:<br />
- wie viele Personen sind ihr ausgesetzt<br />
- ist die Videoüberwachung anonym oder bekannt<br />
- ist die Videoüberwachung Anlassbezogen<br />
- liegen bereits begangene Straftaten vor<br />
- wo fand die Videoüberwachung statt<br />
- wie lange und intensiv fand die <strong>Überwachung</strong> statt<br />
- welche Technik wurde eingesetzt<br />
2) Einsatz <strong>von</strong> Detektiven<br />
a) Grundsätzliches<br />
Der Einsatz <strong>von</strong> Detektiven ist in vielen Bereichen möglich. So werden Detektive <strong>von</strong> Arbeitgebern<br />
teilweise mit der Aufklärung <strong>von</strong> Straftaten im Betrieb oder mit der Durchführung sog.<br />
„Ehrlichkeitskontrollen“ beauftragt.<br />
Auch die Beobachtung <strong>von</strong> Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitsplatzes zur Aufdeckung vermuteter<br />
Vertragsverletzungen wird gelegentlich gewünscht. Sinnvoll ist ein Einsatz <strong>von</strong> Privatdetektiven hierbei<br />
nur, wenn er heimlich erfolgt. So betreffen die häufigsten Fälle „detektivischer Arbeit“ Krankfeiern,<br />
Ausübung einer Konkurrenztätigkeit oder einer anderen Erwerbstätigkeit während der<br />
Krankschreibung.<br />
Die Grenzen hierfür sind jedoch wegen des schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des<br />
„Bespitzelten“ dieselben, wie für eine heimliche Kameraüberwachung: Es muss ein konkreter, auf<br />
Tatsachen gestützter Straftatverdacht bestehen, der nicht mit einem milderen Mittel überprüft<br />
werden kann. Keinesfalls ist aber in der Eingehung des Arbeitsverhältnisses eine Einwilligung des<br />
Arbeitnehmers zu sehen, dass sich dieser in <strong>Überwachung</strong>smaßnahmen durch eine Detektei<br />
einverstanden erklärt. Anders kann dies im Einzelfall bei der Durchführung <strong>von</strong> Torkontrollen sein.<br />
Auch Ehrlichkeitskontrollen, z. B. durch Detektive als Testkäufer, sind nur eingeschränkt zulässig.<br />
Der Arbeitgeber darf keine andere geeignete Möglichkeit haben, die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter zu<br />
überprüfen, was aber z. B. bei Außendienstmitarbeitern oder Angestellten an der Kasse regelmäßig<br />
der Fall ist. Die Ehrlichkeitskontrolle darf auch nicht den Mitarbeiter zu einer Tat anstiften, sondern<br />
13