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Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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(dd) Empfohlenes Vorgehen bei Betroffenheit<br />

Grundsätzlich empfiehlt sich im Falle der Kenntnis <strong>Überwachung</strong> zunächst eine außergerichtliche<br />

Lösung zu finden. Hierbei kann, wenn er denn existiert, der Betriebsrat aufgesucht werden oder eine<br />

Beratung seitens der Gewerkschaft erfolgen. Sollten diese Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, so<br />

empfiehlt sich das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber. Die Nachteile einer Klage oder gar<br />

einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber sind eindeutig in dem zugrunde liegenden Vertrauensbruch<br />

zu erblicken, welcher nicht selten in einer Kündigung endet. Ist das Arbeitsverhältnis aber ohnehin<br />

nicht mehr zu retten, so kommen diese Instrumente sowie die Forderung <strong>von</strong> Schmerzensgeld und<br />

Schadensersatz aufgrund erfolgter <strong>Überwachung</strong> in Betracht.<br />

So oder so empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines fachkundigen Anwalts, da dem Arbeitnehmer in<br />

einem ersten Gespräch seine Rechte dargelegt werden. Viele Ängste der Arbeitnehmer können durch<br />

eine solche Beratung ausgeräumt werden. So befürchteten viele Arbeitnehmer, dass durch die<br />

<strong>Überwachung</strong> ein eventuelles Fehlverhalten aufgedeckt werden könnte. Dies muss aber nicht<br />

zwangsläufig mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen geahndet werden, da bei unzulässiger<br />

Arbeitsüberwachung ein Beweisverwertungsverbot entsteht. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines<br />

solchen Fehlverhaltens abgemahnt oder gekündigt, können die Arbeitsgerichte also im Einzelfall<br />

zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden, selbst wenn es sich um einen Diebstahl handelt.<br />

(ee) Beweisverwertung<br />

Beweismittel, die der Arbeitgeber unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter erlangt<br />

hat, sind gerichtlich nicht verwertbar. Diese Beweise dürfen vom Gericht nicht akzeptiert und nicht zur<br />

Entscheidung herangezogen werden.<br />

Gleiches gilt für mitbestimmungswidrig erlangte Beweise. Soweit der Arbeitgeber durch eine<br />

unzulässige Videoüberwachung den Nachweis <strong>von</strong> Vertragsverletzungen oder gar Straftaten der<br />

Mitarbeiter erlangt hat, kann er diese Beweise in der Regel vor Gericht nicht verwerten. Von daher ist<br />

dem Arbeitgeber bei Einführung einer Videoüberwachung der Abschluss einer Betriebsvereinbarung<br />

anzuraten, um die Rechte der Arbeitnehmer in ausreichendem Maße zu gewährleisten.<br />

Ausnahmsweise hat das Bundesarbeitsgericht jedoch eine Verwertung zugelassen, wenn der<br />

Betriebsrat den Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht kennt und gleichwohl bei der Anhörung zur<br />

fristlosen Kündigung der Verwendung des Beweismittels und der fristlosen Kündigung ohne<br />

Einschränkung zugestimmt hat. So hat das BAG den Grundsatz aufgestellt, dass bei nachträglicher<br />

Genehmigung des Betriebsrates und Wahrung der gerade im Einzelfall erforderlichen<br />

Verhältnismäßigkeit eine Verwertbarkeit der eigentlich rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels<br />

möglich ist (BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 51/02).<br />

Trotz einer zulässigen Aufzeichnung kann sich auch dann ein Beweisverwertungsverbot aus § 6 Abs.<br />

3 BDSG ergeben, wenn der Zweck der Aufnahme und der mit der Verwertung bezweckte Erfolg nicht<br />

identisch sind.<br />

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