Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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(dd) Empfohlenes Vorgehen bei Betroffenheit<br />
Grundsätzlich empfiehlt sich im Falle der Kenntnis <strong>Überwachung</strong> zunächst eine außergerichtliche<br />
Lösung zu finden. Hierbei kann, wenn er denn existiert, der Betriebsrat aufgesucht werden oder eine<br />
Beratung seitens der Gewerkschaft erfolgen. Sollten diese Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, so<br />
empfiehlt sich das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber. Die Nachteile einer Klage oder gar<br />
einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber sind eindeutig in dem zugrunde liegenden Vertrauensbruch<br />
zu erblicken, welcher nicht selten in einer Kündigung endet. Ist das Arbeitsverhältnis aber ohnehin<br />
nicht mehr zu retten, so kommen diese Instrumente sowie die Forderung <strong>von</strong> Schmerzensgeld und<br />
Schadensersatz aufgrund erfolgter <strong>Überwachung</strong> in Betracht.<br />
So oder so empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines fachkundigen Anwalts, da dem Arbeitnehmer in<br />
einem ersten Gespräch seine Rechte dargelegt werden. Viele Ängste der Arbeitnehmer können durch<br />
eine solche Beratung ausgeräumt werden. So befürchteten viele Arbeitnehmer, dass durch die<br />
<strong>Überwachung</strong> ein eventuelles Fehlverhalten aufgedeckt werden könnte. Dies muss aber nicht<br />
zwangsläufig mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen geahndet werden, da bei unzulässiger<br />
Arbeitsüberwachung ein Beweisverwertungsverbot entsteht. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines<br />
solchen Fehlverhaltens abgemahnt oder gekündigt, können die Arbeitsgerichte also im Einzelfall<br />
zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden, selbst wenn es sich um einen Diebstahl handelt.<br />
(ee) Beweisverwertung<br />
Beweismittel, die der Arbeitgeber unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter erlangt<br />
hat, sind gerichtlich nicht verwertbar. Diese Beweise dürfen vom Gericht nicht akzeptiert und nicht zur<br />
Entscheidung herangezogen werden.<br />
Gleiches gilt für mitbestimmungswidrig erlangte Beweise. Soweit der Arbeitgeber durch eine<br />
unzulässige Videoüberwachung den Nachweis <strong>von</strong> Vertragsverletzungen oder gar Straftaten der<br />
Mitarbeiter erlangt hat, kann er diese Beweise in der Regel vor Gericht nicht verwerten. Von daher ist<br />
dem Arbeitgeber bei Einführung einer Videoüberwachung der Abschluss einer Betriebsvereinbarung<br />
anzuraten, um die Rechte der Arbeitnehmer in ausreichendem Maße zu gewährleisten.<br />
Ausnahmsweise hat das Bundesarbeitsgericht jedoch eine Verwertung zugelassen, wenn der<br />
Betriebsrat den Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht kennt und gleichwohl bei der Anhörung zur<br />
fristlosen Kündigung der Verwendung des Beweismittels und der fristlosen Kündigung ohne<br />
Einschränkung zugestimmt hat. So hat das BAG den Grundsatz aufgestellt, dass bei nachträglicher<br />
Genehmigung des Betriebsrates und Wahrung der gerade im Einzelfall erforderlichen<br />
Verhältnismäßigkeit eine Verwertbarkeit der eigentlich rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels<br />
möglich ist (BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 51/02).<br />
Trotz einer zulässigen Aufzeichnung kann sich auch dann ein Beweisverwertungsverbot aus § 6 Abs.<br />
3 BDSG ergeben, wenn der Zweck der Aufnahme und der mit der Verwertung bezweckte Erfolg nicht<br />
identisch sind.<br />
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