Überwachung von Mitarbeitern - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Dieser Datenauswertung liegt ein weit größerer Druck als der Datenerfassung zugrunde, so dass<br />
hiergegen starke Verhältnismäßigkeitsgrundsätze sprechen und die Gefahr der Verletzung des<br />
allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht.<br />
Achtung:<br />
Somit sind auch Daten die auf einem nichttechnischen Weg gewonnen worden und erst in einem<br />
weiteren Schritt in eine Datenverarbeitungsanlage eingeleitet worden, der Mitbestimmung des<br />
Betriebsrates unterworfen.<br />
Hält sich der Arbeitgeber nicht an das Zustimmungserfordernis des Betriebsrates, so kann der<br />
Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung klagen. Von daher sollten Mitarbeiter, welche die<br />
Vermutung haben, dass sie ausspioniert werden, sich an den Betriebsrat wenden. Dieser wird der<br />
Sache nachgehen und gegebenenfalls klagen. Vorteilhaft für den betroffenen Arbeitnehmer ist hierbei<br />
der Umstand, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber nicht in Erscheinung treten muss.<br />
Die Möglichkeit des Arbeitgebers selbst beim zuständigen Gericht Unterlassungsklage einzureichen<br />
bleibt hier<strong>von</strong> unberührt.<br />
Es reicht im Übrigen zur Auslösung des Zustimmungserfordernis aus, dass diese technischen Anlagen<br />
abstrakt zur <strong>Überwachung</strong> geeignet sind (§ 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG). Es kommt nicht darauf an, ob<br />
die Einführung der Anlage aus der Sicht des Arbeitgebers auch zur <strong>Überwachung</strong> der Arbeitnehmer<br />
dienen soll. Alleine die Möglichkeit der <strong>Überwachung</strong> entscheidet über die Mitbestimmung. Fehlt<br />
diese, so darf die Kameraanlage nicht installiert und eingesetzt werden.<br />
Ein weiteres Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn außerhalb des eigentlichen<br />
Arbeitsverhaltens Regelungen im Rahmen der Ordnung des Betriebes eingeführt werden (§ 87 Abs. 1<br />
Ziff. 1 BetrVG). Darunter fallen z.B. Tor- und Personalkontrollen am Ausgang sowie<br />
Taschenkontrollen. Schließlich kann auch ein Mitbestimmungsrecht bestehen, wenn spezielle<br />
Mitarbeiter oder Detektive eingestellt oder in den Betrieb eingeschleust werden, um andere Mitarbeiter<br />
zu kontrollieren.<br />
Gibt der Arbeitnehmer an, dass die Installation allein der <strong>Überwachung</strong> der Arbeitsleistung als solcher<br />
dient, so dürfte sich auch hierbei ein Mitbestimmungsrecht ergeben, da die Anlagen neben der<br />
Arbeitsleistung auch das sonstige Verhalten des Arbeitnehmers überwachen oder überwachen<br />
können. Damit ist die Ordnung des Betriebes betroffen, bei deren Regelung der Betriebsrat stets<br />
mitzubestimmen hat.<br />
Hinweis:<br />
Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden durch den neuen Entwurf des<br />
Beschäftigtendatenschutzgesetzes nicht eingeschränkt.<br />
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