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Satzung der Gemeinde Mutterstadt über die Gestaltung und den ...

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Werbeanlagen <strong>und</strong> Automaten<br />

(1) Werbeanlagen<br />

1. Werbeanlagen <strong>und</strong> Hinweisschil<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e serienmäßig hergestellte<br />

Firmenwerbung einschließlich registrierter Waren- <strong>und</strong> Firmenzeichen, müssen in<br />

Größe, Werkstoff, Form <strong>und</strong> Farbe dem Charakter des Ortes <strong>und</strong> dem<br />

Einzelgebäude angepasst wer<strong>den</strong>.<br />

2. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Anlage<br />

zusammenzufassen.<br />

Die Höhe von Werbeanlagen <strong>und</strong> Schriften darf 0,60 m nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

3. Unzulässig sind:<br />

a) Großflächenwerbung <strong>über</strong> 3,0 m²<br />

b) Werbeanlagen mit wechselndem <strong>und</strong> bewegtem Licht<br />

c) Lichtwerbung oberhalb <strong>der</strong> Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses<br />

d) Werbeanlagen außerhalb des Ortes <strong>der</strong> Leistung<br />

e) Werbeanlagen auf Brandwän<strong>den</strong>, Giebeln <strong>und</strong> Dächern.<br />

(2) Automaten <strong>und</strong> Schaukästen<br />

1. Automaten <strong>und</strong> Schaukästen dürfen in <strong>die</strong> Straßenfluchtlinie nur hineinragen, wenn<br />

<strong>die</strong> Fußwege breiter als 2,00 m sind. In <strong>die</strong>sem Falle ist eine Überschreitung <strong>der</strong><br />

Fassa<strong>den</strong>flucht bis höchstens 0,20 m zulässig.<br />

2. In allen übrigen Fällen sind Automaten nur zulässig, wenn sie in Aussparungen o<strong>der</strong><br />

Wandnischen, Hofeinfahrten o<strong>der</strong> Hauseingängen angebracht sind.<br />

3. An o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong>fläche angebrachte Automaten sind nur zulässig, wenn sie<br />

einfarbig sind <strong>und</strong> sich dem Farbton <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong> anpassen.<br />

4. An Eckgebäu<strong>den</strong> muss mit Automaten <strong>und</strong> Schaukästen ein Abstand von<br />

mindestens 1,0 m von <strong>der</strong> Gebäudeecke eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />

(1) Genehmigungspflicht<br />

3. Verfahrensvorschriften<br />

§ 10<br />

Genehmigung<br />

Unter Bezug auf § 123 Abs. 1 <strong>und</strong> § 93 Abs. 2 zweiter Halbsatz LBauO bedürfen auch<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> äußeren <strong>Gestaltung</strong> baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz o<strong>der</strong><br />

Dacheindeckung o<strong>der</strong> durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren o<strong>der</strong> Außentüren<br />

einer Baugenehmigung.<br />

Die Genehmigungspflicht gilt auch für

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