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Satzung der Gemeinde Mutterstadt über die Gestaltung und den ...

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Die Standorte <strong>der</strong> Einzelgebäude ergeben sich gem. Auflistung Anlage 1 aus dem Lageplan<br />

Anlage 2. Beide Anlagen sind Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 2<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Satzung</strong> ist neben dem B<strong>und</strong>esbaugesetz (BBauG) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Landesbauordnung für<br />

Rheinland-Pfalz (LBauO) anzuwen<strong>den</strong> bei allen Neubaumaßnahmen <strong>und</strong> baulichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen (Umbau, Anbau, Renovierung, Farbgestaltung, Dacheindeckungen usw.),<br />

beim Herstellen <strong>und</strong> Anlegen von Einfriedungen <strong>und</strong> Freiflächen sowie beim Aufstellen <strong>und</strong><br />

Anbringen von Automaten <strong>und</strong> Werbeanlagen von mehr als 0,2 m² Größe.<br />

Sie gilt für alle Gebäudeteile <strong>und</strong> Fassa<strong>den</strong>, <strong>die</strong> entlang öffentlicher Verkehrsflächen<br />

angeordnet o<strong>der</strong> <strong>die</strong> vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.<br />

(1) Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

2. <strong>Gestaltung</strong>svorschriften für Baukörper <strong>und</strong> Bauteile<br />

§ 3<br />

Räumlicher Aufbau <strong>und</strong> Proportionen,<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Baukörper<br />

Alle Maßnahmen haben bezüglich Baugestalt, Konstruktion, Werkstoff <strong>und</strong> Farbgebung<br />

<strong>der</strong> Erhaltung <strong>und</strong> Pflege des Ortsbildes zu <strong>die</strong>nen.<br />

(2) Allgemeiner Geltungsbereich (s.h. § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> Lageplan, Anlage 2).<br />

Die ortsübliche, straßenseitige Giebelstellung <strong>der</strong> Gebäude soll erhalten o<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>hergestellt wer<strong>den</strong>. Es ist deshalb je Gr<strong>und</strong>stück ein Giebel in einer Breite von 5,0<br />

m bis max. 8,0 m anzuordnen. Bei <strong>den</strong> ausnahmsweise bereits vorhan<strong>den</strong>en,<br />

traufständigen Gebäu<strong>den</strong> in geschlossener Bauweise gilt <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung nach einer<br />

Giebelanordnung für je 16,0 m laufende Gebäudelänge.<br />

(3) Beson<strong>der</strong>e Geltungsbereiche (s.h. § 1 Abs. 2 <strong>und</strong> Lageplan, Anlage 2).<br />

Für <strong>die</strong> Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Baukörper in <strong>den</strong> beson<strong>der</strong>en Geltungsbereichen gelten folgende<br />

Regeln:<br />

1. Traufenständig, geschlossene Bauweise<br />

a) entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 a<br />

Die Gebäudestellung ist traufständig. Dächer sollen an freistehen<strong>den</strong><br />

Gebäudeecken, insbeson<strong>der</strong>e an Straßeneinmündungen abgewalmt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Länge des einzelnen Gebäudes darf 20,0 m, bei abgewalmten (Eck-)<br />

Gebäu<strong>den</strong> 25,0 m nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

Bei längeren Gebäu<strong>den</strong> o<strong>der</strong> bei Überbauung mehrerer Gr<strong>und</strong>stücke mit einem<br />

Baukörper ist <strong>die</strong> Fassade durch Bauteile mit unterschiedlichen Proportionen,<br />

Material- o<strong>der</strong> Farbabstufungen zu unterglie<strong>der</strong>n.<br />

b) entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 b<br />

Die von <strong>der</strong> Straße zurückliegende „Scheunenzeile“ <strong>der</strong> ehemals

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