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Merkblatt Geflügel - Landkreis Schwäbisch Hall

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Landratsamt <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong><br />

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz<br />

Information über geltende gesetzliche Regelungen für<br />

<strong>Geflügel</strong>halter<br />

Meldung der <strong>Geflügel</strong>haltung:<br />

Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner,<br />

Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies dem Veterinäramt vor Beginn der<br />

Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im<br />

Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres<br />

Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Zusätzlich ist die<br />

Haltungsform (Stallhaltung bzw. Haltung im Freien) anzugeben. Spätere Änderungen<br />

sind unverzüglich anzuzeigen. Der gemeldete Betrieb wird unter Zuteilung einer<br />

zwölfstelligen Registriernummer erfasst.<br />

Falls Sie Halter der oben genannten <strong>Geflügel</strong>arten sind und die Haltung noch nicht beim<br />

Veterinäramt gemeldet ist bzw. wenn Sie noch keine Registriernummer erhalten haben,<br />

melden Sie sich bitte bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt.<br />

Pflicht zur Führung eines Registers:<br />

<strong>Geflügel</strong>halter sind dazu verpflichtet ein Bestandsregister zu führen.<br />

Im Fall eines Zugangs von <strong>Geflügel</strong> ist das Datum des Zugangs, die Art des <strong>Geflügel</strong>s<br />

sowie die Anschrift des Vorbesitzers und ggf. die Anschrift des Transporteurs<br />

einzutragen. Im Falle eines Tierabgangs sind ebenfalls Datum, Art des <strong>Geflügel</strong>s,<br />

Anschrift des Käufers und ggf. Anschrift des Transporteurs zu dokumentieren.<br />

Tierverluste sind täglich zu erfassen. Bei Legehennen ist die Anzahl der gelegten Eier<br />

zu dokumentieren.<br />

I:\Amt30\Aktenplan\91 Veterinärwesen\9122 Anzeigepfl. TS\9122.20 <strong>Geflügel</strong>pest (Grundsätzliches)\<strong>Merkblatt</strong> <strong>Geflügel</strong> Stand<br />

2013.doc


Im Falle der Abgabe von <strong>Geflügel</strong> auf einer <strong>Geflügel</strong>ausstellung oder einer<br />

Veranstaltung ähnlicher Art, ist zusätzlich die Anzahl und die Kennzeichnung des<br />

<strong>Geflügel</strong>s zu erfassen.<br />

Newcastle-Krankheit<br />

Es besteht eine Verpflichtung zur Impfung und ggf. regelmäßigen Nachimpfung für<br />

Hühner- und Putenbestände gegen die Newcastle-Krankheit.<br />

Pflicht zur Untersuchung beim Auftreten von Tierverlusten:<br />

Treten in einem <strong>Geflügel</strong>bestand innerhalb von 24 Stunden Verluste von<br />

1. mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren<br />

oder<br />

2. mehr als 2 % bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf<br />

oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der<br />

Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch einen Tierarzt die Ursache<br />

feststellen zu lassen. Hierbei ist immer auch auf aviäres Influenzavirus (<strong>Geflügel</strong>pest) zu<br />

untersuchen.<br />

Bei ausschließlicher Haltung von Enten und Gänsen:<br />

Treten über einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen<br />

1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes<br />

oder<br />

3. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 %<br />

auf, so hat der Tierhalter durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit aviärem<br />

Influenzavirus (<strong>Geflügel</strong>pest) durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.<br />

Zusätzliche Auflagen für Betriebe mit mehr als 1000 Stück <strong>Geflügel</strong>:<br />

Ein- und Ausgänge zur <strong>Geflügel</strong>haltung sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.<br />

I:\Amt30\Aktenplan\91 Veterinärwesen\9122 Anzeigepfl. TS\9122.20 <strong>Geflügel</strong>pest (Grundsätzliches)\<strong>Merkblatt</strong> <strong>Geflügel</strong> Stand<br />

2013.doc


Falls betriebsfremde Personen die Ställe betreten, so müssen diese Schutzkleidung<br />

tragen.<br />

Nach jeder Ausstallung sind die Ställe zu reinigen und zu desinfizieren.<br />

Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß eines <strong>Geflügel</strong>transports auf<br />

einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.<br />

Es ist eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen und dies ist anhand eines<br />

Bekämpfungsplans zu dokumentieren.<br />

Verendetes <strong>Geflügel</strong> ist bis zur Abholung durch ein Fahrzeug der<br />

Tierkörperbeseitigungsanstalt in einem hierfür geeigneten Raum oder Behälter zu<br />

lagern. Dieser Raum oder Behälter ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Monat<br />

zu reinigen und zu desinfizieren.<br />

Gerätschaften, die von mehreren Betrieben gemeinsam genutzt werden, müssen jeweils<br />

im abgebenden Betrieb gereinigt und desinfiziert werden.<br />

Freilandhaltung:<br />

Durch Allgemeinverfügung ist die Haltung von <strong>Geflügel</strong> im Freien im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong> möglich. Die Freilandhaltung ist an folgende Auflagen geknüpft:<br />

1. Wer von der Freilandhaltung Gebrauch machen will, hat dies dem Veterinäramt<br />

anzuzeigen (siehe Formular Anzeige der Haltungsform).<br />

2. <strong>Geflügel</strong> darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich<br />

sind. <strong>Geflügel</strong> darf nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang<br />

haben, getränkt werden. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen<br />

<strong>Geflügel</strong> in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich<br />

aufzubewahren.<br />

Besondere Auflagen für Enten und Gänse in Freilandhaltungen<br />

1. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem <strong>Geflügel</strong> zu halten.<br />

Enten und Gänse in Freilandhaltung müssen vierteljährlich virologisch auf<br />

Influenza-A-Virus des Subtyps H5 und H7 untersucht werden. Diese virologischen<br />

Untersuchungen (Tupferproben) sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand<br />

im CVUA Stuttgart, Schaflandstraße 3/3 in 70736 Fellbach durchführen zu lassen.<br />

I:\Amt30\Aktenplan\91 Veterinärwesen\9122 Anzeigepfl. TS\9122.20 <strong>Geflügel</strong>pest (Grundsätzliches)\<strong>Merkblatt</strong> <strong>Geflügel</strong> Stand<br />

2013.doc


Werden weniger als 60 Enten und Gänsen gehalten, sind jeweils die<br />

vorhandenen Tiere zu untersuchen.<br />

2. Ausnahme von der vorgenannten Untersuchungspflicht für Enten und Gänse:<br />

Abweichend von 1. können Enten und Gänse mit sonstigem <strong>Geflügel</strong> (Hühner,<br />

Truthühner, Perlhühner, Fasanen, Laufvögel oder Wachteln) zusammen gehalten<br />

werden, soweit das sonstige <strong>Geflügel</strong> dazu dient, die Einschleppung oder<br />

Verschleppung der <strong>Geflügel</strong>pest frühzeitig zu erkennen (Sentinel-Tiere). In<br />

diesem Fall ist jedes verendete Stück sonstiges <strong>Geflügel</strong> (Sentinel-Tiere) zur<br />

Untersuchung an das CVUA Stuttgart, Schaflandstraße 3/3 in 70736 Fellbach,<br />

einzusenden.<br />

Vorgeschriebene Anzahl an sog. Sentinel-Tieren:<br />

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse<br />

je Bestand<br />

Anzahl des sonstigen<br />

zu haltenden <strong>Geflügel</strong>s<br />

1 2<br />

weniger als 11 mindestens 1, höchstens jedoch<br />

dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten<br />

und Gänse<br />

11 - 100 10 - 50<br />

101 - 1000 20 - 60<br />

mehr als 1000 30 - 70<br />

Der Text der <strong>Geflügel</strong>pestverordnung ist beispielsweise auf der Homepage des<br />

Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

(http://www.bmelv.de) zu finden.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Landratsamt <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong><br />

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz<br />

Eckartshäuser Straße 41<br />

74532 Ilshofen<br />

Tel.: 07904 / 7007-3240<br />

I:\Amt30\Aktenplan\91 Veterinärwesen\9122 Anzeigepfl. TS\9122.20 <strong>Geflügel</strong>pest (Grundsätzliches)\<strong>Merkblatt</strong> <strong>Geflügel</strong> Stand<br />

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