Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Der § 48 (3) des AufenthG enthält die Mitwirkungspflicht der Betroffenen bei der<br />
Passbeschaffung auf zumutbarer Weise. Die Beweislast für die Identität und Herkunft<br />
liegt bei den Betroffenen (§ 82 AufenthG). So wurden die meisten Interviewpartner<br />
dazu gedrängt, den Pass selbst zu beschaffen oder zumindest nachzuweisen,<br />
dass sie sich um einen Pass bemüht haben. Die Passbeschaffung stellte<br />
sich bei allen Interviewpartnern <strong>als</strong> sehr schwierig heraus. Sie bemühten sich seit<br />
vielen Jahren bei verschiedenen Botschaften um Pässe oder um Nachweise, die<br />
ihre Passbemühungen beweisen.<br />
Zumutbarkeit der Passbeschaffung<br />
Die Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung muss für die Betroffenen jedoch<br />
zumutbar sein (vgl. § 48 AufenthG). Der Recherche des Rechtsanwaltes Herrn<br />
Kabis zufolge, gilt es beispielsweise für Frauen aus dem Iran <strong>als</strong> zumutbar, mit<br />
Kopftuch bekleidet bei der iranischen oder pakistanischen Botschaft vorzusprechen,<br />
eine Erklärung über die Freiwilligkeit des Rückkehrwunsches in den Iran zu<br />
unterschreiben oder eine iranische Geburtsurkunde durch Verwandte oder Anwälte<br />
im Iran beschaffen zu lassen (vgl. Kabis 2007, S. 11).<br />
Vier Interviewpartner äußern sich zur Problematik, bei Vertretern einer<br />
Botschaft vorsprechen zu müssen, in deren Herkunftsland sie aufgrund ihrer ethnischen<br />
Zugehörigkeit verfolgt oder diskriminiert werden.<br />
„Also die (ABH) haben jeden Tag fast Druck gemacht, dass wir einen Pass beschaffen.<br />
Dann waren wir bei der Botschaft, aber die haben uns wieder raus geschmissen.<br />
[…] Weil wir Kurden sind, hatten wir Angst in die Botschaft rein zu<br />
kommen und sie wollten uns in der Botschaft nicht drin haben“ (Herr Erol).<br />
Anforderungen der Botschaften für die Passausstellung<br />
Ein großes Problem stellen die Anforderungen der Botschaften für eine Passausstellung<br />
dar. Manche Botschaften weigern sich, Einreisedokumente auszustellen,<br />
weil die Identität oder Staatsangehörigkeit des/der Antragsteller_in nicht geklärt<br />
ist und die verlangten Dokumente, wie beispielsweise die Geburtsurkunde, nicht<br />
vorgelegt werden können.<br />
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