Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Das Fehlen der Dokumente kann verschiedene Gründe haben. Ebenfalls kann die<br />
Unnachweisbarkeit der Staatsangehörigkeit verschiedene Ursachen haben. Die<br />
von den Interviewpartnern angegebenen Ursachen sind das Löschen der Namen<br />
aus dem Geburtenregister des Herkunftslandes (ehem. Jugoslawien), das Zurücklassen<br />
der Dokumente bei der überstürzten Flucht und die ungeklärte Staatsangehörigkeit<br />
durch zerfallende Staaten (ehem. Jugoslawien) oder das fluchtbedingte<br />
Überschreiten der Staatsgrenzen über mehrere Generationen.<br />
Die ungeklärte Staatsangehörigkeit verdeutlichen folgende Aussagen:<br />
„Und jetzt nach diesem Krieg ist das Land geteilt. Und dort, wo er (Herr Miçko)<br />
geboren ist, ist die Grenze oder so was und ist jetzt Serbien. Also nicht mehr Bosnien.<br />
Und die Daten alle wurden gelöscht. Praktisch ist er jetzt staatenlos, um besser<br />
zu sagen. [...] Und mein Bruder ist in Serbien geboren (er lacht) und ich in<br />
Bosnien und mein Vater nirgendwo. Und dann sagen Sie mir, woher ich die Pässe<br />
kriegen kann. […] Weil, wie gesagt meine drei Geschwister sind hier geboren. Und<br />
ich weiß jetzt nicht, welcher Staatsangehörigkeit die jetzt angehören“ (Herr<br />
Schurda). 19<br />
„Weil mein Großvater türkischer Herkunft ist. Er ist nach Syrien abgehauen, <strong>als</strong> es<br />
diesen Krieg zwischen Kurden und Türken gab. Er hat diese Grenze passiert und<br />
ist dann da geblieben. Und deshalb glauben wir, dass wir keine Pässe haben, dass<br />
wir nicht registriert sind. Wir waren in Syrien auch Ausländer. Wir waren nie richtig<br />
syrischer Herkunft“ (Herr Diyar).<br />
Herr Miçko und Herr Schurda beantragten vor zirka sieben Jahren mit Hilfe ihres<br />
Anwaltes vergeblich einen Staatenlosenpass. Bis jetzt wurde darüber nicht entschieden,<br />
wie sie betonen. Die Ursache liegt in der Tatsache, dass einen Staatenlosenpass<br />
in Deutschland nur eine Person erhält, die einen rechtmäßigen Aufenthalt<br />
besitzt (vgl. Heinhold 2003, S. 185f.). 20<br />
19 In Deutschland geborene Kinder, deren Eltern einen unsicheren Aufenthaltsstatus besitzen, erben<br />
diesen. Gemäß § 4 StAG erhalten Kinder, die in Deutschland geboren sind und deren nichtdeutsche<br />
Eltern einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt über acht Jahre besitzen, die<br />
deutsche Staatsangehörigkeit. Aufenthaltsgestattung, Duldung und GÜB werden nicht <strong>als</strong> rechtmäßiger<br />
Aufenthalt angesehen.<br />
20 Das „Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen – Staatenlosenübereinkommen“<br />
von 1954, das die Unterzeichnerstaaten dazu verpflichtet, Staatenlosen Personaldokumente auszustellen<br />
und ihnen unter Umständen einen legalen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen,<br />
wurde von Deutschland ratifiziert. Die BRD legte jedoch gegenüber dem Artikel 27 des<br />
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