Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
I.3 Ausschlussgründe<br />
Wenn ein Familienmitglied einen der nachfolgenden Ausschlussgründe erfüllt,<br />
kann ein Ausschluss der gesamten Familie erfolgen. 11 Kinder, die das 15. Lebensjahr<br />
vollendet haben, die seit acht Jahren in Deutschland leben und deren Betreuung<br />
und Lebensunterhalt gesichert ist, können einen eigenständigen Antrag auf<br />
Bleiberecht stellen, wenn die Eltern ihrer Ausreisepflicht nachgekommen sind.<br />
Falls ein Kind oder mehrere minderjährige Kinder aufgrund einer Straffälligkeit<br />
von der Regelung ausgeschlossen wurden, kann den Eltern und den nicht straffälligen<br />
Kindern eine AE erteilt werden, wenn die Betreuung des straffälligen Kindes<br />
im Herkunftsland gewährleistet und es seiner Ausreisepflicht nachgekommen<br />
ist. Die beiden nachfolgenden Ausschlussgründe kommen nicht zum Tragen,<br />
wenn die Tatbestände vor dem Einreisestichtag der ABH bekannt waren.<br />
Vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich<br />
relevante Umstände<br />
Ausgeschlossen von der Regelung sind Personen, die die ABH vorsätzlich über<br />
aufenthaltsrelevante Umstände wie ihre Identität oder Herkunft getäuscht haben.<br />
Vorsätzliches Hinauszögern oder Verhindern der Abschiebung<br />
Des Weiteren werden Personen ausgeschlossen, die behördliche Maßnahmen vorsätzlich<br />
hinausgezögert oder behindert haben. Dies ist beispielsweise der Fall,<br />
wenn sich der/die Betroffene beharrlich geweigert hat, bei der Botschaft ein Reisedokument<br />
zu beantragen, wenn er/sie relevante Urkunden vernichtet hat oder<br />
wenn er/sie sich durch Untertauchen den behördlichen Maßnahmen entzogen hat.<br />
Als Ausschlussgrund wird dies nicht betrachtet, wenn die Abschiebung auch ohne<br />
die genannten Abschiebungshindernissen unmöglich war.<br />
Straftaten<br />
Nicht unter die Bleiberechtsregelung fallen Personen, bei denen Ausweisungsgründe<br />
beispielsweise wegen schwerwiegender Straftaten (vgl. §§ 53, 54, 55 (1),<br />
11 Von einigen Flüchtlingsorganisationen wird diese Handhabung <strong>als</strong> „Sippenhaftung“ bezeichnet<br />
(vgl. Classen 2007 b, S. 80).<br />
20