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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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I.3 Ausschlussgründe<br />

Wenn ein Familienmitglied einen der nachfolgenden Ausschlussgründe erfüllt,<br />

kann ein Ausschluss der gesamten Familie erfolgen. 11 Kinder, die das 15. Lebensjahr<br />

vollendet haben, die seit acht Jahren in Deutschland leben und deren Betreuung<br />

und Lebensunterhalt gesichert ist, können einen eigenständigen Antrag auf<br />

Bleiberecht stellen, wenn die Eltern ihrer Ausreisepflicht nachgekommen sind.<br />

Falls ein Kind oder mehrere minderjährige Kinder aufgrund einer Straffälligkeit<br />

von der Regelung ausgeschlossen wurden, kann den Eltern und den nicht straffälligen<br />

Kindern eine AE erteilt werden, wenn die Betreuung des straffälligen Kindes<br />

im Herkunftsland gewährleistet und es seiner Ausreisepflicht nachgekommen<br />

ist. Die beiden nachfolgenden Ausschlussgründe kommen nicht zum Tragen,<br />

wenn die Tatbestände vor dem Einreisestichtag der ABH bekannt waren.<br />

Vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich<br />

relevante Umstände<br />

Ausgeschlossen von der Regelung sind Personen, die die ABH vorsätzlich über<br />

aufenthaltsrelevante Umstände wie ihre Identität oder Herkunft getäuscht haben.<br />

Vorsätzliches Hinauszögern oder Verhindern der Abschiebung<br />

Des Weiteren werden Personen ausgeschlossen, die behördliche Maßnahmen vorsätzlich<br />

hinausgezögert oder behindert haben. Dies ist beispielsweise der Fall,<br />

wenn sich der/die Betroffene beharrlich geweigert hat, bei der Botschaft ein Reisedokument<br />

zu beantragen, wenn er/sie relevante Urkunden vernichtet hat oder<br />

wenn er/sie sich durch Untertauchen den behördlichen Maßnahmen entzogen hat.<br />

Als Ausschlussgrund wird dies nicht betrachtet, wenn die Abschiebung auch ohne<br />

die genannten Abschiebungshindernissen unmöglich war.<br />

Straftaten<br />

Nicht unter die Bleiberechtsregelung fallen Personen, bei denen Ausweisungsgründe<br />

beispielsweise wegen schwerwiegender Straftaten (vgl. §§ 53, 54, 55 (1),<br />

11 Von einigen Flüchtlingsorganisationen wird diese Handhabung <strong>als</strong> „Sippenhaftung“ bezeichnet<br />

(vgl. Classen 2007 b, S. 80).<br />

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