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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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− Alleinerziehende mit Kindern dürfen vorübergehend auf Sozialleistungen<br />

angewiesen sein, wenn ihnen die Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, weil<br />

beispielsweise das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />

(vgl. § 10 (1) Nr. 3 SGB II).<br />

− Erwerbsunfähige (nicht arbeitsfähige, kranke und behinderte) Menschen<br />

müssen gewährleisten können, dass ihr LU einschließlich einer erforderlichen<br />

Betreuung und Pflege ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft<br />

gesichert ist. Leistungen, die auf Beitragszahlungen beruhen, dürfen<br />

bezogen werden. Dies kommt jedoch äußerst selten vor, da es den meisten<br />

langjährig geduldeten Menschen faktisch unmöglich war zu arbeiten. 7<br />

− Personen, die am 17.11.2006 das 65. Lebensjahr vollendet und in ihrem<br />

Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige<br />

(Kinder, Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit<br />

haben, müssen gewährleisten können, dass für sie keine Sozialleistungen<br />

in Anspruch genommen werden. Auch die Krankheitskosten müssen<br />

von den Familienangehörigen getragen werden.<br />

Gemäß § 68 AufenthG wird in den beiden letzten Ausnahmefällen eine so genannte<br />

Verpflichtungserklärung über das Aufkommen für alle Unterhaltskosten<br />

gefordert (vgl. ebd, S. 4).<br />

Personen, die sämtliche Voraussetzungen mit Ausnahme der eigenständigen Sicherung<br />

des LU erfüllen, erhalten bis zum 1.10.07 eine vorläufige Duldung, um<br />

ihnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen.<br />

8 Die ABH händigt den Betroffenen eine Bescheinigung zur Erleichterung<br />

der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche aus, wonach die Erteilung einer AE bei<br />

Vorlage eines Arbeitsplatzangebotes in Betracht gezogen wird. Diese Bescheinigung<br />

enthält die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landes Berlin. 9<br />

Das Arbeitsplatzangebot muss schließlich bis zum 1.10.07 bei der ABH vorliegen<br />

7 Siehe dazu unter „III.1.2.1.3 Arbeit: Arbeitsverbot und Vorrangprüfung“.<br />

8 Die ABH und die Arbeitsagentur führen die sonst für diesen Personenkreis übliche Arbeitsmarktprüfung<br />

nicht durch. Das bedeutet, dass hier nicht geprüft wird, ob dem/der potentiellen<br />

Arbeitgeber_in ein/eine bevorrechtigte_r Arbeitnehmer_in vermittelt werden kann; zur Vorrangprüfung<br />

siehe unter III.1.2.1.3.<br />

9 Der Aufenthalt geduldeter und gestatteter Menschen ist ansonsten räumlich beschränkt; zur Residenzpflicht<br />

siehe unter III.2.1.1.1.<br />

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