Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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− Alleinerziehende mit Kindern dürfen vorübergehend auf Sozialleistungen<br />
angewiesen sein, wenn ihnen die Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, weil<br />
beispielsweise das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />
(vgl. § 10 (1) Nr. 3 SGB II).<br />
− Erwerbsunfähige (nicht arbeitsfähige, kranke und behinderte) Menschen<br />
müssen gewährleisten können, dass ihr LU einschließlich einer erforderlichen<br />
Betreuung und Pflege ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft<br />
gesichert ist. Leistungen, die auf Beitragszahlungen beruhen, dürfen<br />
bezogen werden. Dies kommt jedoch äußerst selten vor, da es den meisten<br />
langjährig geduldeten Menschen faktisch unmöglich war zu arbeiten. 7<br />
− Personen, die am 17.11.2006 das 65. Lebensjahr vollendet und in ihrem<br />
Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige<br />
(Kinder, Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit<br />
haben, müssen gewährleisten können, dass für sie keine Sozialleistungen<br />
in Anspruch genommen werden. Auch die Krankheitskosten müssen<br />
von den Familienangehörigen getragen werden.<br />
Gemäß § 68 AufenthG wird in den beiden letzten Ausnahmefällen eine so genannte<br />
Verpflichtungserklärung über das Aufkommen für alle Unterhaltskosten<br />
gefordert (vgl. ebd, S. 4).<br />
Personen, die sämtliche Voraussetzungen mit Ausnahme der eigenständigen Sicherung<br />
des LU erfüllen, erhalten bis zum 1.10.07 eine vorläufige Duldung, um<br />
ihnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen.<br />
8 Die ABH händigt den Betroffenen eine Bescheinigung zur Erleichterung<br />
der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche aus, wonach die Erteilung einer AE bei<br />
Vorlage eines Arbeitsplatzangebotes in Betracht gezogen wird. Diese Bescheinigung<br />
enthält die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landes Berlin. 9<br />
Das Arbeitsplatzangebot muss schließlich bis zum 1.10.07 bei der ABH vorliegen<br />
7 Siehe dazu unter „III.1.2.1.3 Arbeit: Arbeitsverbot und Vorrangprüfung“.<br />
8 Die ABH und die Arbeitsagentur führen die sonst für diesen Personenkreis übliche Arbeitsmarktprüfung<br />
nicht durch. Das bedeutet, dass hier nicht geprüft wird, ob dem/der potentiellen<br />
Arbeitgeber_in ein/eine bevorrechtigte_r Arbeitnehmer_in vermittelt werden kann; zur Vorrangprüfung<br />
siehe unter III.1.2.1.3.<br />
9 Der Aufenthalt geduldeter und gestatteter Menschen ist ansonsten räumlich beschränkt; zur Residenzpflicht<br />
siehe unter III.2.1.1.1.<br />
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