Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Bis zum Juli 2007 wurden in der BRD 66.624 Anträge auf Erteilung einer AE nach der IMK-Regelung gestellt. Die Bewilligungsquote liegt bei 15,2%. In Berlin wurden 3.086 Anträge gestellt, davon bewilligt wurden 330 Anträge. Damit ist die Berliner Bewilligungsquote mit 10,7% geringer als die Durchschnittsquote (vgl. Bleiberechtsbüro im Bayerischen Flüchtlingsrat e.V. 2007, o. S.). I.1 Der begünstigte Personenkreis Einen Antrag auf Erteilung einer AE gemäß der IMK-Regelung können Personen stellen, die seit vielen Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, mit einer Duldung oder mit einer Grenzübertrittsbescheinigung oder ähnlichen Bescheinigungen in der BRD leben. Die Inhaber_innen dieser Dokumente haben Folgendes gemeinsam: sie sind entweder ausreisepflichtig oder von der Ausreisepflicht bedroht. Ein möglicher früherer Aufenthalt zu einem anderen Zweck, wie beispielsweise ein Aufenthalt über ein Studium oder über eine Eheschließung steht der Anwendung dieser Regelung entgegen. Dabei wird die ganze Familie von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, auch wenn nur ein Familienmitglied einen solchen Aufenthalt besaß. Eine Ausnahme stellt der zwischenzeitliche Besitz eines Aufenthaltstitels aus „völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ (5. Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG) dar, wenn am 17.11.2006 eine Ausreisepflicht (aller Familienangehörigen) bestand. Aufenthaltsstatus Es kann in diesem Kontext zwischen drei Formen des Aufenthaltsstatus als Voraussetzung zur Bleiberechtsbegünstigung unterschieden werden. Die Duldung ist gemäß § 60a AufenthG eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Sie ist kein rechtmäßiger Aufenthalt; der „Aufenthalt“ wird lediglich hingenommen, weil die Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein, wenn beispielsweise der Schutz der Ehe und Familie Priorität hat (Art. 6 GG), ein Petitionsverfahren läuft oder Abschiebungsverbote nach § 72 (4) oder § 60 (1)–(7) AufenthG vorliegen. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung besteht 14
zum Beispiel beim Fehlen eines geeigneten Reisedokuments, bei Staatenlosigkeit oder bei fehlender Transportmöglichkeit oder Übernahmebereitschaft des Herkunftsstaates (vgl. Schührer u.a. 2007, S. 19). Die Duldung ist maximal auf sechs Monate befristet. Nach sechs Monaten kann sie aber verlängert werden, wenn die Abschiebungshindernisse immer noch bestehen. „Geduldete Ausländer befinden sich folglich in einem Schwebezustand zwischen erlaubtem und illegalem Aufenthalt. Einerseits erhält diese Gruppe kein Recht zum weiteren Aufenthalt in Deutschland, andererseits wird ihre Ausreiseverpflichtung nicht zwangsweise durchgesetzt, denn die Abschiebung ist ausgesetzt. Ihre Situation lässt sich kennzeichnen als ein Zwischenstadium des unrechtmäßigen, nicht sanktionierten Aufenthalts“ (Riecken 2006, S. 15). Häufig wird anstatt der Duldung eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) oder eine ähnliche Bescheinigung von der ABH ausgegeben. Auf der GÜB wird ein Termin festgelegt, zu welchem der Ausgewiesene spätestens „freiwillig“ ausgereist sein muss (vgl. §50 AufenthG und Classen 2005, S. 20). Die Aufenthaltsgestattung schließlich ist eine Bescheinigung, die Personen erhalten, die einen Asylantrag gestellt haben und sich im Asylverfahren befinden (vgl. § 55 AsylVfG). Mit dem Abschluss des Asylverfahrens, erlischt die Aufenthaltsgestattung (vgl. Leidt/Skerutsch 2005, S. 52 ff.). Um gemäß der IMK- Regelung eine AE beantragen zu können, müssen asylsuchende Menschen ihren Asylantrag, ihre Asylklage bzw. die Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zurückziehen. Aufenthaltsdauer Einen wesentlichen Faktor stellt die Aufenthaltsdauer dar. Der IMK-Beschluss ist eine Stichtagsregelung. Das heißt, nur diejenigen werden begünstigt, die die entsprechende Aufenthaltsdauer erfüllen. Der 17.11.2000 als Einreisestichtag gilt für Familien, die am 17.11.2006 mit mindestens einem minderjährigen ledigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebten, welches das zweite Lebensjahr vollendet hat, und von denen sich mindestens ein Familienmitglied seit dem 17.11.2000 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Unbegleitete, bei der Einreise minderjährige Flüchtlinge betrifft die 15
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Bis zum Juli 2007 wurden in der BRD 66.624 Anträge auf Erteilung einer<br />
AE nach der IMK-Regelung gestellt. Die Bewilligungsquote liegt bei 15,2%. In<br />
Berlin wurden 3.086 Anträge gestellt, davon bewilligt wurden 330 Anträge. Damit<br />
ist die Berliner Bewilligungsquote mit 10,7% geringer <strong>als</strong> die Durchschnittsquote<br />
(vgl. <strong>Bleiberechtsbüro</strong> im Bayerischen Flüchtlingsrat e.V. 2007, o. S.).<br />
I.1 Der begünstigte Personenkreis<br />
Einen Antrag auf Erteilung einer AE gemäß der IMK-Regelung können Personen<br />
stellen, die seit vielen Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, mit<br />
einer Duldung oder mit einer Grenzübertrittsbescheinigung oder ähnlichen Bescheinigungen<br />
in der BRD leben. Die Inhaber_innen dieser Dokumente haben<br />
Folgendes gemeinsam: sie sind entweder ausreisepflichtig oder von der Ausreisepflicht<br />
bedroht.<br />
Ein möglicher früherer Aufenthalt zu einem anderen Zweck, wie beispielsweise<br />
ein Aufenthalt über ein Studium oder über eine Eheschließung steht<br />
der Anwendung dieser Regelung entgegen. Dabei wird die ganze Familie von der<br />
Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, auch wenn nur ein Familienmitglied einen<br />
solchen Aufenthalt besaß. Eine Ausnahme stellt der zwischenzeitliche Besitz eines<br />
Aufenthaltstitels aus „völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“<br />
(5. Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG) dar, wenn am 17.11.2006 eine<br />
Ausreisepflicht (aller Familienangehörigen) bestand.<br />
Aufenthaltsstatus<br />
Es kann in diesem Kontext zwischen drei Formen des Aufenthaltsstatus <strong>als</strong> Voraussetzung<br />
zur Bleiberechtsbegünstigung unterschieden werden. Die Duldung ist<br />
gemäß § 60a AufenthG eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.<br />
Sie ist kein rechtmäßiger Aufenthalt; der „Aufenthalt“ wird lediglich hingenommen,<br />
weil die Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht<br />
durchgesetzt werden kann. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein,<br />
wenn beispielsweise der Schutz der Ehe und Familie Priorität hat (Art. 6 GG), ein<br />
Petitionsverfahren läuft oder Abschiebungsverbote nach § 72 (4) oder § 60 (1)–(7)<br />
AufenthG vorliegen. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung besteht<br />
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