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Schuldbetreibung und Konkursgesetz - Lernender.ch

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<strong>S<strong>ch</strong>uldbetreibung</strong> <strong>und</strong> <strong>Konkursgesetz</strong><br />

S<strong>ch</strong>KG<br />

Das B<strong>und</strong>esgesetz über die <strong>S<strong>ch</strong>uldbetreibung</strong> <strong>und</strong> das Konkursverfahren.<br />

<strong>S<strong>ch</strong>uldbetreibung</strong><br />

Die Bezahlung ausstehender Re<strong>ch</strong>nungen mithilfe des Staates erzwingen.<br />

Einleitungsverfahren<br />

In diesem Verfahren soll abgeklärt werden, ob die Forderung zu Re<strong>ch</strong>t geltend gema<strong>ch</strong>t<br />

wird.<br />

Betreibungsbegehren<br />

Um die Betreibung einzuleiten, rei<strong>ch</strong>t der Gläubiger das Betreibungsbegehren an der<br />

zuständigen Amtsstelle am Wohnsitz des S<strong>ch</strong>uldners (bzw. Hauptsitz der Gesells<strong>ch</strong>aft)<br />

ein.<br />

Zahlungsbefehl<br />

Na<strong>ch</strong>dem das Betreibungsbegehren geprüft wurde <strong>und</strong> für korrekt era<strong>ch</strong>tet wird, sendet<br />

das Betreibungsamt dem S<strong>ch</strong>uldner einen Zahlungsbefehl. Dieses S<strong>ch</strong>reiben fordert ihn<br />

auf die Kosten inklusive der Verfahrenskosten zu bezahlen.<br />

Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag<br />

Wenn der S<strong>ch</strong>uldner den Zahlungsbefehl erhält <strong>und</strong> er die Forderung als fals<strong>ch</strong> era<strong>ch</strong>tet,<br />

kann er sie bestreiten. Er kann dies auf dem Zahlungsbefehl direkt vermerken. Eine<br />

Begründung ist ni<strong>ch</strong>t nötig.<br />

Re<strong>ch</strong>tsöffnungsbegehren<br />

Na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag dur<strong>ch</strong> den S<strong>ch</strong>uldner ist für das Betreibungsamt das<br />

Betreibungsverfahren gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> abges<strong>ch</strong>lossen. Das Verfahren wird weitergeführt,<br />

wenn der Gläubiger<br />

ein Re<strong>ch</strong>tsöffnungsbegehren bei der Amtsstelle einrei<strong>ch</strong>t. Wenn die Beweismittel fehlen,<br />

muss der ordentli<strong>ch</strong>e Prozessweg einges<strong>ch</strong>lagen werden. Sind eindeutige Beweise<br />

vorhanden, wird die Forderung dur<strong>ch</strong> den Staat eingetrieben. Die folgende Betreibungsart<br />

ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Art des S<strong>ch</strong>uldners <strong>und</strong> des Gegenstands.<br />

Fortsetzungsbegehren<br />

Bevor die entspre<strong>ch</strong>ende Betreibungsart angewandt wird, muss der Gläubiger bei der<br />

Betreibung auf Pfandverwertung oder Pfändung ein Fortsetzungsbegehren einrei<strong>ch</strong>en. Auf<br />

dieses Begehren hin kündigt die Amtsstelle dem S<strong>ch</strong>uldner die Betreibung auf<br />

Pfandverwertung oder Pfändung an.<br />

Betreibung auf Pfändung<br />

Dieses Verfahren wird bei allen Unternehmungen, die ni<strong>ch</strong>t im Handelsregister<br />

eingetragen sind <strong>und</strong> wenn es si<strong>ch</strong> beim Gegenstand um Steuern, Zölle oder Bussen<br />

handelt.<br />

Phase 1: Dur<strong>ch</strong> das Fortsetzungsbegehren wird das Verfahren eingeleitet. Das<br />

Betreibungsamt bes<strong>ch</strong>lagnahmt nun Vermögenswerte des S<strong>ch</strong>uldners mit Rücksi<strong>ch</strong>t auf<br />

dessen Existenzminimum. Sollten diese Werte ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>en wird zusätzli<strong>ch</strong> der Lohn<br />

gepfändet. Alles was der Pfändung unterliegt wird im Pfändungsprotokoll eingetragen.<br />

Beide Parteien erhalten dieses Protokoll<br />

Phase 2: Das Verwertungsbegehren, eingerei<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> den Gläubiger, leitet diese Phase<br />

ein. Nun werden die bes<strong>ch</strong>lagnahmten Vermögenswerte an einer öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Versteigerung liquid gema<strong>ch</strong>t. Bevor die Versteigerung stattfindet, hat der S<strong>ch</strong>uldner die<br />

Mögli<strong>ch</strong>keit, si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Aufs<strong>ch</strong>ub no<strong>ch</strong>mals Zeit zu vers<strong>ch</strong>affen um die Forderung zu<br />

bezahlen.<br />

Phase 3: Sollte der Erlös der Gant (Versteigerung) die Forderung ni<strong>ch</strong>t decken, so<br />

werden weitere Werte bes<strong>ch</strong>lagnahmt <strong>und</strong> versteigert bis entweder die Forderung<br />

gedeckt ist, oder keinerlei verwertbare Gegenstände vorhanden mehr sind. Der Erlös wird<br />

auf die Gläubiger gemäss Kollokationsplan verteilt.<br />

Falls der Erlös ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>te, erhält der Gläubiger einen Verlusts<strong>ch</strong>ein auf Pfändung,<br />

mit wel<strong>ch</strong>em er den S<strong>ch</strong>uldner später lei<strong>ch</strong>ter betreiben kann.<br />

Kompetenzstücke<br />

Gegenstände, die für den S<strong>ch</strong>uldner zur Ausübung seines Berufes oder im Privatleben<br />

unentbehrli<strong>ch</strong> sind <strong>und</strong> aus moralis<strong>ch</strong>en, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> sozialen Gründen ni<strong>ch</strong>t<br />

bes<strong>ch</strong>lagnahmt bzw. gepfändet werden.


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Existenzminimum<br />

Das nötige Einkommen bzw. die nötigen Gegenstände, die der S<strong>ch</strong>uldner benötigt um<br />

moralis<strong>ch</strong> <strong>und</strong> sozial verantwortbar leben zu können.<br />

Lohnpfändung<br />

Wenn die bes<strong>ch</strong>lagnahmten Vermögenswerte ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>en sollten die Forderung zu<br />

decken, kann für maximal 1 Jahr der Lohn des S<strong>ch</strong>uldners gepfändet werden. Dabei wird<br />

der Lohn anteilmässig direkt dem Betreibungsamt überwiesen, wobei das<br />

Existenzminimum bea<strong>ch</strong>tet werden muss.<br />

Verwertungsbegehren<br />

Mit diesem Begehren, wel<strong>ch</strong>es der Gläubiger dem Betreibungsamt einrei<strong>ch</strong>t, wird die<br />

öffentli<strong>ch</strong>e Versteigerung der Vermögenswerte eingeleitet.<br />

Versteigerung (Gant)<br />

An diesem öffentli<strong>ch</strong>en Anlass im Gantlokal des Betreibungsamtes werden die<br />

Pfändungsgegenstände dem Meistbietenden verkauft.<br />

Kollaktionsplan<br />

Sollte der Erlös der Versteigerung ni<strong>ch</strong>t die gesamte Forderung decken, so wird der<br />

ersteigerte Wert na<strong>ch</strong> gesetzmässiger Reihenfolge auf die Gläubiger verteilt. Man erstellt,<br />

gestützt auf das Gesetz, diesen Plan, wel<strong>ch</strong>er die Gläubiger in 3-4 Klassen unterteilt.<br />

Sobald die erste Klasse vollständig befriedigt ist, erhält die 2. Klasse etwas usw. Bevor<br />

jedo<strong>ch</strong> dieser Plan zur Anwendung kommt werden die pfandgesi<strong>ch</strong>erten Forderung restlos<br />

gedeckt. Dana<strong>ch</strong> kommt folgende gesetzli<strong>ch</strong> Einteilung der Gläubiger zur Anwendung:<br />

1. Klasse: - Forderung von Arbeitnehmern<br />

- Ansprü<strong>ch</strong>en von Versi<strong>ch</strong>erten<br />

- Berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge<br />

- Familienre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unterhalts- <strong>und</strong> Unterstützungsansprü<strong>ch</strong>e<br />

2. Klasse: - Forderung, dur<strong>ch</strong> elterli<strong>ch</strong>e Gewalt<br />

- Prämien der Sozialversi<strong>ch</strong>erungen<br />

3. Klasse: - Salärkonten<br />

- Spar-, Depositen- oder Anlagehefte oder -konten<br />

- Kassenobligationen (max. Fr. 30'000 pro Person)<br />

Diese Klasse kommt nur bei der Betreibung/Konkurs von Banken zur<br />

Anwendung<br />

4. Klasse: - Alle übrigen Forderungen<br />

Innerhalb der glei<strong>ch</strong>en Klasse erhält jeder Gläubiger glei<strong>ch</strong> viel.<br />

Verlusts<strong>ch</strong>ein aus Pfändung<br />

Für den Teil der Forderung des Gläubigers, wel<strong>ch</strong>er na<strong>ch</strong> der Betreibung ni<strong>ch</strong>t gedeckt<br />

ist, erhält der Gläubiger ein Verlusts<strong>ch</strong>ein auf Pfändung (bei der Betreibung auf<br />

Pfändung), mit wel<strong>ch</strong>em er den S<strong>ch</strong>uldner direkt erneut betreiben kann.<br />

Betreibung auf Pfandverwertung<br />

Bei man<strong>ch</strong>en Verträgen werden Werte als Si<strong>ch</strong>erung zur Erfüllung festgelegt. Gr<strong>und</strong>pfand<br />

bei Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Faustpfand bei bewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>en.<br />

Phase 1: Na<strong>ch</strong> der Einrei<strong>ch</strong>ung des Fortsetzungsbegehrens dur<strong>ch</strong> den Gläubiger wird der<br />

vertragli<strong>ch</strong> vereinbarte Wert bes<strong>ch</strong>lagnahmt <strong>und</strong> ihm Protokoll, wel<strong>ch</strong>es an beide Parteien<br />

versandt wird, eingetragen.<br />

Phase 2: Na<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung des Verwertungsbegehrens dur<strong>ch</strong> den Gläubiger wird der<br />

Pfand öffentli<strong>ch</strong> versteigert. Rei<strong>ch</strong>t der Erlös ni<strong>ch</strong>t aus um die Forderung zu decken, so<br />

erhalten die einzelnen Gläubiger gemäss Kollokationsplan eine Anteil am Erlös. Au<strong>ch</strong> hier<br />

besteht für den S<strong>ch</strong>uldner die Mögli<strong>ch</strong>keit die Versteigerung dur<strong>ch</strong> Aufs<strong>ch</strong>ub<br />

hinauszuzögern.<br />

Phase 3: Na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Betreibung erhält der Gläubiger für den ungedeckten Teil<br />

seiner Forderung einen Pfandausfalls<strong>ch</strong>ein.<br />

Pfandausfalls<strong>ch</strong>ein<br />

Wenn bei der Betreibung auf Pfandverwertung der Erlös der Versteigerung ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>t<br />

die Forderungen der Gläubiger zu decken, erhalten diese den Pfandausfalls<strong>ch</strong>ein. Mit<br />

diesem S<strong>ch</strong>ein können Sie direkt eine Betreibung auf Pfändung oder den Konkurs ohne<br />

Einleitungsverfahren einleiten um den restli<strong>ch</strong>en Teil der Forderung einzutreiben.<br />

Betreibung auf Konkurs


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Wenn der S<strong>ch</strong>uldner im Handelsregister eingetragen ist, wird dieses Verfahren<br />

eingeleitet. Hier wird das gesamte Vermögen ausser der Kompetenzstücke <strong>und</strong> dem<br />

Existenzminimum verwertet. Juristis<strong>ch</strong>e Personen sind re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> diesem Verfahren<br />

aufgelöst.<br />

Phase 1: Na<strong>ch</strong>dem der Gläubiger das Begehren auf Fortsetzung des Konkurses<br />

eingerei<strong>ch</strong>t hat, erhält der S<strong>ch</strong>uldner eine Konkursandrohung. Wenn er dies für<br />

ungere<strong>ch</strong>tfertigt hält, rei<strong>ch</strong>t er eine Bes<strong>ch</strong>werde ein. Ausserdem kann er den Gläubiger<br />

zwingen ihm ein Verglei<strong>ch</strong>sangebot oder ein Na<strong>ch</strong>lassvertrag zu unterbreiten. Das<br />

Betreibungsamt nimmt alle Vermögenswerte in ein amtli<strong>ch</strong>es Inventar auf, wel<strong>ch</strong>es dazu<br />

dient abs<strong>ch</strong>ätzen zu können ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können oder ob<br />

si<strong>ch</strong> das Konkursverfahren überhaupt lohnt. Ist der Gläubiger gewillt das Verfahren<br />

weiterzuführen, rei<strong>ch</strong>t er der Amtsstelle ein Konkursbegehren ein, worauf ein Ri<strong>ch</strong>ter die<br />

Konkurseröffnung ausspri<strong>ch</strong>t. Na<strong>ch</strong> dieser Eröffnung werden alle Vermögenswerte<br />

bes<strong>ch</strong>lagnahmt.<br />

Phase 2: Das Konkursamt bes<strong>ch</strong>lagnahmt die Konkursmasse. Die Konkursöffnung wird<br />

amtli<strong>ch</strong> publiziert. In dieser Publikation werden alle Gläubiger aufgerufen ihre<br />

Forderungen geltend zu ma<strong>ch</strong>en. Diese Gläubiger versammeln si<strong>ch</strong> ans<strong>ch</strong>liessend <strong>und</strong><br />

ents<strong>ch</strong>eiden über die Verwaltung der Konkursmasse. Dies kann das Konkursamt oder<br />

einzelne Gläubiger übernehmen. Zuerst werden mit dem Erlös der Konkursmasse die<br />

Verfahrenskosten gedeckt. Na<strong>ch</strong>her wird der Rest gemäss Kollokationsplan verteilt. Für<br />

den ungedeckten Teil erhalten die Gläubiger einen Konkursverlusts<strong>ch</strong>ein. Es kann erst<br />

eine erneute Betreibung gestartet werden, wenn der S<strong>ch</strong>uldner zu neuem Vermögen<br />

gekommen ist.<br />

Phase 2 Alternative: Wird befür<strong>ch</strong>tet, dass mit der Konkursmasse die Verfahrenskosten<br />

eines ordentli<strong>ch</strong>en Verfahrens ni<strong>ch</strong>t gedeckt werden können, wird das summaris<strong>ch</strong>e<br />

Verfahren dur<strong>ch</strong>geführt. Bei diesem Verfahren gelten verkürzte Fristen <strong>und</strong> es kommt ein<br />

einfa<strong>ch</strong>erer Ablauf zum Zug. Die Verfahrenskosten werden so klein gehalten. Es bedarf<br />

keiner Gläubigerversammlung <strong>und</strong> die Verwaltung ges<strong>ch</strong>ieht auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>s<br />

Konkursamt.<br />

Phase 3: Der Konkursri<strong>ch</strong>ter s<strong>ch</strong>liesst den Konkurs formell. Juristis<strong>ch</strong>e Personen gelten<br />

hiermit als aufgelöst.<br />

Konkursbegehren<br />

Mit diesem Begehren, eingerei<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> den Gläubiger, wird das Konkursverfahren<br />

eingeleitet. Direkte Folge des Begehrens ist die amtli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>lagnahmung der<br />

Konkursmasse <strong>und</strong> somit die Phase 2 der Betreibung.<br />

Konkurseröffnung<br />

Phase 1 der Betreibung auf Konkurs.<br />

Konkursmasse<br />

Die Vermögenswerte des S<strong>ch</strong>uldners wel<strong>ch</strong>e vom Konkursamt bes<strong>ch</strong>lagnahmt werden<br />

<strong>und</strong> zur Deckung der Forderungen versteigert werden. Das Konkursamt führt ein<br />

entspre<strong>ch</strong>endes Inventar.<br />

S<strong>ch</strong>uldenruf<br />

Na<strong>ch</strong> der Bes<strong>ch</strong>lagnahmung der Konkursmasse wird im Amtsblatt auf die<br />

Konkurseröffnung aufmerksam gema<strong>ch</strong>t. Es wird allen Gläubigern Gelegenheit gegeben<br />

ihre Forderung anzumelden.<br />

Konkursdividende<br />

Sollte die Konkursmasse ni<strong>ch</strong>t die gesamte Forderung decken, erhalten die Gläubiger<br />

gemäss Kollokationsplan nur Teilbeträge. Diese Beträge nennt man Konkursdividenden.<br />

Verlusts<strong>ch</strong>ein auf Konkurs<br />

Wenn ein Gläubiger ni<strong>ch</strong>t die gesamte Forderung erhält, wird ihm ein sol<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>ein für<br />

den ungedeckten Teil seiner Forderung ausgestellt. Mit diesem S<strong>ch</strong>ein kann er den<br />

S<strong>ch</strong>uldner später erneut betreiben. Allerdings nur wenn dieser wieder zu Vermögen<br />

gekommen ist. Bei juristis<strong>ch</strong>en Personen ist dieser S<strong>ch</strong>ein wertlos, da diese<br />

Unternehmungen na<strong>ch</strong> Konkurs aufgelöst sind.<br />

Betriebskonkurse<br />

Konkurse von im Handelsregister eingetragenen Unternehmungen.<br />

Privatkonkurse


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Natürli<strong>ch</strong>e Personen haben au<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t freiwillig Konkurs anzumelden. Na<strong>ch</strong> einem<br />

Kostenvors<strong>ch</strong>uss dur<strong>ch</strong> den S<strong>ch</strong>uldner wird das Verfahren eingeleitet. Der Ri<strong>ch</strong>ter hat<br />

aber die Befugnis zu ents<strong>ch</strong>eiden, ob dieser Konkurs dur<strong>ch</strong>geführt wird. Er kann den<br />

Konkurs ablehnen, wenn er den Verda<strong>ch</strong>t hegt, dass die Person eine S<strong>ch</strong>uldensanierung<br />

dur<strong>ch</strong>führen will. Denn der Privatkonkurs si<strong>ch</strong>ert einem vor weiteren Betreibungen bis<br />

man ein neues Vermögen erwirts<strong>ch</strong>aftet hat. Bei der späteren Wohnungs- oder<br />

Stellensu<strong>ch</strong>e kann dies na<strong>ch</strong>teilig sein, da oft ein Auszug aus dem Betreibungsregister<br />

verlang wird. Bei späterer Betreibung ist es seit neuem Sa<strong>ch</strong>e des S<strong>ch</strong>uldners zu<br />

beweisen, dass er no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t über das nötige neue Vermögen besitzt um die Betreibung<br />

abzuwenden.<br />

We<strong>ch</strong>selbetreibung<br />

Ein spezielles Betreibungsverfahren, das dur<strong>ch</strong>geführt werden kann, wenn die<br />

Forderungskurse über gewisse Mindestinhalte verfügt. Es kommt bei Forderungen in<br />

Zusammenhang mit Checks <strong>und</strong> We<strong>ch</strong>sel zur Anwendung. Die Fristen sind kürzer, der<br />

Ablauf einfa<strong>ch</strong>er, die Eröffnung unkomplizierter <strong>und</strong> weniger Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>läge gültig.<br />

Arrest<br />

Um zu verhindern, dass der S<strong>ch</strong>uldner Vermögensteile verheimli<strong>ch</strong>t, werden bei Arrest<br />

die Werte ohne Ankündigung bes<strong>ch</strong>lagnahmt.<br />

Anfe<strong>ch</strong>tungsklage<br />

Werden Vermögenswerte dur<strong>ch</strong> ungewöhnli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>enkungen oder Vers<strong>ch</strong>iebungen vom<br />

Gläubiger absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ferngehalten. Kann der Gläubiger dur<strong>ch</strong> diese Klage diese Aktion<br />

rückgängig ma<strong>ch</strong>en. Allerdings erst wenn ein Verlusts<strong>ch</strong>ein besteht, oder der Konkurs<br />

eröffnet wurde.<br />

Na<strong>ch</strong>lassvertrag<br />

In diesem Vertrag verzi<strong>ch</strong>tet der Gläubiger ganz oder teilweise auf seine Forderungen.<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsbeziehungen werden so aufre<strong>ch</strong>terhalten, oder Neuunternehmer erhalten eine<br />

zweite Chance. Um dies dur<strong>ch</strong>zuführen muss ein entspre<strong>ch</strong>endes Gesu<strong>ch</strong> beim Ri<strong>ch</strong>ter<br />

eingerei<strong>ch</strong>t werden. Bei Privatkonkursen nennt man dieses Verfahren eine<br />

S<strong>ch</strong>uldenbereinigung.<br />

Na<strong>ch</strong>lassst<strong>und</strong>ung<br />

Wird das Na<strong>ch</strong>lassverfahren amtli<strong>ch</strong> angenommen, so wird dur<strong>ch</strong> den Ri<strong>ch</strong>ter der<br />

S<strong>ch</strong>uldner für 4-6 Monate von jegli<strong>ch</strong>e Betreibungen ges<strong>ch</strong>ützt. Während dieser Zeit steht<br />

er unter der Überwa<strong>ch</strong>ung des Sa<strong>ch</strong>walters. In dieser Zeit können die Ges<strong>ch</strong>äfte<br />

weitergeführt werden <strong>und</strong> der Na<strong>ch</strong>lassvertrag entworfen werden. Die Frist der St<strong>und</strong>ung<br />

kann auf 12 maximal 24 Monte erhöht werden.

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