Anlage 1 zum Vertrag Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
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<strong>Anlage</strong> 1 <strong>zum</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>Ingenieurbauwerke</strong> <strong>und</strong> <strong>Verkehrsanlagen</strong> RifT-Muster 212 <strong>Anlage</strong> 1 - 08/2009<br />
Leistungen bei <strong>Ingenieurbauwerke</strong> <strong>und</strong> <strong>Verkehrsanlagen</strong> Seite 5 von 6<br />
Besondere Leistungen<br />
Besondere Leistung: Örtliche Bauüberwachung<br />
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten<br />
Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik <strong>und</strong><br />
den einschlägigen Vorschriften<br />
Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im<br />
Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen <strong>und</strong> vermessungstechnischen<br />
Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen<br />
Baugelände örtlich kennzeichnen<br />
Führen eines Bautagebuchs<br />
Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen<br />
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen <strong>und</strong> Lieferungen 1)<br />
Rechnungsprüfung 2)<br />
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen<br />
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der <strong>Anlage</strong>nteile der Gesamtanlage<br />
Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel<br />
Bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nr.<br />
1 <strong>und</strong> 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis<br />
Weitere Besondere Leistungen<br />
1) = Zur Abnahme der Bauleistungen gehört insbesondere:<br />
Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Abnahme<br />
Prüfen der Bauleistungen <strong>und</strong> Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung<br />
Feststellen <strong>und</strong> Auflisten von Mängeln<br />
Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln <strong>und</strong> <strong>Vertrag</strong>sstrafen<br />
Teilnahme an der förmlichen Abnahme<br />
Anfertigen der Abnahmebescheinigung (VHB, Formblatt 441).<br />
2) = Zur Rechnungsprüfung gehört insbesondere:<br />
Prüfung<br />
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen <strong>und</strong> Kostenrechnungen sind in sachlicher <strong>und</strong> rechnerischer Hinsicht<br />
unverzüglich <strong>und</strong> vollständig zu prüfen. Zum Zeichen der Prüfung hat der Auftragnehmer alle Angaben durch Abhaken<br />
in grüner Farbe kenntlich zu machen; Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen.<br />
Bescheinigung<br />
Die Mengenberechnungen <strong>und</strong> Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen: