Prüfungsordnung - Tekom
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<strong>Prüfungsordnung</strong> zur<br />
tekom-Zertifizierung<br />
Stand: 01.05.05
<strong>Prüfungsordnung</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Einleitung....................................................................................................................................2<br />
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses ............................................................3<br />
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen..................................................................................................3<br />
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfungen ...................................................................................3<br />
§ 4 Bestehen der Prüfung............................................................................................................5<br />
§ 5 Täuschungsversuche, Ordnungsverstoß................................................................................6<br />
§ 6 Wiederholung der Prüfung....................................................................................................6<br />
§ 7 Rücktritt ................................................................................................................................6<br />
§ 8 Widerspruch..........................................................................................................................7<br />
§ 9 Prüfungstermine....................................................................................................................7<br />
§ 10 Prüfungsgebühren...............................................................................................................8<br />
§ 11 Prüfungskommission...........................................................................................................8<br />
§ 12 Prüfungsverfahren...............................................................................................................9<br />
§ 13 Ausschuss für Zertifizierung...............................................................................................9<br />
§ 14 Ausschuss für Qualifizierungsberatung..............................................................................9<br />
§ 15 Inkraftreten..........................................................................................................................9<br />
Einleitung<br />
Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> wurde durch Beschluss des Vorstandes der Gesellschaft für<br />
Technische Kommunikation – tekom – am ##.##.2003 verabschiedet.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> zur Zertifizierung Seite 2 von 2
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses<br />
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis, dass sich die Teilnehmerin / der Teilnehmer das für<br />
die Wahrnehmung der Aufgaben des technischen Redakteurs / der technischen<br />
Redakteurin erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse<br />
angeeignet hat. Diese sind in der aktuellen Fassung der „Qualifizierungsbausteine“ der<br />
tekom beschrieben. Die aktuelle Version wird von der tekom im Internet bereitgestellt.<br />
Prüfungsrelevant ist die zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung bereitgestellte Fassung.<br />
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt die Teilnehmerin / den Teilnehmer, den<br />
von der Gesellschaft für technische Kommunikation tekom verliehenen Titel<br />
„Technische Redakteurin / Technischer Redakteur (tekom)“ zu führen.<br />
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Voraussetzung für die Zulassung eines Teilnehmers / einer Teilnehmerin zur Prüfung ist<br />
a) die Teilnahme an einer mehrmonatigen Fortbildungsveranstaltung gemäß § 2<br />
Absatz 2 oder<br />
b) der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit / Berufserfahrung im<br />
Bereich der Technischen Kommunikation und der Nachweis der Durchführung einer<br />
Qualifizierungsberatung durch den Ausschuss für Qualifizierungsberatung.<br />
(2) Eine Fortbildungsveranstaltung wird dann als zulassungsrelevant anerkannt, wenn sie<br />
wenigstens die in dem Dokument „Qualifizierungsbausteine“ der tekom als<br />
"Pflichtbausteine" gekennzeichneten Inhalte in dem dort definierten Umfang behandelt<br />
hat.<br />
(3) Über die Zulassung des Teilnehmers / der Teilnehmerin zur Prüfung entscheidet der<br />
Ausschuss für Zertifizierung nach Vorlage des schriftlich ausgefüllten Anmeldeantrags<br />
durch die Teilnehmerin / den Teilnehmer.<br />
(4) Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erhält über die Zulassung zur Prüfung einen<br />
schriftlichen Bescheid.<br />
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfungen<br />
(1) Prüfungsgebiete sind die Pflichtfächer sowie zwei Wahlfächer, die die Teilnehmerin /<br />
der Teilnehmer frei wählen kann. Diese sind im Dokument „Qualifizierungsbausteine“<br />
der tekom dargestellt.<br />
(2) Die Prüfung besteht aus<br />
a) einer schriftlichen Prüfung und<br />
b) einer mündlichen Prüfung.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> zur Zertifizierung Seite 3 von 3
(3) Die schriftliche Prüfung besteht entweder aus<br />
a) einer praxisrelevanten schriftlichen Ausarbeitung<br />
b) oder einem von der Teilnehmerin / dem Teilnehmer erstellten umfangreichen<br />
Informationsprodukt, zudem zusätzlich eine schriftlichen Reflexion erstellt wird.<br />
Eingereicht werden kann die schriftliche Arbeit in Papierform oder in elektronischer<br />
Form. Bei letzterem wird jedoch vorausgesetzt, dass die Arbeit von der<br />
Prüfungskommission mit angemessenem Aufwand begutachtet werden kann. Der<br />
Teilnehmer / die Teilnehmerin können Vorschläge für das Thema der schriftlichen<br />
Arbeit einreichen. Diese werden bei der Vergabe des Themas berücksichtigt.<br />
Das Thema der schriftlichen Ausarbeitung oder dem umfangreichem<br />
Informationsprodukt wird der Teilnehmerin / dem Teilnehmer spätestens 3,5 Monate<br />
vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.<br />
Der Teilnehmer / die Teilnehmerin hat eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten. Der<br />
Abgabetermin wird dem Teilnehmer / der Teilnehmerin schriftlich mit der<br />
Anmeldungsbestätigung mitgeteilt. Die fertiggestellte schriftliche Arbeit muss am<br />
mitgeteilten Abgabetermin bei der Gesellschaft für technische Kommunikation tekom<br />
eingegangen sein. Ist die schriftliche Arbeit nicht gemäß des, mit der<br />
Anmeldungsbestätigung vereinbarten Termins bei der tekom eingegangen, so wird dies<br />
als Rücktritt von der Prüfung gewertet und behandelt.<br />
(4) Der schriftlichen Arbeit muss folgende handschriftlich unterschriebene Erklärung<br />
beigefügt werden: „Ich versichere, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine<br />
anderen Hilfsmittel oder Quellen ausser den angegebenen verwendet habe. Alle Quellen,<br />
die ich benutzt habe, sind im Text kenntlich gemacht und im Literaturverzeichnis<br />
aufgeführt. Alle wörtlichen Zitate sind mit Anführungszeichen und allen erforderlichen<br />
bibliographischen Quellenangaben versehen. Alle Quellen aus dem Internet habe ich mit<br />
URL und Abrufdatum angegeben.“<br />
(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Teilprüfungen:<br />
(a) eine Diskussion von 20 Minuten Dauer über die eingereichte schriftliche<br />
Ausarbeitung / das eingereichte Informationsprodukt;<br />
(b) ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer, in dem der Nachweis der Kenntnisse<br />
in den Pflichtfächern gemäß § 3 Absatz 1 erfolgt;<br />
(c) ein Prüfungsgespräch von 10 Minuten Dauer, in dem die Kenntnisse der<br />
Teilnehmerin / des Teilnehmers in den von ihr / ihm gewählten Wahlfächern geprüft<br />
werden.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> zur Zertifizierung Seite 4 von 4
§ 4 Bestehen der Prüfung<br />
(1) Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung und der Ermittlung der schriftlichen und<br />
mündlichen Prüfungsnote sowie der Gesamtnote liegt folgende Notenskala zugrunde:<br />
sehr gut (1,0 bis 1,5) =<br />
gut (1,6 bis 2,5) =<br />
befriedigend (2,6 bis 3,5) =<br />
ausreichend (3,6 bis 4,0) =<br />
nicht ausreichend (4,1 bis 5,0) =<br />
eine hervorragende Leistung;<br />
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />
Anforderungen liegt;<br />
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />
entspricht;<br />
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt;<br />
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />
Anforderungen nicht mehr genügt.<br />
Bei der Errechnung von Notendurchschnitten wird nur die erste Dezimalstelle<br />
berücksichtigt. Diese wird in Bezug auf die zweite Dezimalstelle gerundet.<br />
(2) Die Prüfungsleistungen werden im Hinblick auf die Gesamtnote wie folgt gewichtet:<br />
a) Schriftliche Arbeit und Diskussion: 40 Prozent, wobei die schriftliche Arbeit<br />
gegenüber der Diskussion mit 60 Prozent bewertet wird.<br />
b) Mündliche Prüfung über die Pflichtfächer gemäß § 3 Absatz 1: 40 Prozent.<br />
c) Mündliche Prüfung über die Wahlfächer gemäß § 3 Absatz 1: 20 Prozent.<br />
Die Gesamtnote wird bis zu einer Stelle nach dem Komma unter Berücksichtigung der<br />
zweiten Dezimalstelle gerundet.<br />
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis aller Prüfungsteile mindestens mit<br />
„ausreichend“ bewertet ist und wenn die schriftliche Arbeit inklusive der Diskussion zur<br />
schriftlichen Arbeit mindestens mit „ausreichend“ (4.0) bewertet worden ist.<br />
(4) Das Prüfungsergebnis wird der Teilnehmerin / dem Teilnehmer am Prüfungstag<br />
mündlich mitgeteilt.<br />
(5) Über das Bestehen der Prüfung und das Ergebnis ist der Teilnehmerin / dem Teilnehmer<br />
ein Zertifikat auszustellen. Das Zertifikat wird von der / dem Vorsitzenden des<br />
Vorstandes der tekom und von der / dem Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />
unterzeichnet. In dem Zertifikat wird vermerkt, dass der Teilnehmerin / dem Teilnehmer<br />
ab Bestehen der Prüfung gestattet ist, den Titel „Technische Redakteurin / Technischer<br />
Redakteur (tekom)“ zu führen. Auf dem Zertifikat sind sowohl die Gesamtnote als auch<br />
die Ergebnisse der Einzelleistungen in den verschiedenen Prüfungsbereichen vermerkt<br />
sowie der Titel der schriftlichen Arbeit und die Themen aus den Wahlbausteinen. Das<br />
Zertifikat enthält einen Hinweis auf die Qualifizierungsbausteine.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> zur Zertifizierung Seite 5 von 5
§ 5 Täuschungsversuche, Ordnungsverstoß<br />
(1) Täuschungsversuche werden als „nicht bestanden“ bewertet. Die Teilnehmerin / der<br />
Teilnehmer ist nach einem Täuschungsversuch für fünf Jahre von weiteren Prüfungen<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 6 Wiederholung der Prüfung<br />
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.<br />
(2) Ein zweiter Wiederholungsversuch ist nach Ablauf von drei Jahren nach der nicht<br />
bestandenen Wiederholungsprüfung möglich. Die Teilnehmerin / der Teilnehmer ist für<br />
die Dauer von drei Jahren nach Nichtbestehen der letzten Prüfung von allen weiteren<br />
Prüfungen, die den gleichen Abschluss zum Ziel haben, ausgeschlossen.<br />
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann insgesamt nur zweimal wiederholt werden.<br />
§ 7 Rücktritt<br />
(1) Die Teilnehmerin / der Teilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung und Zulassung zur<br />
Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben durch Erklärung von der Prüfung<br />
zurücktreten. Dies gilt für die schriftliche wie für die mündliche Prüfung. Die Prüfung<br />
gilt dann als nicht abgenommen. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle<br />
Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.<br />
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung, das heißt nach der Bekanntgabe<br />
der Prüfungsaufgaben, ohne wichtigen Grund zurück, so gilt die Prüfung als nicht<br />
bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der insbesondere in einer<br />
aufgrund ärztlichen Attests nachzuweisenden Krankheit bestehen kann, entscheidet die<br />
Prüfungskommission.<br />
(4) Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und kann für die Prüfung, in der er erfolgt,<br />
nicht widerrufen werden.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> zur Zertifizierung Seite 6 von 6
§ 8 Widerspruch<br />
(1) Die Teilnehmerin / der Teilnehmer kann gegen das Ergebnis der Prüfung bei dem<br />
Ausschuss für Zertifizierung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich<br />
erfolgen und eine Begründung enthalten. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat<br />
nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.<br />
(2) Über den Widerspruch entscheidet der Ausschuss für Zertifizierung. Der Ausschuss für<br />
Zertifizierung leitet den begründeten Widerspruch der Teilnehmerin / des Teilnehmers<br />
der Prüfungskommission zu, die Gelegenheit erhält, ihre Prüfungsentscheidung<br />
nochmals zu überdenken, zu begründen und bei Feststellung von Fehlern eine<br />
Neubewertung vorzunehmen. Falls die Prüfungskommission eine Neubewertung<br />
vornimmt, wird diese der Teilnehmerin / dem Teilnehmer unverzüglich schriftlich<br />
mitgeteilt. Sollte die Prüfungskommission eine Neubewertung ablehnen, entscheidet der<br />
Ausschuss für Zertifizierung über den Widerspruch der Teilnehmerin / des Teilnehmers.<br />
Er hat die Möglichkeit, eine Neubewertung vorzunehmen, der Teilnehmerin / dem<br />
Teilnehmer die Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung zu wiederholen, oder beides<br />
abzulehnen und den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.<br />
(3) Sollte der Ausschuss für Zertifizierung entscheiden, dass die Teilnehmerin / der<br />
Teilnehmer die Prüfung wiederholen kann, so werden für diese Wiederholung keine<br />
Zulassungs- oder Prüfungsgebühren in Rechnung gestellt.<br />
(4) Sollten Mitglieder des Ausschusses für Zertifizierung gleichzeitig Mitglieder der<br />
Prüfungskommission sein, dürfen diese an der Entscheidung über den Widerspruch<br />
nicht teilnehmen. An der Entscheidung nimmt in diesem Falle ein Ersatzmitglied des<br />
Ausschusses für Zertifizierung teil.<br />
§ 9 Prüfungstermine<br />
(1) Die Prüfungszeiträume werden jeweils durch den Ausschuss für Zertifizierung<br />
festgelegt.<br />
(2) Die tekom stellt im Internet kostenlos Informationen und Anmeldeformulare für die<br />
Prüfung bereit. Die Prüfungstermine werden der Teilnehmerin / dem Teilnehmer<br />
spätestens 3 Monate vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> zur Zertifizierung Seite 7 von 7
§ 10 Zulassungs- und Prüfungsgebühren<br />
(1) Es werden Gebühren zur Zulassung zur Prüfung sowie Prüfungsgebühren erhoben,<br />
deren Höhe jährlich mit der Gebührenordnung festgesetzt wird.<br />
(2) In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses oder des Rücktritts von<br />
der Prüfung gelten die Stornobedingungen. Die Stornobedingungen sind in der<br />
Gebührenordnung geregelt.<br />
(3) Bei Rücktritt oder bei Wiederholung der Prüfung sind die Zulassungs- und<br />
Prüfungsgebühren erneut zu entrichten. Dies gilt nicht bei einer Wiederholung der<br />
Prüfung gemäß § 8 Absatz 3 der <strong>Prüfungsordnung</strong>.<br />
(4) Die Zulassungs- und Prüfungsgebühren sind von der Teilnehmerin / dem Teilnehmer zu<br />
den im Gebührenbescheid angegebenen Terminen fristgerecht zu entrichten. Falls von<br />
einer Teilnehmerin / einem Teilnehmer die Zulassungs- oder Prüfungsgebühr nicht<br />
rechtzeitig entrichtet werden, wird er /sie nicht zur Prüfung zugelassen.<br />
(5) Die Zulassung zur Zertifizierung wird erst nach Eingang der Zulassungsgebühr<br />
wirksam, die Zulassung zur mündlichen Prüfung erst nach Eingang der Prüfungsgebühr.<br />
§ 11 Prüfungskommission<br />
(1) Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfungskommission<br />
entscheidet über die Bewertung der von der Teilnehmerin / dem Teilnehmer erbrachten<br />
Leistungen.<br />
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für jede Prüfung von dem Ausschuss<br />
für Zertifizierung ernannt. Der Ausschuss für Zertifizierung ernennt auch die<br />
Ersatzmitglieder für die Prüfungskommission.<br />
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, von<br />
denen ein Mitglied vom Ausschuss für Zertifizierung zur / zum Vorsitzenden bestimmt<br />
wird. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben alle ein gleiches Stimmrecht. Ist<br />
ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, tritt an dessen Stelle das<br />
Ersatzmitglied.<br />
(4) Die Prüfungskommission entscheidet gemeinsam.<br />
(5) Auf Wunsch einer Prüfungsteilnehmerin / eines Prüfungsteilnehmers können auch<br />
Dozenten der Ausbildungseinrichtung, in denen die Teilnehmerin / der Teilnehmer die<br />
Fortbildung gemäß § 2 Absatz 2 der <strong>Prüfungsordnung</strong> absolviert hat, in die<br />
Prüfungskommission aufgenommen werden. Ferner können weitere tekom-Beauftragte<br />
zu Evaluierungszwecken der Prüfung beiwohnen. Diese Mitglieder haben jedoch kein<br />
Stimmrecht.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> zur Zertifizierung Seite 8 von 8
§ 12 Prüfungsverfahren<br />
(1) Prüfungen sind nicht öffentlich. Alle prüfungsrelevanten Unterlagen und Vorgänge sind<br />
von den Mitgliedern der Ausschüsse und Kommissionen sowie den<br />
Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft für technische Kommunikation tekom streng<br />
vertraulich zu behandeln.<br />
(2) Die tekom legt eine Prüfungsakte an. Auf Antrag muss der Prüfungsteilnehmerin / dem<br />
Prüfungsteilnehmer Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden. Die Prüfungsakte ist<br />
über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren.<br />
§ 13 Ausschuss für Zertifizierung<br />
(1) Der Ausschuss für Zertifizierung wird von der tekom eingesetzt. Er besteht aus<br />
mindestens drei Mitgliedern. Die tekom beruft die Leiterin / den Leiter des Ausschusses<br />
für Zertifizierung.<br />
§ 14 Ausschuss für Qualifizierungsberatung<br />
(1) Der Ausschuss für Qualifzierungsberatung wird von der tekom eingesetzt. Er besteht<br />
aus mindestens drei Mitgliedern. Die tekom beruft die Leiterin / den Leiter des<br />
Ausschusses für Qualifizierungsberatung.<br />
§ 15 Inkraftreten<br />
Die <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am 10.05.2005 in Kraft.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> zur Zertifizierung Seite 9 von 9