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Beitl ZT GmbH Seite 1/160 INHALTSVERZEICHNIS

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ÖBB-Infrastruktur AG<br />

ÖBB Strecke 303 Feldkirch – Buchs SG, selektiver zweigleisiger Ausbau<br />

Einreichprojekt zum UVP-Verfahren / Fürstentum Liechtenstein<br />

10/01- Bericht über die Umweltverträglichkeit (UVB)<br />

6.5.8 MASSNAHMEN ZUR NACHKONTROLLE UND BEWEISSICHERUNG<br />

Durchführung einer hydrogeologischen Beweissicherung zur Dokumentation des<br />

hydrogeologischen Umfeldes vor Beginn der Bauarbeiten sowie in der Bau- und Betriebsphase<br />

(quantitativ und qualitativ):<br />

Zur Beweissicherung des quantitativen Grundwasserregimes soll in den Pegelmessstellen der<br />

ÖBB, spätestens ab ca. einem Jahr vor Baubeginn, monatlich der Abstich gemessen werden.<br />

Während der Bauphase sowie bis ca. zwei Jahre nach Baufertigstellung werden diese<br />

quantitativen Messungen in den verbleibenden Pegeln fortgesetzt. Währen der Durchführung der<br />

Wasserhaltungsmaßnahe beim Objekt 5 (Haltestelle Schaanwald) werden die Abstichmessungen<br />

im Pegel KB 24/11 in wöchentlichem Intervall vorgenommen.<br />

Auf Grund möglicher Beeinflussung im näheren Grundwasserabstrombereich des<br />

gegenständlichen Bauvorhabens wird aus qualitativer Sicht eine Beweissicherung in den Pegeln<br />

KB 23/11, KB 24/11, KB 25/11, KB 26/11 und KB 27/11 durchgeführt.<br />

Dabei werden in vierteljährlichen Intervallen Wasserproben entnommen und gemäß der<br />

österreichischen Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 i.d.g.F.) in Form der<br />

Mindestuntersuchung analysiert. Im Rahmen des ersten Beprobungsdurchgangs, der vor<br />

Baubeginn stattfindet, wird zusätzlich der Parameter Summe Kohlenwasserstoffe untersucht. Die<br />

qualitative Beweissicherung erfolgt bis ca. ein Jahr nach Baufertigstellung. Bei einer qualitativen<br />

Beeinträchtigung, d.h. bei einer negativen Veränderung des Ist-Ausgangszustandes durch die<br />

Baumaßnahmen mit Überschreitungen von Grenzwerten, sind die Untersuchungsintervalle beim<br />

jeweiligen Pegel auf monatlich zu verkürzen. Die Beweissicherung wird solange intensiviert<br />

fortgeführt, bis an zwei aufeinander folgenden Untersuchungen keine Überschreitungen bei den<br />

betroffenen Parametern festgestellt werden.<br />

Die Analysenwerte werde den Parameterwerten der Liechtensteinischen Trinkwasserverordnung<br />

(LGBl. Nr. 217/2004) gegenübergestellt.<br />

6.5.9 SCHLUSSFOLGERUNGEN<br />

Unter Berücksichtigung der Maßnahmen bestehen sowohl für die Bauphase, als auch für die<br />

Betriebsphase in Bezug auf das hydrogeologische Umfeld lediglich geringfügige Belastungen.<br />

<strong>Beitl</strong> <strong>ZT</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>Seite</strong> 76/<strong>160</strong>

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