Anlage 1 zum Prüfungsbericht

Anlage 1 zum Prüfungsbericht Anlage 1 zum Prüfungsbericht

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Anlage 1 „Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:“ Die Berichterstattung in dieser Anlage zum Prüfungsbericht beruht auf sämtlichen im Rahmen unserer Jahresabschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen und wurde unter Anwendung der berufsüblichen Grundsätze erstellt. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung haben wir im erforderlichen Ausmaß die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems kritisch gewürdigt. Dabei haben wir uns vom Vorhandensein entsprechender Kontrollen durch Befragungen, Beobachtungen, etc. überzeugt. Insbesondere haben wir die nachstehend beschriebenen Prüfungshandlungen gesetzt. I. Prüfungshandlungen zu Teil I und II dieser Anlage Wir haben das Vorliegen von Dienstanweisungen, in denen die internen Abläufe zur Einhaltung wesentlicher, insbesondere aufsichtsrechtlicher Bestimmungen dokumentiert sind, überprüft. Dabei haben wir uns überzeugt, dass die Ausgestaltung dieser Dienstanweisungen die ausreichende Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorsieht. − − − − Wir haben anhand einer Übersicht der Berichte der internen Revision einzelne, nach Risikogesichtspunkten ausgewählte Berichte über die Prüfung der Einhaltung der für Kreditinstitute wesentlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Berichtsjahr daraufhin durchgesehen, ob sie wesentliche Beanstandungen enthalten. Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts befragt, ob • die für Kreditinstitute wesentlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. • nach ihrer Kenntnis im Berichtsjahr wesentliche Verstöße erfolgt sind und • die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechende Kontrollen sichergestellt ist. Die Ergebnisse wesentlicher Kontrollaktivitäten haben wir in Testfällen eingesehen und kritisch gewürdigt. Wir haben die Berichte des Geldwäschereibeauftragten an die Geschäftsleiter im Geschäftsjahr daraufhin durchgesehen, ob diese Hinweise auf eine wesentliche Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten. Wir haben die Protokolle von Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen daraufhin durchgesehen, ob diese Hinweise auf die Verletzung wesentlicher, insbesondere aufsichtsrechtlicher Bestimmungen enthalten. 1

<strong>Anlage</strong> 1<br />

„Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende<br />

besondere Prüfungshandlungen gesetzt:“<br />

Die Berichterstattung in dieser <strong>Anlage</strong> <strong>zum</strong> <strong>Prüfungsbericht</strong> beruht auf sämtlichen im<br />

Rahmen unserer Jahresabschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen und wurde unter<br />

Anwendung der berufsüblichen Grundsätze erstellt. Im Rahmen der<br />

Jahresabschlussprüfung haben wir im erforderlichen Ausmaß die Wirksamkeit des<br />

Internen Kontrollsystems kritisch gewürdigt. Dabei haben wir uns vom Vorhandensein<br />

entsprechender Kontrollen durch Befragungen, Beobachtungen, etc. überzeugt.<br />

Insbesondere haben wir die nachstehend beschriebenen Prüfungshandlungen gesetzt.<br />

I. Prüfungshandlungen zu Teil I und II dieser <strong>Anlage</strong><br />

Wir haben das Vorliegen von Dienstanweisungen, in denen die internen Abläufe zur<br />

Einhaltung wesentlicher, insbesondere aufsichtsrechtlicher Bestimmungen dokumentiert<br />

sind, überprüft. Dabei haben wir uns überzeugt, dass die Ausgestaltung dieser Dienstanweisungen<br />

die ausreichende Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />

vorsieht.<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Wir haben anhand einer Übersicht der Berichte der internen Revision einzelne, nach<br />

Risikogesichtspunkten ausgewählte Berichte über die Prüfung der Einhaltung der für<br />

Kreditinstitute wesentlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im<br />

Berichtsjahr daraufhin durchgesehen, ob sie wesentliche Beanstandungen<br />

enthalten.<br />

Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts befragt, ob<br />

• die für Kreditinstitute wesentlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen eingehalten worden sind.<br />

• nach ihrer Kenntnis im Berichtsjahr wesentliche Verstöße erfolgt sind und<br />

• die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechende Kontrollen sichergestellt<br />

ist.<br />

Die Ergebnisse wesentlicher Kontrollaktivitäten haben wir in Testfällen<br />

eingesehen und kritisch gewürdigt.<br />

Wir haben die Berichte des Geldwäschereibeauftragten an die Geschäftsleiter im<br />

Geschäftsjahr daraufhin durchgesehen, ob diese Hinweise auf eine wesentliche<br />

Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei<br />

und Terrorismusfinanzierung enthalten.<br />

Wir haben die Protokolle von Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen daraufhin<br />

durchgesehen, ob diese Hinweise auf die Verletzung wesentlicher, insbesondere<br />

aufsichtsrechtlicher Bestimmungen enthalten.<br />

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−<br />

−<br />

−<br />

Wir haben den uns zur Verfügung gestellten Schriftverkehr mit den zuständigen<br />

Aufsichtsbehörden daraufhin durchgesehen, ob dieser Schriftverkehr Hinweise auf<br />

die Verletzung wesentlicher, insbesondere aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />

enthält.<br />

Wir haben eine schriftliche Erklärung des Vorstandes darüber eingeholt, dass alle<br />

wesentlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten<br />

wurden, uns alle diesbezüglichen Informationen und Dokumente zugänglich<br />

gemacht und die in Teil III bis VI dieser <strong>Anlage</strong> verarbeiteten Angaben vollständig<br />

und richtig erteilt wurden.<br />

Wir haben die Zahlenangaben in der Meldung „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß <strong>Anlage</strong><br />

A1 zu § 1 ONA-V <strong>zum</strong> Bilanzstichtag und einem weiteren Stichtag im Berichtsjahr<br />

daraufhin untersucht, ob zu diesen Stichtagen die Eigenmittelerfordernisse erfüllt<br />

waren.<br />

Nur für Kreditinstitute, die <strong>zum</strong> Bilanzstichtag § 103e Z 7 BWG anwenden:<br />

− Wir haben die Zahlenangaben im Monatsausweis <strong>zum</strong> Bilanzstichtag und einem<br />

weiteren Stichtag im Berichtsjahr auf Plausibilität durchgesehen.<br />

Wenn die anrechenbaren Eigenmittel das Eigenmittelerfordernis <strong>zum</strong> Bilanzstichtag<br />

nach der Meldung des Kreditinstituts nicht um mehr als 5 % überstiegen haben, kein<br />

geeignetes Datenverarbeitungsprogramm für die Ermittlung des<br />

Eigenmittelerfordernisses und der anrechenbaren Eigenmittel verwendet wird oder<br />

die Innenrevision die Solvabilitätsberechnungen nicht in ausreichendem Maß prüft:<br />

−<br />

Wir haben anhand des Teils C / § 22 BWG – Solvabilität des Monatsausweises<br />

<strong>zum</strong> Bilanzstichtag das System der Zuordnung der einzelnen Posten zu den mit<br />

Gewichten von weniger als 100 % versehenen Gruppen und anhand einzelner<br />

Testfälle die tatsächliche Zuordnung zu den größten Einzelposten auf Übereinstimmung<br />

mit den gesetzlichen Zuordnungserfordernissen untersucht.<br />

Für Kreditinstitute, die gemäß § 22a BWG den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden:<br />

− Wir haben anhand der Meldung „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß <strong>Anlage</strong> A1 zu § 1<br />

ONA-V <strong>zum</strong> Bilanzstichtag in einzelnen Testfällen nachvollzogen, ob die Zuordnung<br />

zu Forderungsklassen gemäß Position 2.1.1 den gesetzlichen Vorschriften<br />

entspricht.<br />

Für Kreditinstitute, die gemäß § 22b BWG den IRB-Ansatz verwenden:<br />

− Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts befragt, ob im Geschäftsjahr<br />

Änderungen in den verwendeten internen Modellen vorgenommen, gemeldet und<br />

bewilligt wurden. Da die Anwendung der internen Modelle der Bewilligung und<br />

laufenden Überwachung durch die FMA unterliegt, haben wir die Funktionsfähigkeit<br />

dieser Modelle nicht überprüft. Mit dem im Zuge der Jahresabschlussprüfung<br />

gewonnenen Wissen über die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts haben wir<br />

verantwortliche Mitarbeiter befragt, ob allfällige Änderungen in der Geschäftspolitik,<br />

im Produktportfolio bzw. im Risikomanagement ihren Niederschlag in den internen<br />

Modellen gefunden haben. Wir haben uns zur Verfügung gestellte aktuelle Berichte<br />

des Kreditinstituts über die Validierung der verwendeten internen Modelle gemäß §<br />

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22b BWG daraufhin durchgesehen, ob Hinweise auf Fehlfunktionen der Modelle<br />

vorliegen.<br />

Für Kreditinstitute, die gemäß § 22q BWG das Mindesteigenmittelerfordernis für das<br />

Handelsbuch nach der vereinfachten Berechnungsmethode ermitteln:<br />

− Wir haben anhand der monatlichen Meldungen gemäß <strong>Anlage</strong> A1 zu § 1 ONA-V im<br />

Geschäftsjahr überprüft, ob Überschreitungen der in § 22q Abs. 1 BWG genannten<br />

Grenzen eingetreten sind.<br />

Für Kreditinstitute, die das Eigenmittelerfordernis für das Handelsbuch nach einem<br />

internen Modell gemäß § 22p BWG ermitteln:<br />

− Wir haben den uns zur Verfügung gestellten aktuellen Bericht der internen Revision<br />

über die Verfahren der Risikosteuerung und das interne Modell zur Ermittlung des<br />

Mindesteigenmittelerfordernisses für das Handelsbuch gemäß § 225 Abs. 13 SolvaV<br />

daraufhin durchgesehen, ob Hinweise auf wesentliche Mängel in der<br />

Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch vorliegen. Wir haben verantwortliche<br />

Mitarbeiter des Kreditinstituts befragt, ob im Geschäftsjahr Änderungen des<br />

verwendeten internen Modells vorgenommen wurden. Da die Anwendung des<br />

Modells der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch der Bewilligung und<br />

laufenden Überwachung durch die FMA unterliegt, haben wir die Funktionsfähigkeit<br />

dieses Modells nicht überprüft.<br />

Für Kreditinstitute, die gemäß § 21f Abs. 1 BWG ein internes Modell zur Bestimmung<br />

des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften,<br />

Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist verwenden:<br />

− Wir haben den uns zur Verfügung gestellten aktuellen Bericht der internen Revision<br />

über die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos gemäß § 252 SolvaV daraufhin<br />

durchgesehen, ob Hinweise auf wesentliche Mängel in der Steuerung des<br />

Kontrahentenausfallrisikos vorliegen. Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des<br />

Kreditinstituts befragt, ob im Geschäftsjahr Änderungen der verwendeten internen<br />

Modelle vorgenommen wurden. Da die Anwendung des Risikomessmodells <strong>zum</strong><br />

Kontrahentenausfallrisiko der Bewilligung und laufenden Überwachung durch die<br />

FMA unterliegt, haben wir die Funktionsfähigkeit dieses Modells nicht überprüft.<br />

Für Kreditinstitute, die kreditrisikomindernde Techniken nach der einfachen Methode<br />

(§ 22g Abs. 3 Z 1 BWG) oder nach der umfassenden Methode mit vorgegebenen<br />

Volatilitätsanpassungen (§ 22g Abs. 3 Z 2 lit. a BWG) verwenden:<br />

− Wir haben anhand einzelner Testfälle nachvollzogen, ob die Berücksichtigung finanzieller<br />

Sicherheiten bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge bzw.<br />

erwarteter Verlustbeträge im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für<br />

Kreditrisiken laut der Meldung „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß <strong>Anlage</strong> A1 zu § 1 ONA-<br />

V <strong>zum</strong> Bilanzstichtag den gesetzlichen Vorschriften entspricht.<br />

Für Kreditinstitute, die gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG eigene Volatilitätsschätzungen<br />

bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten<br />

verwenden:<br />

− Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts befragt, ob im Geschäftsjahr<br />

Änderungen des Modells zur eigenen Volatilitätsschätzung im Rahmen der umfassenden<br />

Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3<br />

Z 2 lit. b BWG vorgenommen wurden. Da die Anwendung des Modells zur eigenen<br />

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Volatilitätsschätzung im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung<br />

finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG der Bewilligung und<br />

laufenden Überwachung durch die FMA unterliegt, haben wir die Funktionsfähigkeit<br />

dieses Modells nicht überprüft.<br />

Für Kreditinstitute, die den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im<br />

Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder<br />

Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen,<br />

bei denen es sich nicht um Derivate gemäß <strong>Anlage</strong> 2 zu § 22 BWG<br />

handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells (§ 21c Abs. 2<br />

BWG) ermitteln:<br />

− Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts befragt, ob im Geschäftsjahr<br />

Änderungen des internen Modells gemäß § 21c Abs. 2 BWG zur Ermittlung des um<br />

den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts im Falle von Netting-<br />

Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder<br />

Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere<br />

Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß <strong>Anlage</strong> 2 zu<br />

§ 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, vorgenommen wurden. Da die<br />

Anwendung des internen Modells gemäß § 21c Abs. 2 BWG der Bewilligung und<br />

laufenden Überwachung durch die FMA unterliegt, haben wir die Funktionsfähigkeit<br />

dieses Modells nicht überprüft.<br />

Für Kreditinstitute, die das Mindesteigenmittelerfordernis zur Absicherung des operationellen<br />

Risikos nach dem Basisindikatoransatz (§ 22j BWG) ermitteln:<br />

− Wir haben die Betriebserträge der letzten drei Jahre lt. der Meldung „Operationelles<br />

Risiko“ gemäß <strong>Anlage</strong> A1 zu § 1 ONA-V <strong>zum</strong> Bilanzstichtag mit den geprüften<br />

Jahresabschlüssen für diese Zeiträume abgestimmt.<br />

Für Kreditinstitute, die das Mindesteigenmittelerfordernis zur Absicherung des operationellen<br />

Risikos nach dem Standardansatz (§ 22k BWG) ermitteln:<br />

− Wir haben die nach Geschäftsbereichen aufgeteilten Betriebserträge der letzten drei<br />

Jahre lt. der Meldung „Operationelles Risiko“ gemäß <strong>Anlage</strong> A1 zu § 1 ONA-V <strong>zum</strong><br />

Bilanzstichtag mit der zugrunde liegenden Dokumentation des Kreditinstituts<br />

abgestimmt und die Plausibilität der Aufteilung der Betriebserträge auf die<br />

Geschäftsfelder untersucht.<br />

Für Kreditinstitute, die das Mindesteigenmittelerfordernis zur Absicherung des operationellen<br />

Risikos nach dem fortgeschrittenen Messansatz (§ 22 BWG) ermitteln:<br />

− Wir haben den uns zur Verfügung gestellten aktuellen Bericht der internen Revision<br />

über die Prozesse für die Geschäftsleiter und die Systeme für die Messung des<br />

operationellen Risikos gemäß § 21d Abs. 2 Z 5 BWG daraufhin durchgesehen, ob<br />

Hinweise auf eine Nichterfüllung der qualitativen und quantitativen Anforderungen an<br />

die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach dem fortgeschrittenen<br />

Ansatz gemäß § 22l BWG vorliegen. Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des<br />

Kreditinstituts befragt, ob im Geschäftsjahr Änderungen des verwendeten internen<br />

Modells vorgenommen wurden. Da die Anwendung des Modells zur Messung des<br />

operationellen Risikos der Bewilligung und laufenden Überwachung durch die FMA<br />

unterliegt, haben wir die Funktionsfähigkeit dieses Modells nicht überprüft.<br />

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Wir haben die Zahlenangaben in der Meldung „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß <strong>Anlage</strong><br />

A1 (Eigenmittel) und <strong>Anlage</strong> B1 (konsolidierte Eigenmittel) zu § 1 ONA-V am<br />

Bilanzstichtag und einem weiteren Stichtag im Berichtsjahr auf Plausibilität<br />

durchgesehen.<br />

Wir haben die Unterlagen des Kreditinstituts zur Finanz- und Liquiditätsplanung<br />

daraufhin durchgesehen, ob daraus wesentliche Risiken für die Aufrechterhaltung<br />

der Zahlungsfähigkeit und für die Ertragslage des Kreditinstituts im Falle einer<br />

wesentlichen Änderung der Geld- und Kapitalmarktzinssätze erkennbar sind und ob<br />

die Annahmen, die bei der Erstellung dieser Unterlagen zugrunde gelegt wurden,<br />

plausibel sind.<br />

Wir haben die Zahlenangaben in der Meldung „§ 25 BWG – Liquidität“ gemäß<br />

<strong>Anlage</strong> A1 zu § 1 ONA-V [für Kreditinstitute, die § 103e Z 7 BWG anwenden: im<br />

Monatsausweis Teil C / § 25 BWG – Liquidität] am Bilanzstichtag und einem<br />

weiteren Stichtag im Berichtsjahr mit der zugrunde liegenden Dokumentation des<br />

Kreditinstituts abgestimmt und auf Plausibilität durchgesehen. Dabei haben wir<br />

insbesondere überprüft, ob ausreichende organisatorische Vorkehrungen für die<br />

ordnungsgemäße Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Liquidität ersten<br />

und zweiten Grades sowie die Erfassung der entsprechenden vorhandenen liquiden<br />

Mittel vorliegen.<br />

Wir haben die Offenlegungen des Kreditinstituts gemäß §§ 26 und 26a BWG<br />

eingesehen und daraufhin überprüft, ob die gemäß OffV vorgeschriebenen<br />

Informationen, soweit anwendbar, aufgeführt sind. Wir haben keine über die hier<br />

beschriebenen Prüfungshandlungen hinausgehenden Prüfungshandlungen<br />

durchgeführt, die darauf gerichtet gewesen wären, ein Prüfungsurteil darüber<br />

abzugeben, ob die offengelegten Informationen vollständig sind und den<br />

tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.<br />

Wir haben das Vorliegen von organisatorischen Vorkehrungen zur Begrenzung und<br />

zur ordnungsgemäßen Meldung von Großveranlagungen überprüft und uns <strong>zum</strong><br />

Bilanzstichtag sowie einem weiteren Stichtag im Berichtsjahr anhand einzelner<br />

Testfälle von deren Funktionsfähigkeit überzeugt sowie die Meldungen auf<br />

Plausibilität durchgesehen.<br />

Wir haben das Vorliegen von organisatorischen Vorkehrungen zur<br />

ordnungsgemäßen Erfassung von Organgeschäften geprüft und uns davon<br />

überzeugt, dass jährlich in mindestens einer Sitzung der Geschäftsleiter und des<br />

Aufsichtsrats Genehmigungen und Zustimmungen zu Organgeschäften eingeholt<br />

werden und ein Bericht über die Organgeschäfte erstattet wird.<br />

Wir haben <strong>zum</strong> Bilanzstichtag das Beteiligungsportefeuille an Hand der vom Kreditinstitut<br />

erstellten Beteiligungsaufstellungen darauf überprüft, ob qualifizierte Beteiligungen<br />

an in § 29 Abs. 1 BWG genannten Unternehmen mit einem Buchwert von<br />

mehr als 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts bzw. der<br />

konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe bestanden<br />

haben.<br />

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Wir haben die Zahlenangaben in der Meldung „§ 29 BWG – Beteiligungen“ gemäß<br />

<strong>Anlage</strong> A1 zu § 1 ONA-V [für Kreditinstitute, die § 103e Z 7 BWG anwenden: im<br />

Monatsausweis Teil C / § 29 BWG – Beteiligungen] am Bilanzstichtag mit diesen<br />

Beteiligungsaufstellungen abgestimmt und überprüft, ob Überschreitungen der<br />

Grenzen des § 29 Abs. 1 und 2 BWG vorlagen und ob das daraus resultierende<br />

Eigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4 BWG ordnungsgemäß ermittelt wurde.<br />

Wir haben das Vorliegen von organisatorischen Vorkehrungen zur<br />

ordnungsgemäßen Erfassung von Veränderungen der Kreditinstitutsgruppe<br />

überprüft und deren Veränderungen während des Geschäftsjahrs anhand der<br />

vorgelegten Informationen über den Anteilsbesitz und die damit verbundenen<br />

sonstigen Rechte des Kreditinstituts und der entsprechenden Informationen über die<br />

direkten und indirekten Eigentümer der Tochterunternehmen plausibilisiert.<br />

Wir haben das Vorliegen von organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der<br />

Verbraucherbestimmungen überprüft (Aushändigung der Verträge, Übermittlung von<br />

jährlichen Kontomitteilungen, Jugendschutzbestimmungen, gesetzeskonforme Wertstellung,<br />

Aushangspflichten) und uns anhand von Musterformularen vom<br />

gesetzlichen Mindestinhalt von Verbraucherkreditverträgen überzeugt.<br />

Wir haben uns durch Befragung der zuständigen Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

davon überzeugt, dass die für die Ermittlung des ökonomischen Kapitals<br />

erforderlichen Risikoanalyse- und -messverfahren sowie die daraus errechneten,<br />

den einzelnen Risikoarten zugeordneten Kapitalerfordernisse nachvollziehbar<br />

ermittelt und entsprechend dokumentiert wurden.<br />

Wir haben das Vorliegen von organisatorischen Vorkehrungen zur<br />

ordnungsgemäßen Meldung der Großkreditdaten überprüft und uns <strong>zum</strong><br />

Bilanzstichtag sowie einem weiteren Stichtag im Berichtsjahr durch Stichproben von<br />

deren Funktionsfähigkeit überzeugt sowie diese auf Plausibilität durchgesehen.<br />

II. Prüfungshandlungen zu Teil III bis V und Teil VI Z 5 bis 10<br />

Die Angaben in Teil III bis V und Teil VI Z 5 bis 10 der <strong>Anlage</strong> wurden im voranstehend<br />

beschriebene Umfang geprüft und im Übrigen aus den Unterlagen des Kreditinstituts<br />

übernommen. Der Auflistung wesentlicher bemerkenswerter Kredite in Teil IV Z 17 liegt<br />

eine Aufstellung des Kreditinstituts über Kredite an natürliche oder juristische Personen,<br />

die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, Kredite an Unternehmen,<br />

an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung hält, und Organkredite<br />

zugrunde. Als wesentlich wurden dabei Kredite erachtet, die <strong>zum</strong> Bilanzstichtag die<br />

Großveranlagungsgrenze des Kreditinstituts überstiegen.<br />

Die Fragen in Teil I der <strong>Anlage</strong>, ob eine Bestimmung vom Kreditinstitut „beachtet“ wurde<br />

oder auf ihre Einhaltung „geachtet“ wurde, wurden mit „ja“ beantwortet, wenn keine<br />

gegenteiligen Feststellungen getroffen wurden. Dies gilt insbesondere auch für die<br />

Fragen 91 bis 97 (Sorgfaltspflichten).<br />

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III. Schlussbemerkungen<br />

Die Berichterstattung in dieser <strong>Anlage</strong> <strong>zum</strong> <strong>Prüfungsbericht</strong> beruht auf sämtlichen im<br />

Rahmen unserer Jahresabschlussprüfung sowie der in Abschnitt I und II beschriebenen<br />

Prüfungshandlungen gewonnenen Erkenntnissen. Trotz Anwendung der gebotenen<br />

Sorgfalt kann aufgrund von Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass wesentliche Verletzungen von aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen unentdeckt bleiben.<br />

Wir geben kein Prüfungsurteil im Sinne des § 274 UGB hinsichtlich der in der <strong>Anlage</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Prüfungsbericht</strong> angeführten Fragestellungen ab. Insbesondere ist die weiter unten<br />

in dieser <strong>Anlage</strong> angeführte Formulierung „Ich (wir) habe(n) diese <strong>Anlage</strong> auf Grund<br />

meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung der anerkannten Grundsätze<br />

über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis VI der <strong>Anlage</strong> geben das<br />

Prüfungsergebnis wieder“ kein Bestätigungsvermerk im Sinne des § 274 UGB und keine<br />

Zusicherungsleistung im Sinne internationaler Prüfungsgrundsätze (International<br />

Standards on Auditing herausgegeben vom International Auditing and Assurance<br />

Standards Board (IAASB) der International Federation of Accountants (IFAC)).<br />

Für unsere Tätigkeit gilt die Haftungsbeschränkung des § 62a BWG.<br />

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