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Julian Bender<br />
Buchbacher Str. 3<br />
96361 Steinbach<br />
An<br />
Jobcenter Kronach<br />
Langer Steig 10<br />
96317 Kronach<br />
BG-Nr: XXXXXXXXXXXXXX<br />
Kd-Nr. XXXXXXXXXXXXXX<br />
Widerspruch gegen den Bescheid „Minderung Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)“ vom 26.11.2012,<br />
Vermittlungsvorschlag: Altenpflegehelfer<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid „Minderung Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)“<br />
(bzgl. Vermittlungsvorschlag zum Altenpflegehelfer vom 26.10.2012) vom 26.11.2012, erhalten am<br />
29.11.2012, ein.<br />
In meinem Schreiben (Betreff: Vermittlungsvorschläge + Einladung) vom 30.10.2012 habe ich Ihre<br />
genannten Vermittlungsvorschläge als nichtig erklärt. Ich bin davon ausgegangen, dass eine gültige,<br />
sprich unterschriebene Eingliederungsvereinbarung die einzige rechtliche Möglichkeit Ihrerseits ist,<br />
mich zur Ausübung einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit zu zwingen/nötigen und damit meine<br />
Grundrechte zu verletzen, nämlich das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl und freie Entfaltung meiner<br />
Persönlichkeit. Deshalb habe ich die Eingliederungsvereinbarung ja auch nicht unterschrieben. Bereits<br />
vor längerer Zeit habe ich mich mit dem § 31 des SGB II auseinandergesetzt – damals war die<br />
Gesetzeslage noch so, dass der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung (EGV) die Voraussetzung war,<br />
um das Alg II mindern bzw. absenken zu können und somit gegen die Menschen- bzw. Grundrechte zu<br />
verstoßen, nämlich die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und einer<br />
Mindestteilhabe am kulturellen und politischen Leben. Dabei habe ich übersehen, dass anscheinend<br />
im April 2011 der § 31 SGB II geändert wurde. Jetzt ist es wohl so, dass eine<br />
Eingliederungsvereinbarung nicht mehr zwingend erforderlich ist. Falls dem so ist, bitte ich um<br />
Verzeihung, dies übersehen zu haben.<br />
Dennoch wurde mir am 26.7.2012 von meiner Ansprechpartnerin, Frau XXXXXXXXX, eine lediglich von<br />
ihr unterschriebene EGV mit folgendem relevanten Inhalt überreicht:<br />
Zitat: „2. Bemühungen von Herrn Julian Bender zur Eingliederung in Arbeit<br />
Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf<br />
Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben.<br />
Seite1
Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag<br />
beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor.“ Zitat Ende.<br />
Mit dem Überreichen der EGV wurde ich mit meiner Annahme, dass eine EGV immer vorrangig zu § 31,<br />
Abs. 1, Punkt 2, SGB II gültig sei, nochmals bekräftigt.<br />
Ob nun die EGV oder § 31, Abs. 1, Punkt 2, SGB II als Grundlage dient oder nicht sei dahingestellt, denn<br />
das ändert nichts an der Tatsache, dass mit der Schaffung des SGB II folgende Artikel im Deutschen<br />
Grundgesetz verletzt werden:<br />
• Art. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar<br />
• Art. 2 GG Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit<br />
• Art.11 GG Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet<br />
• Art.12 GG Freie Berufswahl; Verbot von Zwangsarbeit<br />
• Art.13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung<br />
Sie begründen die Minderung meiner Leistungen u.a. damit, dass das Arbeitsangebot unter<br />
Berücksichtigung meiner Leistungsfähigkeit und persönlichen Verhältnisse zumutbar ist. -Dem ist nicht<br />
so:<br />
Erstens ist meine derzeitige „Leistungsfähigkeit“ sowie meine „Leistungsfähigkeit“ zum Zeitpunkt des<br />
Vermittlungsvorschlags meiner persönlichen Ansprechpartnerin des Jobcenters, Frau XXXXXXXX,<br />
überhaupt nicht bekannt. Seit unserem letzten Treffen (26.07.2012) steht noch nach wie vor ein<br />
abschließendes Gutachten des Ärztlichen Dienstes (Fragebogen ausgefüllt/abgeschickt am 30.04.2012)<br />
aus – schon aufgrund dieser Tatsache sind Vermittlungsvorschläge unzulässig. Zum Zeitpunkt des<br />
Treffens wusste meine persönliche Ansprechpartnerin Frau XXXXXXXX dass ab ca. Ende 2011 bis zum<br />
Zeitpunkt des Treffens meine Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt war. Frau XXXXXXXX hätte<br />
aufgrund dessen darauf schließen können, dass das nach wie vor der Fall sein könnte, v.a. nachdem ich<br />
in meinem Schreiben vom 30.10.2012 bereits darauf aufmerksam gemacht habe, dass ich nachmittags<br />
mehr Energie habe und klarer bei der Sache bin und mir die lange Wartezeit zu viel ist (vgl. Details im<br />
Widerspruch gegen den Bescheid „Minderung Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)“ vom 26.11.2012,<br />
1. Einladung am 26.10.2012.<br />
Zweitens ist der Vermittlungsvorschlag zum Altenpflegehelfer unter Berücksichtigung meiner<br />
persönlichen Verhältnisse NICHT zumutbar, geschweige denn ausführbar: Zum einen besitze ich<br />
überhaupt keine Ausbildung zum Altenpflegehelfer (geschützte Berufsbezeichnung), erst recht nicht<br />
zum Altenpfleger (geschützte Berufsbezeichnung) wie es im Sanktionsbescheid vom 26.11.2012 steht,<br />
sondern habe lediglich an einer Qualifizierungsmaßnahme zum Pflegehelfer teilgenommen. Zum<br />
anderen ist der VermittlungsVORSCHLAG für mich aus folgendem Grund nicht zumutbar: Am<br />
04.07.2011 begann ich eine Qualifizierung zur Betreuungskraft für Demenzkranke (§87b SGB XI). Im<br />
Anschluss eine Qualifizierung zum Pflegehelfer. Diese 2. Qualifizierung zum Pflegehelfer habe ich im<br />
beidseitigen Einvernehmen mit Frau XXXXXXXX nur absolviert, um als Betreuungskraft mehr<br />
rechtlichen Handlungsspielraum zu haben, aber AUF KEINEN FALL um im pflegerischen Bereich tätig zu<br />
sein! Die Qualifizierung zum Pflegehelfer erlaubt es mir als Betreuungskraft rechtlich (vgl. Richtlinien<br />
§87b Abs.3 SGB XI: §2, Abs.4, letzter Satz) abgesichert zu sein, wenn ich z.B. im Ausnahmefall einen<br />
Demenzkranken auf die Toilette begleite und dieser z.B. stürzt. Als reine Betreuungskraft nach §87b<br />
SGB XI wäre ich bei eben beschriebenem Fallbeispiel persönlich haftbar/strafbar.<br />
Seite2
Des Weiteren dürfen laut Gesetzgeber die beiden Qualifikationen „Betreuungskraft“ und<br />
„Pflegehelfer“ nicht miteinander vermischt bzw. gleichzeitig ausgeführt werden, was laut<br />
Stellenbeschreibung jedoch der Fall wäre. -Nur Altenpfleger und Altenpflegehelfer sind dazu<br />
berechtigt.<br />
Damals bin ich noch davon ausgegangen, dass ich als Mensch in der Bundesrepublik (Deutschland<br />
GmbH) Menschenrechte habe und die im Grundgesetz niedergeschriebenen Grundrechte v.a. auch<br />
von der ausführenden Gewalt geachtet werden, so auch mein Recht auf freie Wahl des Berufs und<br />
Arbeitsplatzes: Artikel 12GG! Im pflegerischen Bereich tätig zu sein widerspricht meiner seelischen<br />
Aufgabe. Meine Qualitäten und Aufgaben liegen in anderen Bereichen – diese freie<br />
Persönlichkeitsentfaltung wird mir im Artikel 2 des Grundgesetzes sogar schriftlich zugesichert!<br />
Laut der vom WSI (Wirtschafts- u. Sozialwissenschaftl. Institut) mitgeteilten Studie „Die<br />
Arbeitslosigkeitsfalle vor und nach der Hartz-IV-Reform“, durchgeführt von Sonja Fehr (Soziologin) und<br />
Prof. Dr. Georg Vobruba (Lehrer Sozialpolitik), in welcher untersucht wurde, ob durch Sanktionierung<br />
die Arbeitslosenquote zurückging, kam man zu folgender Schlussfolgerung: Die Dauer von<br />
Arbeitslosigkeit lässt sich nicht durch Sanktionsmaßnahmen verkürzen (Siehe Anhang „Die<br />
Arbeitslosigkeitsfalle vor und nach der Hartz-IV-Reform“).<br />
Quelle: http://www.boeckler.de/wsi_34969_34982.htm<br />
Bereits im Forschungsbericht von Anne Ames wurde erkannt, dass nicht etwa verhängte Sanktionen<br />
ausschlaggebend für die Annahme eines Job-Angebotes oder Trainingsmaßnahme sind - nein, vielmehr<br />
hängt die Motivation davon ab, ob der Betroffene in seiner konkreten Lebenssituation positive<br />
Erwartungen mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen oder Job-Angeboten verbinden kann, und<br />
davon, ob die je konkrete Maßnahme ihm die Möglichkeit zu als sinnvoll erlebte Bestätigung, zu<br />
interessanten Lernerfahrungen und zu aufbauenden sozialen Beziehungen bietet.<br />
Vom Jobcenter durch Leistungsminderung zu einer vorgegebenen Tätigkeit gezwungen zu werden,<br />
verletzt meine Menschenwürde, verletzt meine freie kreative Entfaltung, verletzt den Schutz meines<br />
Familienlebens, schränkt meine Freizügigkeit im Bundesgebiet enorm ein und verbietet mir eine freie<br />
Arbeitswahl.<br />
Auf jedem vom Jobcenter gesendeten Arbeitsangebotsschreiben steht dick und unübersehbar als<br />
Überschrift „Vermittlungsvorschlag“; ein „Vorschlag“ ist per Definition eine Empfehlung. Somit sollte<br />
es auch möglich sein diesen ohne Androhung von Strafe (Sanktion) bzw. Androhung von Entziehung<br />
der Lebensgrundlagen ABZULEHNEN. Da dies nicht der Fall ist, sondern ich durch die Androhung von<br />
ebendiesen Strafen anscheinend genötigt werden soll jede x-beliebige Arbeit anzunehmen, handelt es<br />
sich hier offensichtlich um Zwangsarbeit (vgl. ILO-Übereinkommen, Nr.29, Artikel 2, 1., Wortlaut s.u.)!<br />
Laut UNO Sozialpakt (Teil III, Artikel 8, Wortlaut s.u.) ist diese verboten! Im Gegenteil verpflichten sich<br />
die Vertragsstaaten, geeignete Schritte zu unternehmen, zum Schutz des Rechts seinen<br />
Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen (UNO Sozialpakt, Teil III,<br />
Artikel 6, Abs. 1, Wortlaut s.u.).<br />
Im Sanktionsbescheid (26.11.2012, Altenpflegehelfer) wurde nur folgender Teil meiner Stellungnahme<br />
vom 19.11.2012 berücksichtigt:<br />
Zitat: „…Des Weiteren hat es seinen Grund, weshalb bei XXXX (Arbeitgeber) nahezu das ganze Jahr über<br />
verschiedenste Stellen frei sind. Ich habe mich deshalb bereits im letzten Jahr mit den dort angebotenen<br />
Seite3
Stellen auseinander gesetzt und habe viel recherchiert – denn die Fahrtzeit von Mo bis Fr mit ca. 15min<br />
wäre ideal und als reine Betreuungskraft würde ich gerne arbeiten. Doch bekomme ich immer wieder<br />
aktuelles Feedback in Form von schauderhaften Erfahrungsberichten: Die Allerwenigsten<br />
„Angestellten“ halten es dort länger, als wenige Wochen aus, da einfach die Rahmenbedingungen nicht<br />
stimmen: Verlangen der Ausübung von Tätigkeiten, die nichts mit dem Beruf zu tun haben; Verlangen<br />
der Ausübung von Tätigkeiten, die sogar gesetzl. strafbar sind; Verlangen übermäßiger Überstunden,<br />
die weder vollständig ausbezahlt, noch in Freistunden umgewandelt werden; Verlangen eines<br />
menschenunwürdigen Umgangs mit den Bewohnern/Patienten; ständiges Mobbing am Arbeitsplatz.“<br />
Zitat Ende.<br />
Hier möchte ich zunächst nun etwas tiefer auf meine eben zitierte Stellungnahme eingehen: Die o.g.<br />
Erfahrungsberichte entstammen von mehreren Menschen, die ich während der Zeit der zwei<br />
Qualifizierungsmaßnahmen kennengelernt habe und die bereits beim XXX in XXXXXXXXXXXXXXXXX<br />
gearbeitet hatten. Noch heute erinnere ich mich an den Aufschrei voller Empörung in der Gruppe<br />
(Qualifizierungskurs) und die Bedenken derer, die bereits dort gearbeitet hatten, als es um die<br />
Praktikumsplatzvergabe ging und der XXX als möglicher Praktikumsplatz genannt wurde. Dabei kamen<br />
die bereits oben zitierten Erfahrungen zur Aussprache – konkret z.B. Missbrauch als Reinigungskraft;<br />
Umgang mit den Bewohnern, als wären diese ein lebloser Gegenstand und kein Mensch; permanente<br />
Erniedrigung/Schikane von alt eingesessenen Angestellten. Allerdings nicht nur zu diesem Zeitpunkt,<br />
sondern zu mehreren Zeitpunkten während der Qualifizierungsmaßnahme klagten die Betroffenen<br />
über ihre schlechten Erfahrungen beim XXX. Einer der damaligen Kursleiterinnen kann sich<br />
möglicherweise noch an dieses Thema erinnern: XXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXX,<br />
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<br />
Meine Stellungnahme vom 19.11.2012 wurde im Sanktionsbescheid vom 26.11.2012 (bzgl.<br />
Altenpflegehelfer) mit folgender Begründung zurück gewiesen: Zitat: „Diese Gründe konnten jedoch bei<br />
der Abwägung Ihrer persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig im<br />
Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden.“ Zitat Ende.<br />
Dieser Satzbaustein hat Willkürcharakter, denn für mich als Betroffener wird hier nicht deutlich<br />
erkennbar, welchen konkreten „Fehler“ ich begangen haben soll. Hinter solch einer oberflächlichen<br />
Floskel kann sich natürlich jeder Jobcenter-Mitarbeiter wunderbar verstecken – sie ermöglicht dem<br />
Verfasser eine Spielwiese zu schaffen, in welcher er sich für seine Handlungen weder persönlich<br />
rechtfertigen, noch persönlich verantworten braucht!<br />
Besonders sei hier noch auf Artikel 19 GG verwiesen, wonach Abweichungen vom Grundgesetz<br />
benannt und begründet werden müssen, wobei kein Grundrecht wesentlich außer Kraft gesetzt<br />
werden darf. Die Nichtbeachtung dieses Zitiergebotes verschleiert, dass weite Teile des SGB II, vor<br />
allem die in den §§ 31ff SGB II geregelten Sanktionsmaßnahmen rechtsungültig sind.<br />
In diesem Zusammenhang seien dann auch die Leitsätze zum Urteil vom 09. Februar 2010 des<br />
Bundesverfassungsgerichts genannt:<br />
Bundesverfassungsgericht Leitsätze vom 09. Februar 2010 (Auszüge)<br />
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums … sichert jedem<br />
Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein<br />
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.<br />
Dieses Grundrecht … hat als Gewährleistungsrecht … eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach<br />
unverfügbar und muss eingelöst werden…<br />
Seite4
Dieses Grundrecht stellt also laut Verfassungsgericht auch ein Gewährleistungsrecht dar. Daraus ergibt<br />
sich dann aber vermutlich auch eine Gewährleistungspflicht des „Staates“ dieses menschenwürdige<br />
Existenzminimum auch zu gewähren und zu gewährleisten.<br />
Dieses Grundrecht auf Gewährleistung darf auch nicht durch vorgeschaltete Fremdforderungen<br />
eingeschränkt werden (z.B. Wohlverhalten des Leistungsberechtigten, Annahme jedes<br />
Arbeitsangebots, Folgeleistung sogenannter Einladungen, Teilnahme an Maßnahmen, etc.).<br />
Weshalb meine oben genannten Gründe mit den Interessen der Allgemeinheit als nicht wichtig<br />
anerkannt werden, ist mir schleierhaft – das ergibt für mich keinen aufrichtig ehrlichen Sinn! Der<br />
einzige „wichtige“ Grund liegt wohl darin, das „scheinheilige“ Image des Arbeitgebers zu wahren. Hier<br />
bedarf es in jedem Fall einer ausführlicheren Erklärung bzw. Begründung seitens des Jobcenters,<br />
anstatt mich mit vorgefertigten Satzbausteinen und pauschalen Floskeltexten abzuspeisen, zumal die<br />
in meiner Stellungnahme (19.11.2012) „restlichen“ fünf Seiten (vgl. Seite 2 bis 7) einfach ignoriert<br />
wurden! -mal abgesehen von den 24 Seiten Anhang! So wurde im Sanktionsbescheid z.B. überhaupt<br />
nicht darauf eingegangen, dass bereits Inhalte vom SGB II selbst gegen das deutsche Grundgesetz und<br />
internationale Verträge verstößt. In diesem Zusammenhang berufe ich mich auf das Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 bzgl. Art.1, Abs. 1GG in Verbindung mit dem<br />
Sozialstaatsprinzip des Art.20, Abs.1GG, aus welchem u.a. hervorgeht, dass mir ein menschenwürdiges<br />
Existenzminimum zusteht.<br />
Des Weiteren berufe ich mich auf den UNO-Sozialpakt, Internationaler Pakt über wirtschaftliche,<br />
soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (ICESCR), der für die Bundesrepublik am<br />
03.01.1976 in Kraft getreten ist.<br />
Zwei wichtige Auszüge des UNO-Sozialpakts:<br />
• Teil III, Artikel 6:<br />
“(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die<br />
Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen,<br />
umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.<br />
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte<br />
umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von<br />
Grundsätze und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />
Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und<br />
wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.”<br />
• Teil III, Artikel 8:<br />
“(3) a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.<br />
Weiter berufe ich mich auf das ILO-Übereinkommen Nummer 29, Übereinkommen über Zwangs- oder<br />
Pflichtarbeit (1.5.1932 in Kraft getreten) und Nummer 105, Übereinkommen über die Abschaffung der<br />
Zwangsarbeit (5.6.1957 in Kraft getreten).<br />
Wichtige Auszüge des ILO-Übereinkommens:<br />
• Nr.105, Artikel 1: “Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses<br />
Übereinkommen ratifiziert hat, verpflichtet sich, den Gebrauch von Zwangs- oder Pflichtarbeit in all<br />
ihren Formen möglichst bald zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden<br />
a) als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die<br />
gewisse politisch Ansichten haben …;<br />
Seite5
) als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen<br />
Entwicklung;<br />
c) als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;<br />
d) als Strafe für die Teilnahme an Streiks;<br />
e) als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.”<br />
• Nr.29, Artikel 2, 1.: “Als ‘Zwangs- oder Pflichtarbeit’ gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die<br />
von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig<br />
zur Verfügung gestellt hat.“<br />
• Nr.29, Artikel 4, 1.:“Die zuständige Stelle darf Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von<br />
Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen weder auferlegen noch zulassen.”<br />
• Nr. 29, Artikel 6: “Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer<br />
Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern,<br />
weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen einen Druck ausüben, um sie zur<br />
Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.”<br />
Sollte meinem Widerspruch entsprochen werden, bleibt für die Zukunft für mich sowie für alle<br />
anderen betroffenen Menschen die Existenzsangst weiterhin in vollem Umfang bestehen, da sich diese<br />
Zwangs-Prozedur mit allem Drum und Dran jederzeit wiederholen kann. Mein oberstes Ziel ist es<br />
deshalb, menschenerniedrigende Handlungen nicht nur für mich, sondern generell abzuschaffen und<br />
die bereits niedergeschrieben Grundrechte (GG) uneingeschränkt für Alle geltend zu machen.<br />
Da der § 31 im SGB II ja vorsieht, z.B. bereits bei der ersten wiederholten „Pflichtverletzung“ gleich um<br />
weitere 60% sanktioniert zu werden, kann sich die Existenzangst beim Betroffenen bis ins<br />
Unermessliche weiter steigern!<br />
Mal abgesehen von der Existenzangst können noch weitere schwerwiegende Folgen hinzukommen. Im<br />
Forschungsbericht „Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II“ von Anne Ames<br />
wurde u.a. Folgendes festgestellt:<br />
Weiter verstärken Sanktionen einen sozialen Rückzug und Isolation beim Betroffenen. Im<br />
Zusammenhang mit weiteren ungünstigen Situationskonstellationen, können Sanktionen auch in die<br />
Obdachlosigkeit, zu schwerwiegenden psychosomatischen Erkrankungen oder zu strafrechtlich<br />
sanktionierten Versuchen führen, z.B. durch Diebstahl alternative Einkommensquellen zu erschließen.<br />
Sanktionen zwingen zum Kauf minderwertigerer Nahrungsmittel, zur Ansammlung von Schulden für<br />
nicht bezahlte Rechnungen, wie z.B. Strom, Telefon oder Miete und zum schwarzfahren in öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln (siehe Anhang: „Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II“).<br />
Quellen: http://www.sofeb.de/Kurzfassung%20Sanktionsprojekt.pdf<br />
http://www.wirtschaftundgesellschaft.de/?p=3544<br />
Meinen obigen Ausführungen folgend beantrage ich:<br />
• die ggf. Inkraftsetzung eines Dekretes mit den vollständigen oder teilweisen<br />
Bestimmungen der nicht-rechtskräftigen Eingliederungsvereinbarung bzw. nichtrechtskräftigen<br />
Bestimmungen nach § 31 SGB II aufzuheben,<br />
• bis zu einer Klärung durch das Verfassungsgericht von weiteren Sanktionen abzusehen,<br />
• mir ausschließlich nur solche Angebote zu unterbreiten, die frei von Annahmezwängen<br />
und frei von Sanktionen bei Ablehnung sind,<br />
• mir bis Ende der Kalenderwoche 2-2013 einen entsprechenden Bescheid zuzustellen,<br />
dessen Ausbleiben ich als Zustimmung im Sinne der Bedeutungsübertragung des § 362<br />
Abs.1 des HGB werten werde.<br />
Seite6
Sehr geehrte Frau XXXXXXXX, sehr geehrter Leser, ich halte es für notwendig und ratsam, Ihnen die<br />
Problematik der persönlichen Schuldfrage und die an sie geknüpfte mögliche Haftungsfrage<br />
anzutragen. Jesus Christus brachte es fertig, nach bestialischer Folter am Kreuze angenagelt, noch<br />
auszurufen: „Vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun.“<br />
Was aber ist, wenn „sie“ oder Sie persönlich, doch wissen, was sie tun? Keine Frage dann machen Sie<br />
sich schuldig, mit allen Konsequenzen. Schuld und Wissen bedingen einander. Wer um die<br />
Schadhaftigkeit einer Handlung weiß, macht sich schuldig, handelt sogar vorsätzlich. Präziser<br />
formuliert – Sie machen sich für alle daraus entstehenden Auswirkungen persönlich verantwortlich.<br />
Hierin liegt auch der unschätzbare Wert jeglichen Wissens und jeder auf Wissen gerichteten<br />
Rechtsbelehrung.<br />
Seien Sie sich bitte bewusst, dass die Umsetzung der Hartz-IV-Gesetze in eklatanter Weise und in<br />
mehrfacher Vielfalt gegen bestehende Gesetze der Bundesrepublik verstößt, allem voran der<br />
grundgesetzlichen Bestimmungen, die ich zum Teil schon anführte. In diesem Zusammenhang ist es die<br />
Pflicht aller vollziehenden Organe und Personen der Exekutive die bestehenden Gesetze zu achten und<br />
bei Abwägungs-Konflikten in der Rechtehierarchie das höhere Recht dem niederen Recht Geltung zu<br />
schaffen. Dieses zu unterlassen stellt mit großer Wahrscheinlichkeit u.U. eine Straftat dar und kann<br />
sogar einen Schadensersatzanspruch generieren.<br />
Auch wenn Sie selbst nicht Beamtin sein sollten, handeln Sie dennoch als Teil der Exekutive,<br />
eingebunden in das bestehende Gesetzeswerk der Bundesrepublik. Der Amtseid der Beamten und<br />
Richter dürfte durchaus sinngemäße Gültigkeit für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes haben,<br />
mögen die eigentlich behördlichen Einrichtungen sich auch noch so kunstvoll hinter ein künstlich<br />
geschaffenes privatwirtschaftliches Gepräge verschanzen. Die Verwaltung und Verteilung von<br />
Steuergeldern ist und bleibt Angelegenheit des öffentlichen Rechts! Hier zur Verdeutlichung die nicht<br />
ganz vollständige Formulierung des Amtseides, die mit Sicherheit Maßstab für alle Bediensteten des<br />
öffentlichen Dienstes sein kann oder sein müsste, wenn nicht, was denn sonst?<br />
Zitat:<br />
„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren<br />
und gewissenhaft zu erfüllen,...“<br />
Zitat Ende.<br />
Immer mehr Menschen spüren und begreifen, dass wir vor gesellschaftlichen Umwälzungen stehen,<br />
deren Ausmaß jetzt noch nicht abzusehen ist. Ich stehe dafür ein und bin ausschließlich bei denen, die<br />
grundsätzlich für friedliche und sinnvolle Veränderungen stehen. Die Zeit der Kreativität scheint<br />
gekommen. Große Veränderungen werden unweigerlich kommen, sie sind schon unterwegs und auf<br />
dem Weg dorthin kann und soll es ausschließlich friedlich und ohne Gewalt zugehen. Dieses geht aber<br />
nur, wenn alle staatlichen Organe und ihre Bediensteten selbst kein „Feuer legen“. Die Verantwortung<br />
dafür trägt jeder Einzelne und wenn er nur dies tut: auf dem Boden der Grundrechte des GG der<br />
Bundesrepublik und der allgemein auf der ganzen Erde anerkannten Menschenrechte zu handeln. Mea<br />
culpa steht für eine bereits begangene Schuld. Es gibt auch die Möglichkeit erst gar nicht schuldig zu<br />
werden und sich das mea culpa zu ersparen. Der innere und äußere Frieden in der Bundesrepublik<br />
wäre so bestmöglich gesichert.<br />
Ich werde Ihnen, allen Behörden und den Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Arbeitsamtes<br />
grundsätzlich in friedlicher, nicht feindlicher und freundlicher Absicht gegenübertreten. Ich streite für<br />
das legitime Recht auf Leben, mit offenem Visier unter Achtung auch Ihrer Würde und der Würde aller<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Arbeitsamtes. Ich bin<br />
jedoch kreativ, unnachgiebig und fest entschlossen in der Gestaltung und Ausübung meines Rechts auf<br />
ein menschenwürdiges Leben und des Rechtes eines jeden Menschen auf Lebensfreude, seelischer<br />
und körperlicher Unversehrtheit.<br />
Seite7
Ich bin mir dessen bewusst, dass auch Sie, werter Leser, möglicherweise eigene Ängste und Emotionen<br />
in sich tragen, die Ihre Entscheidung bezüglich des Widerspruchs stark beeinflussen können. Ich<br />
übertrage Ihnen deshalb die gesamte geballte Kraft des Universums auf Sie, damit Sie den<br />
erforderlichen Mut und das Selbstvertrauen haben, eine Entscheidung zu treffen, die ein kreatives,<br />
würdevolles und freudiges Miteinander ermöglicht! Hören Sie auf Ihr Herz – es hilft Ihnen eine<br />
Entscheidung zu treffen zum Wohle Aller!<br />
Mit friedlichem Gruß,<br />
21.12.2012<br />
Julian Bender<br />
Datum<br />
PS: Dieses Schreiben, sowie jeder weitere Schriftverkehr wird unter Berücksichtigung des<br />
Datenschutzes im Internet veröffentlicht.<br />
Seite8