31.10.2013 Aufrufe

Rechtskunde - Lernender.ch

Rechtskunde - Lernender.ch

Rechtskunde - Lernender.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Lernender</strong>.<strong>ch</strong> - Das Infoportal für Lernende


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Inhaltsverzei<strong>ch</strong>nis<br />

Inhaltsverzei<strong>ch</strong>nis Seite 2<br />

Einführung Seite 3<br />

Überblick Seite 4 – 5<br />

Personenre<strong>ch</strong>t Seite 6<br />

Familienre<strong>ch</strong>t Seite 7 – 9<br />

Erbre<strong>ch</strong>t Seite 10 – 11<br />

Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t Seite 12<br />

Kaufvertrag Seite 13 – 17<br />

Mietvertrag Seite 18 – 21<br />

Arbeitsvertrag Seite 22 – 25<br />

Gesells<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t Seite 26 – 30<br />

Gesetze für einen fairen Wettbewerb Seite 31<br />

Steuerre<strong>ch</strong>t Seite 32 – 36<br />

Prozessre<strong>ch</strong>t und Re<strong>ch</strong>tsstaat Seite 37 – 39<br />

S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursgesetz Seite 40 – 42<br />

RK: Zusammenfassung Seite 2 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Kapitel Einführung<br />

Einführung: Vom Umgang mit Konflikten<br />

1. Was hilft bei Konflikten?<br />

In der Familie sowie au<strong>ch</strong> im Ges<strong>ch</strong>äft kommt es man<strong>ch</strong>mal zu Konflikten. Beim Umgang mit<br />

Konflikten gibt es vers<strong>ch</strong>iedene Vorgehensmögli<strong>ch</strong>keiten:<br />

‣ Klärende Gesprä<strong>ch</strong>e<br />

‣ Verhandlungen und Abma<strong>ch</strong>ungen<br />

‣ Dur<strong>ch</strong>setzung eigener Ansprü<strong>ch</strong>e<br />

‣ Verzi<strong>ch</strong>t auf die Dur<strong>ch</strong>setzung eigener Ansprü<strong>ch</strong>e<br />

2. Überlegungen bei der Lösung von Konflikten<br />

Bei der Bewältigung von Konflikten kann man au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>iedenen Kriterien überlegen. Dabei<br />

unters<strong>ch</strong>eidet man drei Überlegungen:<br />

Leistungsbezogene Überlegungen<br />

Finanzielle Überlegungen<br />

Soziale Überlegungen<br />

3. Vers<strong>ch</strong>iedene Anspru<strong>ch</strong>sgrundlagen<br />

Unser Verhalten kann grundsätzli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> drei Faktoren bestimmt werden:<br />

Moral = innere Einstellung<br />

Beispiel: „I<strong>ch</strong> rau<strong>ch</strong>e aus religiösen Gründen am Karfreitag ni<strong>ch</strong>t.“<br />

Sitten = Verhaltensweise anderer Mens<strong>ch</strong>en zur Anpassung des eigenen Verhaltens<br />

Beispiel: „I<strong>ch</strong> rau<strong>ch</strong>e während dem gemeinsamen Essen ni<strong>ch</strong>t, weil i<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong> heutzutage<br />

negativ auffallen würde.“<br />

Re<strong>ch</strong>t = s<strong>ch</strong>reiben bestimmtes Verhalten vor<br />

Beispiel: „In öffentli<strong>ch</strong>en Gebäuden, in denen das Rau<strong>ch</strong>en verboten ist, rau<strong>ch</strong>e i<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t, weil i<strong>ch</strong><br />

allenfalls eine Busse zahlen muss.“<br />

4. Aspekte der Gere<strong>ch</strong>tigkeit<br />

• Leistungsgere<strong>ch</strong>tigkeit: Wer glei<strong>ch</strong> viel leistet, soll glei<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ädigt werden.<br />

• Bedarfsgere<strong>ch</strong>tigkeit: Alle sollen gewisse Grundbedürfnisse befriedigen können.<br />

• Chancengere<strong>ch</strong>tigkeit: Alle sollen die glei<strong>ch</strong>en Chancen besitzen.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 3 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Kapitel Überblick<br />

Kapitel Überblick: Orientierungshilfen im Umgang mit Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften<br />

1. Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften im Dienst öffentli<strong>ch</strong>er und privater Interessen?<br />

• Öffentli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t: Im öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t wird die Organisation und die Tätigkeit des Staates,<br />

die Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten der Bürger sowie die Beziehungen zu anderen Staaten geregelt.<br />

Verstösse gegen allgemeine Verhaltens- und Verfahrensvors<strong>ch</strong>riften werden dur<strong>ch</strong> den Staat<br />

verfolgt.<br />

• Privates Re<strong>ch</strong>t: Beim privaten Re<strong>ch</strong>t tretet der Staat ni<strong>ch</strong>t von alleine ein. Es muss jemand den<br />

anderen anklagen. „Ohne Kläger – kein Ri<strong>ch</strong>ter“.<br />

Zum öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t gehören:<br />

Staatsre<strong>ch</strong>t:<br />

Verwaltungsre<strong>ch</strong>t:<br />

Strafre<strong>ch</strong>t:<br />

Völkerre<strong>ch</strong>t:<br />

Prozessre<strong>ch</strong>t:<br />

Vollstreckungsre<strong>ch</strong>t:<br />

- Bundesverfassung<br />

- Kantonsverfassungen der 26 Kantone<br />

- Steuerre<strong>ch</strong>t<br />

- Zollgesetze<br />

- Strassenverkehrsgesetz, Bauvors<strong>ch</strong>riften<br />

- Öffentli<strong>ch</strong>e Fürsorge und Sozialversi<strong>ch</strong>erungen<br />

- S<strong>ch</strong>ulgesetze<br />

- Gesetze über öffentli<strong>ch</strong>e Unternehmungen (z.B. SBB)<br />

- Strafgesetzbu<strong>ch</strong><br />

- Europäis<strong>ch</strong>e Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention<br />

- Strafprozessre<strong>ch</strong>t<br />

- Verwaltungsprozessre<strong>ch</strong>t<br />

- Zivilprozessre<strong>ch</strong>t<br />

- S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkursgesetz<br />

Zum privaten Re<strong>ch</strong>t gehören:<br />

Zivilre<strong>ch</strong>t:<br />

Wettbewerbsre<strong>ch</strong>t:<br />

Weitere Beispiele:<br />

- Zivilgesetzbu<strong>ch</strong> (Personenre<strong>ch</strong>t, Familienre<strong>ch</strong>t, Erbre<strong>ch</strong>t, Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t)<br />

- Obligationenre<strong>ch</strong>t<br />

- Kartellre<strong>ch</strong>t<br />

- Gesetz über unlauteren Wettbewerb<br />

- Versi<strong>ch</strong>erungsvertragsgesetz<br />

- Transportre<strong>ch</strong>t<br />

- Geistiges Eigentum<br />

- Bankengesetz<br />

2. Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e gegenüber allen oder gegenüber einzelnen?<br />

Absolute Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e<br />

Absolute Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e müssen von allen akzeptiert werden. Dazu zählen:<br />

Eigentumsre<strong>ch</strong>te: „Wer Eigentümer einer Sa<strong>ch</strong>e ist, kann in den S<strong>ch</strong>ranken der Re<strong>ch</strong>tsordnung<br />

über sie na<strong>ch</strong> seinem Belangen verfügen. Er hat das Re<strong>ch</strong>t, sie von jedem, der sie ihm vorenthält,<br />

herauszuverlangen und jede ungere<strong>ch</strong>tfertigte Einwirkung abwehren.“ ZGB 641 Û Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t<br />

Persönli<strong>ch</strong>keitsre<strong>ch</strong>te: „Wer in seiner Persönli<strong>ch</strong>keit widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verletzt wird, kann zu<br />

seinem S<strong>ch</strong>utz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Ri<strong>ch</strong>ter anrufen. Eine Verletzung<br />

ist widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, wenn sie ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Einwilligung des Verletzten, dur<strong>ch</strong> ein überwiegendes<br />

RK: Zusammenfassung Seite 4 von 42


privates oder öffentli<strong>ch</strong>es Interesse oder dur<strong>ch</strong> das Gesetz gere<strong>ch</strong>tfertigt ist.“ ZGB 28 Û<br />

Personenre<strong>ch</strong>t<br />

Relative Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e<br />

Relative Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e gelten aufgrund bestimmter Sa<strong>ch</strong>verhalte nur gegenüber einzelnen<br />

natürli<strong>ch</strong>en und juristis<strong>ch</strong>en Personen. Zu den relativen Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>en zählen:<br />

Vertragli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te: „Zum Abs<strong>ch</strong>lusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige<br />

Willensäusserung der Parteien erforderli<strong>ch</strong>.“ OR 1 Abs. 1<br />

Re<strong>ch</strong>t auf S<strong>ch</strong>adenersatz aus unerlaubter Handlung: „Wer einem andern widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

S<strong>ch</strong>aden zufügt, sei es mit Absi<strong>ch</strong>t, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpfli<strong>ch</strong>tet.“<br />

OR 41 Abs. 1<br />

Rückerstattungsanspru<strong>ch</strong> aus ungere<strong>ch</strong>tfertigter Berei<strong>ch</strong>erung: „Wer in ungere<strong>ch</strong>tfertigter<br />

Weise aus dem Vermögen eines andern berei<strong>ch</strong>ert worden ist, hat die Berei<strong>ch</strong>erung<br />

zurückzuerstatten.“ OR 62 Abs. 1<br />

Familienre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unterstützungsansprü<strong>ch</strong>e: „Verwandte in auf- und absteigender Linie und<br />

Ges<strong>ch</strong>wister sind gegenseitig verpfli<strong>ch</strong>tet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen<br />

Beistand in Not geraten würden.“ ZGB 328 Abs. 1<br />

3. Funktionen und Eigens<strong>ch</strong>aften von Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften<br />

Man unters<strong>ch</strong>eidet drei vers<strong>ch</strong>iedene Arten von Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften:<br />

‣ Absolut zwingende Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften: Beispiel: „Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen<br />

können dur<strong>ch</strong> Vertrag ni<strong>ch</strong>t abgeändert werden.“ Übli<strong>ch</strong> beim öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t<br />

‣ Relativ zwingende Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften: Beispiel: „Dur<strong>ch</strong> Abrede, Normalarbeitsvertrag oder<br />

Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vors<strong>ch</strong>riften zuungunsten des Arbeitnehmers ni<strong>ch</strong>t<br />

abgewi<strong>ch</strong>en werden...“ Diese Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften dürfen nur zugunsten einer bestimmten<br />

Vertragspartei abgeändert werden.<br />

‣ Ergänzende Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften: Beispiel: „Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der<br />

Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.“<br />

Ergänzende Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften erlauben den Betroffenen, andere als die gesetzli<strong>ch</strong> vorgesehenen<br />

Regelungen zu vereinbaren.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 5 von 42


Kapitel 1: Personenre<strong>ch</strong>t<br />

1. Wer hat wel<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te?<br />

<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Personenre<strong>ch</strong>t<br />

Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit: Die Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit beginnt mit der Zeugung unter dem Vorbehalt, dass man<br />

lebendig geboren wird. Die Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit endet, wenn man stirbt oder wenn man vom Ri<strong>ch</strong>ter<br />

als vers<strong>ch</strong>ollen erklärt wird.<br />

Urteilsfähigkeit: Die Urteilsfähigkeit beginnt bei 8 Jahren. Bedingung ist, dass man<br />

vernunftgemäss handeln kann. Urteilsunfähig sind zum Beispiel Leute die an Geisteskrankheit,<br />

Geistess<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>e, Alkohol- oder Drogenkonsum, Medikamenteneinfluss oder zu hohem Fieber<br />

leiden.<br />

Mündigkeit: Mündig ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Handlungsfähigkeit: Wer handlungsfähig ist, kann dur<strong>ch</strong> sein Verhalten Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten<br />

begründen. Bedingungen: Urteilsfähig und mündig. Personen, die urteilsfähig, aber ni<strong>ch</strong>t mündig<br />

sind, sind bes<strong>ch</strong>ränkt handlungsunfähig.<br />

2. Natürli<strong>ch</strong>e und juristis<strong>ch</strong>e Personen<br />

Als juristis<strong>ch</strong>e Personen werden Vereine, Gesells<strong>ch</strong>aften, Firmen und Stiftungen bezei<strong>ch</strong>net.<br />

‣ Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit: dur<strong>ch</strong> einen Vertrag; allenfalls dur<strong>ch</strong> Eintrag im Handelsregister (natürli<strong>ch</strong>e<br />

Person: dur<strong>ch</strong> die Geburt)<br />

‣ Handlungsfähigkeit: dur<strong>ch</strong> die Wahl einer bestimmten Organisation<br />

Verein (Vereinsversammlung, Vorstand)<br />

Aktiengesells<strong>ch</strong>aft (Generalversammlung, Verwaltung, Revisionsstelle)<br />

Stiftung (Stiftungsrat, evtl. Vorstand, Kontrollstelle)<br />

‣ Haftung: Gesells<strong>ch</strong>aftsvermögen; bei einzelnen Gesells<strong>ch</strong>aften au<strong>ch</strong> Privatvermögen (natürli<strong>ch</strong>e<br />

Person: Privatvermögen)<br />

‣ Bezei<strong>ch</strong>nung: Vereins- oder Firmenname, Stiftungsbezei<strong>ch</strong>nung (natürli<strong>ch</strong>e Person:<br />

Familienname)<br />

‣ Ende der Persönli<strong>ch</strong>keit: Auflösung (natürli<strong>ch</strong>e Person: Tod)<br />

Juristis<strong>ch</strong>e Personen werden entweder vom Staat oder von Privatpersonen geführt:<br />

• Im Aufgabenberei<strong>ch</strong> des Staates: - Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinden)<br />

- Öffentli<strong>ch</strong>e Anstalten (SBB, Post, SUVA)<br />

• Im Aufgabenberei<strong>ch</strong> von Privatpersonen: - Vereine<br />

- Gesells<strong>ch</strong>aften (AG, Genossens<strong>ch</strong>aft)<br />

- Stiftungen<br />

Vereine<br />

Um einen Verein zu gründen, brau<strong>ch</strong>t es Statuten. Sie müssen folgende Punkte beinhalten:<br />

Name und Sitz, Zweck, Organisation, Mittel<br />

3. Re<strong>ch</strong>tssubjekt und Re<strong>ch</strong>tsobjekt<br />

Als Re<strong>ch</strong>tssubjekt wird der Mens<strong>ch</strong> betra<strong>ch</strong>tet, als Re<strong>ch</strong>tsobjekt Sa<strong>ch</strong>en.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 6 von 42


Kapitel 2: Familienre<strong>ch</strong>t<br />

Freunds<strong>ch</strong>aft und Konkubinat<br />

<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Familienre<strong>ch</strong>t<br />

Ein Zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, bezei<strong>ch</strong>net man als Konkubinat. Ein Leben im<br />

Konkubinat hat Vor- und Na<strong>ch</strong>teile:<br />

Vorteile<br />

Keine Verträge<br />

Steuern sparen (bei grossen Einkünften)<br />

Na<strong>ch</strong>teile<br />

Kein gesetzli<strong>ch</strong>es Erbe<br />

Keine Auskünfte von Ärzten, Amtsstellen, etc.<br />

Solange kein Streit aufkommt, ist das Leben im Konkubinat einfa<strong>ch</strong>. Falls es jedo<strong>ch</strong> zu<br />

Unstimmigkeiten kommt und einer beispielsweise die gemeinsame Wohnung verlässt, kommen<br />

Diskussionen auf, wem gehört was und wieviel. Grund für dies sind fast auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> fehlende<br />

Gesetze. Ein Konkubinat gilt als einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft.<br />

Verlobung (ZGB 90-95)<br />

Verlobung nennt man ein Eheverspre<strong>ch</strong>en zwis<strong>ch</strong>en zwei Personen. Ohne vertragli<strong>ch</strong>e Abma<strong>ch</strong>ungen<br />

ändert es aber ni<strong>ch</strong>t viel an der Re<strong>ch</strong>tslage. Jedo<strong>ch</strong> sind beide verpfli<strong>ch</strong>tet, dem Partner treu zu sein.<br />

Grundsätzli<strong>ch</strong> kann eine Verlobung jederzeit aufgelöst werden. Jedo<strong>ch</strong> sind sämtli<strong>ch</strong>e Ges<strong>ch</strong>enke<br />

zurückzugeben. Falls diese ni<strong>ch</strong>t mehr vorhanden sind, kann S<strong>ch</strong>adenersatz erhoben werden. Wird die<br />

Verlobung ohne wi<strong>ch</strong>tigen Grund aufgelöst, müssen alle im Hinblick auf die Ho<strong>ch</strong>zeit getätigten<br />

Ausgaben zurückerstattet werden.<br />

Ehes<strong>ch</strong>liessung (ZGB 96-136)<br />

3.1. Verkündung<br />

Die Vorbereitung einer Trauung nennt man Verkündung. Von da an gilt das Paar als verlobt.<br />

Gesetzli<strong>ch</strong>e Bestimmungen darüber findet man ledigli<strong>ch</strong> in der Zivilstandsverordnung des Bundes.<br />

Der Zivilstandsbeamte prüft, ob beide ehefähig sind (Mögli<strong>ch</strong>e Unehefähigkeit: Doppelehe,<br />

Verwandts<strong>ch</strong>aft, etc.). Für diesen Vorgang benötigt man folgende Ausweise:<br />

‣ Wohnsitzausweis (von der Wohngemeinde)<br />

‣ Personenstandsausweis (vom Zivilstandsbeamten des Bürgerortes)<br />

Sind beide ehefähig und haben die Ausweise eingerei<strong>ch</strong>t, füllt der Zivilstandsbeamte das<br />

Verkündgesu<strong>ch</strong> aus, das von beiden unters<strong>ch</strong>rieben werden muss. (gilt als Eheverspre<strong>ch</strong>en). Während<br />

10 Tagen können dann Einspra<strong>ch</strong>en erhoben werden, allerdings nur bei Eheunfähigkeit oder anderen<br />

Ehehindernissen.<br />

3.2. Ziviltrauung<br />

Wenn keine Einspra<strong>ch</strong>e gutgeheissen worden ist, kommt es nun zur Trauung beim<br />

Zivilstandsbeamten. Zwei mündige Zeugen müssen ebenfalls anwesend sein. Dana<strong>ch</strong> werden<br />

Familienbü<strong>ch</strong>lein und Ehes<strong>ch</strong>ein ausgehändigt.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 7 von 42


3.3. Kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Trauung<br />

Die kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Trauung ist ni<strong>ch</strong>t obligatoris<strong>ch</strong>. Der Ehes<strong>ch</strong>ein muss dem Pfarrer vorgelegt werden. Die<br />

kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Trauung unterliegt dem jeweiligen Kir<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t.<br />

4. Familien- und Eheleben<br />

4.1. Die lieben Verwandten (ZGB 252 – 358)<br />

Bei einer Ehe kommen zwar zwei Familien in Kontakt, es entstehen aber keine neuen<br />

Verwandts<strong>ch</strong>aften, ledigli<strong>ch</strong> Vers<strong>ch</strong>wägerungen. Es kommt erst zu einer Verwandts<strong>ch</strong>aft, wenn ein<br />

Kind dazustösst.<br />

Ein Kind kann au<strong>ch</strong> adoptiert werden. Die Bedingungen sind laut ZGB jedo<strong>ch</strong> sehr streng:<br />

‣ Ehepaar muss mindestens 5 Jahre verheiratet sein<br />

‣ Beide müssen mindestens 35 Jahre alt sein<br />

‣ Kind muss bereits mindestens 2 Jahre bei ihnen gelebt haben<br />

Na<strong>ch</strong> einer Adoption hat das Kind die gesetzli<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te wie ein leibli<strong>ch</strong>es Kind. (Name,<br />

Bürgerort, Erbre<strong>ch</strong>t, etc.)<br />

4.2. Rollenaufteilung (ZGB 162 - 170)<br />

Seit dem neuen Ehere<strong>ch</strong>t sind Mann und Frau in der Ehe glei<strong>ch</strong>gestellt. Das heisst, dass der Mann<br />

ni<strong>ch</strong>t bestimmen kann, ob die Frau arbeiten geht oder ni<strong>ch</strong>t. Bis 1988 musste die Frau Rücksi<strong>ch</strong>t<br />

darauf nehmen. Dazu zählt au<strong>ch</strong>, das beide gemeinsam eine eheli<strong>ch</strong>e Wohnung kündigen müssen. Die<br />

Ehegatten sind au<strong>ch</strong> gemeinsam zuständig für den Unterhalt. Beide sind zur Auskunft über<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpfli<strong>ch</strong>tet.<br />

4.3. Familienname (ZGB 30, ZGB 160)<br />

Hans Meier und Monika Müller heiraten. Damit ändert ni<strong>ch</strong>t nur der Zivilstand, sondern au<strong>ch</strong> der<br />

Name. Folgende Mögli<strong>ch</strong>keiten stehen zur Verfügung:<br />

HANS MEIER und MONIKA MEIER<br />

Dies ist die übli<strong>ch</strong>ste Variante. Ohne Beri<strong>ch</strong>t wird diese Mögli<strong>ch</strong>keit gewählt. Die Ehefrau hat<br />

au<strong>ch</strong> die Mögli<strong>ch</strong>keit, den alten Namen beizufügen: Monika Meier-Müller<br />

HANS MEIER und MONIKA MÜLLER MEIER<br />

Die Ehefrau kann au<strong>ch</strong> ihren alten Namen voranstellen. Dies muss sie aber ausdrückli<strong>ch</strong> dem<br />

Zivilstandsbeamten mitteilen.<br />

HANS MÜLLER und MONIKA MÜLLER<br />

Zur Annahme des Namens der Frau benötigt es ein Gesu<strong>ch</strong> an den Regierungsrat. Darin müssen<br />

wesentli<strong>ch</strong>e Gründe genannt werden: z.B. Aussterben des Namens der Frau, uns<strong>ch</strong>öner Name<br />

4.4. Die Dur<strong>ch</strong>setzung der eheli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te (ZGB 171 – 180)<br />

Wenn si<strong>ch</strong> Mann und Frau ni<strong>ch</strong>t einigen können, stehen no<strong>ch</strong> folgende Mögli<strong>ch</strong>keiten offen:<br />

‣ Laut dem Ehere<strong>ch</strong>t ist es vorges<strong>ch</strong>rieben, dass in jedem Kanton Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

zur Verfügung stehen. Es kann aber niemand dazu gezwungen werden.<br />

‣ Wenn die Beratung ni<strong>ch</strong>ts bringt, kann der Ehes<strong>ch</strong>utzri<strong>ch</strong>ter angerufen werden. Er versu<strong>ch</strong>t in<br />

erster Linie, zu s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ten und eine Versöhnung herbeizuführen.<br />

‣ Wenn alles ni<strong>ch</strong>ts nützt, bleibt eigentli<strong>ch</strong> nur no<strong>ch</strong> eine vorläufige Trennung oder eine S<strong>ch</strong>eidung.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 8 von 42


5. Das eheli<strong>ch</strong>e Güterre<strong>ch</strong>t<br />

5.1. Die Errungens<strong>ch</strong>aftsbeteiligung (ZGB 196 – 220)<br />

Bei der Errungens<strong>ch</strong>aftsbeteiligung teilt man das eheli<strong>ch</strong>e Vermögen in zwei Teile. Jenes der Frau und<br />

jenes des Mannes. Über sein eigenes Vermögen kann jeder selber verfügen. Zum Eigengut, das ni<strong>ch</strong>t<br />

geteilt wird, zählen folgende Vermögensteile:<br />

Persönli<strong>ch</strong>e Gebrau<strong>ch</strong>sgegenstände<br />

Eingebra<strong>ch</strong>tes Vermögen<br />

Erbs<strong>ch</strong>aften und Ges<strong>ch</strong>enke<br />

Genugtuungsansprü<strong>ch</strong>e<br />

Von einem Vors<strong>ch</strong>lag spri<strong>ch</strong>t man, wenn na<strong>ch</strong> Abzug der S<strong>ch</strong>ulden und Eigengüter no<strong>ch</strong> etwas übrig<br />

bleibt, andernfalls nennt man dies Rücks<strong>ch</strong>lag.<br />

Bei Todesfällen wendet die zuständige Amtsperson folgendes Verfahren an: (Beispiel: Mann stirbt)<br />

Vermögensinventar Eheli<strong>ch</strong>es Vermögen gesamt Fr. 750'000.—<br />

- Eheli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ulden gesamt Fr. 250'000.—<br />

Eheli<strong>ch</strong>es Nettovermögen<br />

Fr. 500'000.—<br />

Eigengüter - Eigengut Frau Fr. 30'000.—<br />

- Eigengut Mann Fr. 70'000.—<br />

= Errungens<strong>ch</strong>aft Vors<strong>ch</strong>lag Fr. 400'000.—<br />

Güterre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> Frau: Fr. 200'000.- + Fr. 30'000.- Fr. 230'000.—<br />

Na<strong>ch</strong>lass Mann Fr. 200'000.- + Fr. 70'000.- Fr. 270'000.—<br />

5.2. Ausserordentli<strong>ch</strong>e Güterstände<br />

Für diese Güterstände benötigt es einen Ehevertrag, der öffentli<strong>ch</strong> beurkundet werden muss.<br />

5.2.1. Gütergemeins<strong>ch</strong>aft (ZGB 221 – 246)<br />

Hauptmerkmal bei der Gütergemeins<strong>ch</strong>aft ist, dass bei einem Todesfall das gesamte eheli<strong>ch</strong>e<br />

Vermögen dem überlebenden Ehepartner zukommt. Der Na<strong>ch</strong>lass des verstorbenen Partners beinhaltet<br />

ledigli<strong>ch</strong> das Eigengut. Bei der Gütergemeins<strong>ch</strong>aft spri<strong>ch</strong>t man dann vom Gesamtgut. Verfahren siehe<br />

oben!<br />

Güterre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> Frau: Fr. 400'000.- + Fr. 30'000.- Fr. 430'000.—<br />

Na<strong>ch</strong>lass Mann: Fr. 70'000.- Fr. 70'000.—<br />

5.2.2. Gütertrennung (ZGB 247 – 251)<br />

Bei der Gütertrennung hat keiner Anspru<strong>ch</strong> auf das Vermögen seines Partners. Es ist die deutli<strong>ch</strong>ste<br />

Abgrenzung zwis<strong>ch</strong>en Mann und Frau. Man vermeidet damit au<strong>ch</strong> oft Erbstreitigkeiten.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 9 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Erbre<strong>ch</strong>t<br />

Kapitel 3: Erbre<strong>ch</strong>t<br />

1. Grundfragen im Erbre<strong>ch</strong>t<br />

Das Erbre<strong>ch</strong>t kommt zum Zug, wenn eine Person stirbt. Do<strong>ch</strong> bevor es dazu kommt, muss die<br />

güterre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Trennung vorgenommen werden (s. Kap. 2). Massgebend ist damit der Na<strong>ch</strong>lass (au<strong>ch</strong><br />

Erbs<strong>ch</strong>aft genannt) der verstorbenen Person.<br />

2. Wer kann erben?<br />

2.1. Gesetzli<strong>ch</strong> vorgesehene Erben (ZGB 457 – 466)<br />

Gesetzli<strong>ch</strong>e Erben sind verwandte Personen des Erblassers sowie der überlebende Ehegatte.<br />

Die nä<strong>ch</strong>sten Verwandten sind zuerst erbbere<strong>ch</strong>tigt. Das heisst, dass eingeheiratete Personen,<br />

ausgenommen der Ehepartner, nie erbbere<strong>ch</strong>tigt sind.<br />

Die Erbs<strong>ch</strong>aft wird folgendermassen vorgenommen:<br />

Ehepartner<br />

‣ Gesetzl. Anspru<strong>ch</strong> bei Alleinerbe: 1/1 (Pfli<strong>ch</strong>tteil: 1/2)<br />

‣ Gesetzl. Anspru<strong>ch</strong> bei Erbe mit Na<strong>ch</strong>kommen: 1/2 (Pfli<strong>ch</strong>tteil: 1/2)<br />

‣ Gesetzl. Anspru<strong>ch</strong> bei Erbe mit Eltern: 3/4 (Pfli<strong>ch</strong>tteil: 1/2)<br />

1.Stamm: Na<strong>ch</strong>kommen:<br />

‣ Kinder und Enkel des Erblassers. Falls der Erblasser keine Na<strong>ch</strong>kommen hinterlässt, gelangt die<br />

Erbs<strong>ch</strong>aft an den Stamm der Eltern<br />

‣ Gesetzl. Anspru<strong>ch</strong> bei Alleinerbe: 1/1 zu glei<strong>ch</strong>en Teilen (Pfli<strong>ch</strong>tteil: 3/4)<br />

‣ Gesetzl. Anspru<strong>ch</strong> bei Erbs<strong>ch</strong>aft mit Ehepartner: 1/2 zu glei<strong>ch</strong>en Teilen (Pfli<strong>ch</strong>tteil: 3/4)<br />

2.Stamm: Elterli<strong>ch</strong>er Stamm:<br />

‣ Eltern des Erblassers, seine Ges<strong>ch</strong>wister, und deren Na<strong>ch</strong>kommen. Sind au<strong>ch</strong> keine Erben aus<br />

diesem elterli<strong>ch</strong>en Stamm vorhanden, fällt der Na<strong>ch</strong>lass an den grosselterli<strong>ch</strong>en Stamm.<br />

‣ Gesetzl. Anspru<strong>ch</strong> bei Alleinerbe: 1/1 zu glei<strong>ch</strong>en Teilen (Pfli<strong>ch</strong>tteil: 1/2)<br />

‣ Gesetzl. Anspru<strong>ch</strong> bei Erbs<strong>ch</strong>aft mit Ehepartner: 1/4 zu glei<strong>ch</strong>en Teilen (Pfli<strong>ch</strong>tteil: 1/2)<br />

3.Stamm: Grosselterli<strong>ch</strong>er Stamm:<br />

‣ Grosseltern und deren Na<strong>ch</strong>kommen. Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbbere<strong>ch</strong>tigung<br />

der Verwandten auf. Falls es au<strong>ch</strong> keine Erben aus diesem Stamm gibt, fällt die Erbs<strong>ch</strong>aft an den<br />

Kanton.<br />

‣ Gesetzl. Anspru<strong>ch</strong> bei Alleinerbe:<br />

1/1 zu glei<strong>ch</strong>en Teilen (kein Pfli<strong>ch</strong>tteil)<br />

2.2. Eingesetzte Erben<br />

Grundsätzli<strong>ch</strong> kann jeder irgendeine beliebige Person als Erbe einsetzen. Dies kann eine Person oder<br />

au<strong>ch</strong> eine gemeinnützige Zuwendung (z.B. Greenpeace) sein. Ein Teil des Erbes, der sogenannte<br />

Pfli<strong>ch</strong>tteil (ZGB 471), darf den nä<strong>ch</strong>sten Angehörigen aber ni<strong>ch</strong>t vorenthalten werden. (Bru<strong>ch</strong>teile<br />

siehe oben).<br />

ACHTUNG: Der Pfli<strong>ch</strong>tteil gilt nur bei Na<strong>ch</strong>kommen (Kinder, Enkel, Urenkel), beim Ehepartner und<br />

bei den Eltern. Bei Ges<strong>ch</strong>wistern und deren Na<strong>ch</strong>kommen sowie Grosseltern zählt dieser bereits ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr.<br />

Unter der Verfügung von Todes wegen verstehen wir ein Testament oder ein Erbvertrag. Es gibt zwei<br />

Arten von Testamenten: (ZGB 467 – 536)<br />

RK: Zusammenfassung Seite 10 von 42


‣ Das eigenhändige Testament<br />

Dies ist die einfa<strong>ch</strong>ste und billigste Mögli<strong>ch</strong>keit. Jeder, der urteilsfähig und mindestens 18 Jahre<br />

alt ist, kann ein sol<strong>ch</strong>es Dokument erstellen. Es unterliegt aber strengen Anforderungen. Der Text<br />

muss hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> verfasst werden. Beinhalten muss das Dokument Ortsangabe, Datum und<br />

Unters<strong>ch</strong>rift. Wenn es ni<strong>ch</strong>t klar ges<strong>ch</strong>rieben ist oder Fehler aufweist, kann dies bei der Verteilung<br />

des Erbes zu Streitigkeiten kommen.<br />

Das eigenhändige Testament kann man überall aufsetzen. Es empfiehlt si<strong>ch</strong> aber, das Dokument<br />

an einem si<strong>ch</strong>eren Ort aufzubewahren. (Notariat)<br />

‣ Das öffentli<strong>ch</strong>e Testament<br />

Beim öffentli<strong>ch</strong>en Testament wird der Text dur<strong>ch</strong> eine kantonale Urkundsperson (Notar oder<br />

Re<strong>ch</strong>tsanwalt) verfasst. Zwei Zeugen prüfen, ob die Person 18 Jahre alt ist und urteilsfähig. Das<br />

Dokument wird von der Urkundsperson datiert und unters<strong>ch</strong>rieben.<br />

‣ Inhalt des Testaments<br />

Wenn eine Person alleinstehend ist, kann sie über den gesamten Na<strong>ch</strong>lass verfügen. Es kann<br />

beispielsweise der ganze Na<strong>ch</strong>lass einer wohltätigen Unternehmung zukommen lassen. Im<br />

Dokument muss klar deklariert sein, wem was verma<strong>ch</strong>t werden sollte. Bedenken sollte man au<strong>ch</strong>,<br />

dass dieser vorher sterben könnte als er, also ist es sinnvoll, einen Ersatz anzugeben.<br />

‣ Der Erbvertrag<br />

Ein Erbvertrag ist eine andere Mögli<strong>ch</strong>keit einer Verfügung von Todes wegen. Mindestens zwei<br />

Personen müssen diesen abs<strong>ch</strong>liessen. Hauptzweck ist die Erbfolge, das heisst das eine Person<br />

beispielsweise unterzei<strong>ch</strong>net, dass sie auf das Erbe verzi<strong>ch</strong>tet.<br />

3. Erbs<strong>ch</strong>aft annehmen oder auss<strong>ch</strong>lagen? (ZGB 560 ff.)<br />

Bei einem Todesfall muss sofort das Zivilstandsamt der Wohngemeinde informiert werden. Die<br />

Behörden nehmen dann ein Na<strong>ch</strong>lassinventar auf. Kommt hervor, dass Vermögen ni<strong>ch</strong>t versteuert<br />

wurde, müssen die Angehörigen Na<strong>ch</strong>steuern, aber keine Strafsteuern bezahlen. Die Erben müssen das<br />

Erbe ni<strong>ch</strong>t annehmen. Man spri<strong>ch</strong>t dann von einer Auss<strong>ch</strong>lagung. Dies ist meistens der Fall, wenn der<br />

Erblasser S<strong>ch</strong>ulden überlässt.<br />

4. Anfe<strong>ch</strong>tung einer Verfügung von Todes wegen<br />

‣ Mit der Ungültigkeitsklage können Erben oder Vermä<strong>ch</strong>tnisnehmer eine letztwillige Verfügung<br />

anfe<strong>ch</strong>ten (ZGB 519 – 521)<br />

‣ Mit der Herabsetzungsklage kann ein Erbe die Korrektur einer Pfli<strong>ch</strong>tteilsverletzung erwirken.<br />

Zuständig ist dazu der Ri<strong>ch</strong>ter am letzten Wohnsitz des Erblassers. (ZGB 522 – 533)<br />

5. Enterbung – nur mit besonderen Gründen (ZGB 477)<br />

Wenn einem pfli<strong>ch</strong>tteilsbere<strong>ch</strong>tigten Erben sein Erbanspru<strong>ch</strong> entzogen wird, so spri<strong>ch</strong>t man von einer<br />

Enterbung. Dies ist aber nur mögli<strong>ch</strong>, wenn in einer letztwilligen Verfügung ausserordentli<strong>ch</strong>e Gründe<br />

genannt wurden, z.B. s<strong>ch</strong>weres Verbre<strong>ch</strong>en gegenüber dem Erblasser.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 11 von 42


Kapitel 4: Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t<br />

1. Eigentümer oder Besitzer?<br />

<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t<br />

ZGB 641:<br />

Wer Eigentümer einer Sa<strong>ch</strong>e ist, kann in den S<strong>ch</strong>ranken der Re<strong>ch</strong>tsordnung über sie na<strong>ch</strong> seinem<br />

Belieben verfügen.<br />

ZGB 919:<br />

Wer die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Gewalt über eine Sa<strong>ch</strong>e hat, ist ihr Besitzer.<br />

Wer nur Besitzer, aber ni<strong>ch</strong>t Eigentümer ist, darf die Sa<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t verkaufen, verpfänden oder<br />

zerstören. Wenn jemand Geld findet, ist er laut ZGB 720 verpfli<strong>ch</strong>tet, dieses als Fundsa<strong>ch</strong>e der Polizei<br />

zu übergeben. Meldet si<strong>ch</strong> der Eigentümer na<strong>ch</strong> maximal 5 Jahren ni<strong>ch</strong>t, erhält es der Finder zurück.<br />

2. S<strong>ch</strong>ranken des Eigentums<br />

Beim Eigentum unters<strong>ch</strong>eiden wir folgende Arten:<br />

‣ Grundeigentum<br />

Unter Grundeigentum verstehen wir unbewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>en wie beispielsweise Liegens<strong>ch</strong>aften.<br />

Dabei müssen folgende Eins<strong>ch</strong>ränkungen bea<strong>ch</strong>tet werden: Es darf den Na<strong>ch</strong>barn kein<br />

übermässiger Lärm, Rau<strong>ch</strong>, Geru<strong>ch</strong> oder Ers<strong>ch</strong>ütterungen zugemutet werden. Gegenüber dem<br />

Staat müssen Bauvors<strong>ch</strong>riften und Umwelts<strong>ch</strong>utzvors<strong>ch</strong>riften eingehalten werden.<br />

‣ Fahrniseigentum<br />

Unter Fahrniseigentum verstehen wir bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>en wie beispielsweise Fahrzeuge. Au<strong>ch</strong> hier<br />

bestehen Vors<strong>ch</strong>riften z.B. über Ruhezeiten, das heisst das wenn man na<strong>ch</strong>ts mit dem Auto na<strong>ch</strong><br />

Hause kommt, ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong> gehupt werden darf.<br />

3. Regeln für den Übergang von Besitz und Eigentum<br />

Regel 1: Eigentümer von bewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>en wird man dur<strong>ch</strong> Übergabe des<br />

Kaufgegenstands.<br />

Regel 2: Vom Besitzer einer Sa<strong>ch</strong>e wird vermutet, dass er au<strong>ch</strong> ihr Eigentümer ist.<br />

Regel 3: Niemand kann mehr Re<strong>ch</strong>te übertragen, als er selber hat.<br />

Regel 4: Eigentümer von Grundeigentum wird man dur<strong>ch</strong> den Grundbu<strong>ch</strong>eintrag.<br />

Sa<strong>ch</strong>en<br />

materielle Sa<strong>ch</strong>en<br />

immaterielle Sa<strong>ch</strong>en<br />

(Patente, Lizenzen)<br />

bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>en<br />

(Fahrniseigentum)<br />

unbewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>en<br />

(Grundeigentum)<br />

RK: Zusammenfassung Seite 12 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Kaufvertrag<br />

Kapitel 5: Kaufvertrag und allgemeine Regeln bei S<strong>ch</strong>ulden und Forderungen<br />

1. ENTSTEHUNG VON SCHULD- UND FORDERUNGSVERHÄLTNISSEN (OR 1 – 67)<br />

Entstehung von Obligationen<br />

dur<strong>ch</strong> Vertrag<br />

OR 1 - 40<br />

Lieferung - Zahlung<br />

dur<strong>ch</strong> unerlaubte Handlung<br />

OR 41 - 61<br />

unerlaubte Handlung - S<strong>ch</strong>adenersatz<br />

dur<strong>ch</strong> ungere<strong>ch</strong>tfertigte Berei<strong>ch</strong>erung<br />

OR 62 - 67<br />

fals<strong>ch</strong>e Überweisung - Rückerstattung<br />

Vers<strong>ch</strong>uldenshaftung<br />

= Haftung aus eigenem<br />

Vers<strong>ch</strong>ulden<br />

Ges<strong>ch</strong>ädigter muss Vers<strong>ch</strong>ulden beweisen<br />

Kausalhaftung<br />

= Haftung ohne<br />

eigenes Vers<strong>ch</strong>ulden; z.B. Tiere od. Kinder<br />

S<strong>ch</strong>ädiger muss Sorgfalt beweisen<br />

Für die Bere<strong>ch</strong>nung eines allfälligen S<strong>ch</strong>adenersatzes ist au<strong>ch</strong> die Art eines Vers<strong>ch</strong>uldens wi<strong>ch</strong>tig. Wir<br />

unters<strong>ch</strong>eiden dabei 2 Varianten: Vers<strong>ch</strong>ulden mit Absi<strong>ch</strong>t oder aus Fahrlässigkeit. Bei einer groben<br />

Fahrlässigkeit gilt: „Das darf ni<strong>ch</strong>t passieren“, bei einer lei<strong>ch</strong>ten Fahrlässigkeit: „Das kann<br />

passieren“.<br />

2. WIRKUNG VON SCHULD- UND FORDERUNGSVERHÄLTNISSEN (OR 68 – 113)<br />

Wenn im Vertrag ni<strong>ch</strong>ts anderes vereinbart wurde, gilt folgendes:<br />

‣ Gelds<strong>ch</strong>ulden sind Brings<strong>ch</strong>ulden (Ausnahme: We<strong>ch</strong>sel- und Checks<strong>ch</strong>ulden). Falls bei einer<br />

Überweisung ein Fehler passiert, ist der Gläubiger zuständig zu s<strong>ch</strong>auen, wo das Geld ist.<br />

‣ Bei Speziess<strong>ch</strong>ulden gilt der Ort, an dem der Vertrag zustande gekommen ist, als Erfüllungsort.<br />

‣ Bei Gattungss<strong>ch</strong>ulden gilt der Wohnsitz des S<strong>ch</strong>uldners als Erfüllungsort. Er hat demna<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong><br />

allfällige Transportkosten zu bezahlen.<br />

Wenn im Vertrag ni<strong>ch</strong>ts über den Zeitpunkt vereinbart ist, gilt „Zug-um-Zug“, das heisst, die<br />

Leistungen müssen sofort geleistet werden.<br />

3. ERLÖSCHEN VON SCHULD- UND FORDERUNGSVERHÄLTNISSEN (OR 114 – 142)<br />

Wenn eine Forderung längere Zeit ni<strong>ch</strong>t verlangt wird, verjährt diese mit der Zeit. Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> besteht<br />

dana<strong>ch</strong> keine Mögli<strong>ch</strong>keit mehr, die Forderung zu verlangen. Die grundsätzli<strong>ch</strong>e Verjährungsfrist<br />

beträgt 10 Jahre. Vers<strong>ch</strong>iedene Forderungen wie z.B. Mietzinsen oder Kleinverkauf von Waren<br />

beträgt 5 Jahre. Alle Einzelheiten findet man in OR 127 – 132.<br />

4. VERTRAGSVERLETZUNGEN<br />

Vertragsverletzungen<br />

Lieferungsverzug<br />

dur<strong>ch</strong> Verkäufer<br />

4.1<br />

mangelhafte Lieferung<br />

dur<strong>ch</strong> Verkäufer<br />

4.2<br />

Annahmeverzug<br />

dur<strong>ch</strong> Käufer<br />

4.3<br />

Zahlungsverzug<br />

dur<strong>ch</strong> Käufer<br />

4.4<br />

4.1. Lieferungsverzug<br />

• Kaufmännis<strong>ch</strong>er Verkehr: Bei einem kaufmännis<strong>ch</strong>en Verkehr spri<strong>ch</strong>t man, wenn si<strong>ch</strong> zwei<br />

ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Parteien gegenüberstehen, z.B. ein Verkäufer kauft beim Grosshändler ein.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 13 von 42


• Ni<strong>ch</strong>t-kaufmännis<strong>ch</strong>er Verkehr: Bei einem ni<strong>ch</strong>t-kaufmännis<strong>ch</strong>en Verkehr spri<strong>ch</strong>t man, wenn<br />

eine Person eine Privatperson ist.<br />

• Fixges<strong>ch</strong>äft: Von einem Fixges<strong>ch</strong>äft spri<strong>ch</strong>t man, wenn für die Lieferung ein bestimmter Termin<br />

vereinbart ist.<br />

• Mahnges<strong>ch</strong>äft: Von einem Mahnges<strong>ch</strong>äft spri<strong>ch</strong>t man, wenn für die Lieferung kein bestimmter<br />

Termin vereinbart ist.<br />

Fixges<strong>ch</strong>äft<br />

Mahnges<strong>ch</strong>äft<br />

Mahnung<br />

Lieferant in Verzug<br />

Gläubiger kann wählen (OR 107 Abs.2)<br />

Frist zur na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en<br />

Erfüllung<br />

Na<strong>ch</strong>frist verstri<strong>ch</strong>en<br />

4.2. Mangelhafte Lieferung<br />

Beharren auf Verzi<strong>ch</strong>t auf diesen Rücktritt<br />

Lieferung Lieferanten vom Vertrag<br />

= =<br />

Vermutung im ni<strong>ch</strong>t- Vermutung im<br />

kaufmännis<strong>ch</strong>en kaufmännis<strong>ch</strong>en<br />

Verkehr<br />

Verkehr<br />

Folgende Dinge sind bei der Vorgehensweise von mangelhafter Ware wi<strong>ch</strong>tig (OR 201 – 204):<br />

Prüfungspfli<strong>ch</strong>t: Die eingetroffene Ware muss sofort geprüft werden.<br />

Meldepfli<strong>ch</strong>t: Falls Ware bes<strong>ch</strong>ädigt ist, muss eine Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung an den Verkäufer mit einer<br />

Mängelrüge erfolgen.<br />

Aufbewahrungspfli<strong>ch</strong>t: Mangelhafte Ware muss der Käufer solange bei si<strong>ch</strong> aufbewahren, bis<br />

die Re<strong>ch</strong>tslage abgeklärt ist.<br />

Käufer kann bei mangelhafter<br />

Lieferung wählen:<br />

Rücktritt vom Vertrag<br />

= Wandelung (OR 205 Abs.1)<br />

Preisermässigung<br />

= Minderung (OR 205 Abs. 1)<br />

Umtaus<strong>ch</strong><br />

= Ersatzleistung (OR 206 Abs. 1)<br />

4.3. Annahmeverzug<br />

Annahmeverzug bedeutet, dass der Käufer die gelieferte Ware ni<strong>ch</strong>t annehmen kann oder will. Er ist<br />

jedo<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet, die bestellte Sendung anzunehmen, falls im Vertrag ni<strong>ch</strong>ts anderes vereinbart<br />

worden ist. (OR 91)<br />

4.4. Zahlungsverzug<br />

Zahlungsverzug bedeutet, dass ein S<strong>ch</strong>uldner ni<strong>ch</strong>t zahlen kann oder will. Besitzt der Gläubiger einen<br />

Eigentumsvorbehalt, kann er die Ware zurückfordern. Ist dies ni<strong>ch</strong>t der Fall, kann der S<strong>ch</strong>uldner<br />

RK: Zusammenfassung Seite 14 von 42


gemahnt und allenfalls betrieben werden. Ist ein Fälligkeitstermin auf der Re<strong>ch</strong>nung angegeben, kann<br />

der Gläubiger vom S<strong>ch</strong>uldner Verzugszinsen fordern.<br />

4.5. Bere<strong>ch</strong>nung des S<strong>ch</strong>adenersatzes (OR 107 – 109)<br />

Bei Lieferungsverzügen sowie bei mangelhaften Lieferungen sind als Re<strong>ch</strong>tsfolge<br />

S<strong>ch</strong>adenersatzzahlungen mögli<strong>ch</strong>:<br />

‣ bei Beharren auf Lieferung: S<strong>ch</strong>adenersatz wegen verspäteter Lieferung<br />

Forderungen: entgangener Gewinn, Spesen; Vertragsinhalt soll weiterhin erfüllt werden<br />

‣ bei Verzi<strong>ch</strong>t auf diesen Lieferanten: S<strong>ch</strong>adenersatz wegen Ni<strong>ch</strong>terfüllung des Vertrages<br />

Forderung: Mehrkosten bei Bes<strong>ch</strong>affung von Ersatzware; Vertragsinhalt soll weiterhin erfüllt<br />

werden<br />

‣ bei Rücktritt vom Vertrag: S<strong>ch</strong>adenersatz wegen Dahinfallen des Vertrages<br />

Forderung: Spesen, Ersatz von besonderen Vorbereitungen; Vertragsinhalt soll ni<strong>ch</strong>t mehr erfüllt<br />

werden<br />

5. SICHERUNGSMITTEL<br />

Zur Auswei<strong>ch</strong>ung von S<strong>ch</strong>adenersatzforderungen können die Vertragsparteien<br />

Si<strong>ch</strong>erungsmassnahmen treffen:<br />

• Konventionalstrafe (OR 160): Wenn ein Vertragspartner Abma<strong>ch</strong>ungen des Vertrages ni<strong>ch</strong>t<br />

einhält, muss er eine festgelegte Summe bezahlen. Eignet si<strong>ch</strong> für verspätete Lieferungen oder bei<br />

Arbeitsverträgen.<br />

• Zession (OR 164): Der S<strong>ch</strong>uldner gibt dem Gläubiger seine Debitorenforderungen. Eignet si<strong>ch</strong> für<br />

Betriebskredite.<br />

• Kaution (OR 257e und OR 330): Unter Kaution verstehen wir einen Geldbetrag, der als Depot<br />

hinterlegt wird. Eignet si<strong>ch</strong> beispielsweise für Mietverträge.<br />

• Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft (OR 496): Bei der Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> eine Drittperson, bei<br />

Zahlungsunfähigkeit des S<strong>ch</strong>uldners, zu zahlen. Eignet si<strong>ch</strong> bei Bankkrediten.<br />

• Eigentumsvorbehalt (ZGB 715): Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand solange<br />

zurückfordern, bis der S<strong>ch</strong>uldner den gesamten Kaufbetrag bezahlt hat. Eignet si<strong>ch</strong> bei<br />

Abzahlungsverträgen.<br />

• Grundpfand (ZGB 793): Falls der S<strong>ch</strong>uldner ni<strong>ch</strong>t zahlt, kann der Gläubiger die Liegens<strong>ch</strong>aft<br />

verwerten.<br />

• Faustpfand (ZGB 884): Der Gläubiger übernimmt eine bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>e (z.B. Wertpapiere,<br />

S<strong>ch</strong>muck, etc.) des Gläubigers. Eignet si<strong>ch</strong> bei Bankkrediten.<br />

• Retentionsre<strong>ch</strong>t (ZGB 895): Das Retentionsre<strong>ch</strong>t erlaubt dem Gläubiger, bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>en oder<br />

Wertpapiere zurückzubehalten, wenn die Forderung fällig wird.<br />

Kaution, Faustpfand, Grundpfand, Retentionsre<strong>ch</strong>t und Eigentumsvorbehalt bezei<strong>ch</strong>nen wir als<br />

Realsi<strong>ch</strong>erheiten, da eine Sa<strong>ch</strong>e oder ein bereitgestellter Geldbetrag haftet.<br />

Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft, Konventionalstrafe und Zession bezei<strong>ch</strong>nen wir als Personalsi<strong>ch</strong>erheiten, da eine<br />

Person mit ihrem Vermögen haftet.<br />

6. ENTSTEHUNG EINES VERTRAGES<br />

Zum Abs<strong>ch</strong>luss eines Vertrages brau<strong>ch</strong>t es eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung. Bei<br />

Offerten (Anträge) sind die Vertragsparteien nur zeitli<strong>ch</strong> begrenzt an ihr Angebot gebunden:<br />

Unter Anwesenden: Bei telefonis<strong>ch</strong>en Offerten sind die Vertragsparteien nur während des<br />

Gesprä<strong>ch</strong>s an ihre Angebote gebunden (OR 4)<br />

Unter Abwesenden: Falls in s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Offerten keine Frist zum Vertragsabs<strong>ch</strong>luss gesetzt<br />

wird, bleibt der Antragsteller an sein Angebot gebunden, bis er bei normalem Postverkehr eine<br />

RK: Zusammenfassung Seite 15 von 42


Antwort erwarten darf (OR 5). Ein allfälliger Widerruf muss vor oder spätestens glei<strong>ch</strong>zeitig mit<br />

dem entspre<strong>ch</strong>enden Antrag oder der Annahme beim Vertragspartner eintreffen, damit er re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

wirksam wird (OR 9). Eine sofortige Faxmitteilung wird als s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Widerruf re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

anerkannt.<br />

Grundsätzli<strong>ch</strong> können Verträge au<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong> entstehen. Bei einigen Verträgen sind jedo<strong>ch</strong><br />

Formvors<strong>ch</strong>riften zu bea<strong>ch</strong>ten (OR 11 – 16):<br />

Einfa<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit: müssen in ges<strong>ch</strong>riebener Form dauerhaft festgehalten und von beiden<br />

Vertragsparteien unters<strong>ch</strong>rieben werden. Beispiele: Zession, Konkurrenzverbot, etc.<br />

Qualifizierte S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit: bei der qualifizierten S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit müssen bestimmte Angaben im<br />

Vertrag enthalten sein. Oft wird au<strong>ch</strong> die Benützung eines besonderen Formulars oder eine<br />

eigenhändige Nieders<strong>ch</strong>rift verlangt. Beispiele: Abzahlungsvertrag, Mietvertrag, Lehrvertrag, etc.<br />

Öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung: Bei öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung muss eine anerkannte Urkundsperson<br />

(meistens der Notar) den Willen beider Vertragsparteien bes<strong>ch</strong>einigen. Beispiele:<br />

Grundstückkäufe, Erbverträge, etc.<br />

Ein Vertrag kann aus folgenden Gründen ni<strong>ch</strong>t zulässig sein und gilt damit als ni<strong>ch</strong>t abges<strong>ch</strong>lossen<br />

und ni<strong>ch</strong>tig (OR 18 – 20):<br />

‣ Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Inhalt: Der Vertrag darf ni<strong>ch</strong>t gegen die Re<strong>ch</strong>tsordnung verstossen. Beispiel:<br />

Kaufvertrag über Raus<strong>ch</strong>gift.<br />

‣ Unsittli<strong>ch</strong>er Inhalt: Der Vertrag darf ni<strong>ch</strong>t gegen die allgemeinen Anstandsregeln verstossen.<br />

Beispiel: Vertrag über S<strong>ch</strong>miergelder<br />

‣ Unmögli<strong>ch</strong>er Inhalt: Der Vertrag darf ni<strong>ch</strong>t Leistungen beinhalten, die ni<strong>ch</strong>t erfüllt werden<br />

können. Beispiel: Verkauf des Polarsterns.<br />

Verträge sind nur dann re<strong>ch</strong>tsgültig, wenn beide Vertragsparteien ges<strong>ch</strong>äftsfähig sind. Dazu benötigt<br />

es die Handlungsfähigkeit. Minderjährige Lehrlinge und S<strong>ch</strong>üler sind bes<strong>ch</strong>ränkt handlungsfähig. Sie<br />

bedürfen der Zustimmung ihrer Eltern. Für Verträge, die sie aus ihrem Arbeitserwerb finanzieren, sind<br />

sie au<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>äftsfähig.<br />

In einer grösseren Unternehmung ist es für den Ges<strong>ch</strong>äftsführer unmögli<strong>ch</strong>, alle Dinge alleine zu<br />

erledigen. Er hat eine Stellvertretung. Um Verträge abs<strong>ch</strong>liessen zu können, muss er der<br />

Stellvertretung eine Vollma<strong>ch</strong>t geben. Fehlt eine Vollma<strong>ch</strong>t oder ist sie übers<strong>ch</strong>ritten worden, entsteht<br />

kein Vertrag, ausgenommen der Vertrag wird dur<strong>ch</strong> die vertretene Person na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> genehmigt.<br />

7. UNGÜLTIGE VERTRÄGE<br />

Als Grundsatz gilt, dass ein abges<strong>ch</strong>lossener Vertrag von den Vertragsparteien eingehalten werden<br />

muss. Der Käufer hat laut OR kein Re<strong>ch</strong>t auf Widerruf. Man<strong>ch</strong>mal kommt der Lieferant dem Kunden<br />

entgegen und gewährt ihm einen Umtaus<strong>ch</strong> beispielsweise innert 10 Tagen.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 16 von 42


Ungültige Verträge<br />

Ni<strong>ch</strong>tige Verträge<br />

Anfe<strong>ch</strong>tbare Verträge<br />

Simulation<br />

OR 18<br />

Verstoss gegen<br />

Vertragsfreiheit<br />

Übervorteilung<br />

OR 21<br />

Irrtum<br />

Absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Täus<strong>ch</strong>ung<br />

OR 28<br />

Fur<strong>ch</strong>terregung<br />

OR 29<br />

widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Inhalt unsittli<strong>ch</strong>er Inhalt unmögli<strong>ch</strong>er Inhalt<br />

wesentli<strong>ch</strong>er Irrtum<br />

OR 24<br />

unwesentli<strong>ch</strong>er Irrtum<br />

= GÜLTIG<br />

8. BESONDERE FORMEN VON KAUFVERTRÄGEN<br />

8.1. Gattungs- und Spezieskauf (OR 71,74 und 206)<br />

Gattungswaren können na<strong>ch</strong> ihrer Gattung bestimmt werden. Dem Empfänger genügt es, wenn er die<br />

bestellte Menge in einer bestimmten Qualität erhält. Beispiele: Kartoffeln, neuwertige Drucker oder<br />

Heizöl.<br />

Spezieswaren sind spezielle, einmalige Sa<strong>ch</strong>en wie beispielsweise Originalgemälde, Occasionswagen<br />

oder Grundstücke.<br />

Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>eiden si<strong>ch</strong> diese Arten einerseits bei mangelhafter Lieferung. Spezieswaren können<br />

ni<strong>ch</strong>t umgetaus<strong>ch</strong>t werden, während dies bei Gattungswaren mögli<strong>ch</strong> ist. Ein zweiter Unters<strong>ch</strong>ied<br />

besteht beim Erfüllungsort. Gattungswaren sind am Wohnsitz des S<strong>ch</strong>uldners zu übergeben,<br />

während Spezieswaren am Ort, wo sie si<strong>ch</strong> bei Vertragsabs<strong>ch</strong>luss befinden, zu übergeben sind<br />

(OR 74 Abs.2).<br />

8.2. Kauf auf Abzahlung (OR 226 a-m)<br />

Ein Abzahlungsvertrag muss einige Bedingungen erfüllen und Punkte erhalten, um re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gültig zu<br />

sein. Einzelheiten bes<strong>ch</strong>reibt das OR 226.<br />

9. FORMEN DER KAUFVERTRÄGE<br />

Kaufverträge können vers<strong>ch</strong>ieden gegliedert werden:<br />

• na<strong>ch</strong> Kaufgegenstand: Grundstückkauf oder Fahrniskauf<br />

• na<strong>ch</strong> Sa<strong>ch</strong>leistung: Spezieskauf oder Gattungskauf<br />

• na<strong>ch</strong> Zahlungsbedingungen: Barkauf, Kreditkauf oder Teilzahlungskauf<br />

(Abzahlungskauf, Vorauszahlungskauf)<br />

• na<strong>ch</strong> Liefertermin: Fixkauf oder Mahnkauf<br />

• na<strong>ch</strong> Zeitpunkt der Erfüllung: Zug-um-Zug oder Sukzessivlieferung<br />

• na<strong>ch</strong> Qualitätsbedingungen: Kauf na<strong>ch</strong> Muster oder Kauf auf Probe<br />

RK: Zusammenfassung Seite 17 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Mietvertrag<br />

Kapitel 6: Mietvertrag<br />

1. MIETVERTRAG, PACHTVERTRAG ODER LEASING?<br />

Miete (OR 253 – 274)<br />

‣ Vertrag zwis<strong>ch</strong>en Mieter und Vermieter<br />

‣ Vermieter überlässt Sa<strong>ch</strong>e dem Mieter für eine begrenzte Zeit<br />

‣ Ende na<strong>ch</strong> vereinbarter Zeit, Tod des Mieters oder Kündigung<br />

‣ Mieter muss für Überlassung bezahlen (Mietzins)<br />

Pa<strong>ch</strong>t (OR 275 – 304)<br />

‣ nahe verwandt mit Miete<br />

‣ dauerhafte Gebrau<strong>ch</strong>süberlassung von produktiven Mietgegenständen<br />

‣ Ziel: Ertrag erwirts<strong>ch</strong>aften<br />

‣ Häufig bei Landwirts<strong>ch</strong>aftsbetrieben, Restaurants oder Hotels<br />

‣ Vorteil: Pä<strong>ch</strong>ter kann gesamte Einri<strong>ch</strong>tung übernehmen<br />

‣ Vertrag muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> sein<br />

Leasing<br />

‣ Vertrag für eine meist längerfristige, unkündbare Zeit<br />

‣ Benutzer zahlt Leasinggebühren<br />

‣ im OR ni<strong>ch</strong>t geregelt, da erst seit kurzer Zeit mögli<strong>ch</strong><br />

‣ Beispiele von Leasinggegenständen: Fahrzeuge, Computer, Mas<strong>ch</strong>inen<br />

‣ indirektes Leasing: zwis<strong>ch</strong>en Leasingnehmer und Hersteller steht eine Leasinggesells<strong>ch</strong>aft, die<br />

für den Leasingnehmer das Objekt kauft und ihm gegen eine Gebühr ausleiht. Ende der Laufzeit:<br />

Leasingnehmer gibt Objekt zurück oder bezahlt den Restwert (Kauf)<br />

‣ direktes Leasing (une<strong>ch</strong>tes Leasing): bei Konsumgütern, z.B. Fernsehgeräte, Haushaltapparate.<br />

keine Leasinggesells<strong>ch</strong>aft dazwis<strong>ch</strong>en<br />

‣ Vertrag muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> sein<br />

2. GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN BEI MIETVERTRÄGEN<br />

Mietobjekte<br />

Miete von Immobilien<br />

andere Gegenstände<br />

private Unterkunft<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsmiete<br />

Für den Abs<strong>ch</strong>luss eines Mietvertrages ist keine besondere Form vorges<strong>ch</strong>rieben. Es ist deshalb au<strong>ch</strong><br />

mögli<strong>ch</strong>, einen Vertrag mündli<strong>ch</strong> abzus<strong>ch</strong>liessen. Meistens wird aber die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form gewählt<br />

(OR 11).<br />

Bei vielen Vereinbarungen oder einseitigen Mitteilungen wird jedo<strong>ch</strong> die einfa<strong>ch</strong>e oder qualifizierte<br />

S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit verlangt, z.B.:<br />

Änderungen der Mietsa<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> den Mieter<br />

Kündigungsformular<br />

Mietzinsänderungen<br />

RK: Zusammenfassung Seite 18 von 42


Für die Vermietung von Wohnräumen bestehen oft Formularmietverträge, die von Hauseigentümerund<br />

Mieterverbänden entwickelt werden. Der Mietvertrag beinhaltet oft besondere Bestimmungen,<br />

z.B. Mietzinsvorbehalt, so dass der Vermieter später eine Mietzinserhöhung vornehmen kann.<br />

Das OR versu<strong>ch</strong>t, den Mieter als eher s<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>eren Partner vor unfairen Vertragsbedingungen zu<br />

s<strong>ch</strong>ützen. Viele Artikel des Mietvertrages sind deshalb zwingende Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften, wie<br />

beispielsweise die Kündigung des Vermieters mit amtli<strong>ch</strong>em Formular. Einzelne Fragen können<br />

allerdings au<strong>ch</strong> untereinander geregelt werden.<br />

3. STREITPUNKT MIETZINS<br />

Das OR bes<strong>ch</strong>reibt nur, wann Mietzinse missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> sind, jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t, wann sie gere<strong>ch</strong>t sind.<br />

Dies ist von Objekt zu Objekt vers<strong>ch</strong>ieden. Die Mietzinsen werden bei Neubauten folgendermassen<br />

bere<strong>ch</strong>net:<br />

Kostendeckende Bruttorendite = Jahresmietzinsen * 100<br />

Anlagekosten<br />

Die Bruttorendite darf ni<strong>ch</strong>t höher als 2.5% der Hypothekarzinssätze der Grossbanken liegen.<br />

So wird die Rendite bei Altbauten bere<strong>ch</strong>net:<br />

Rendite des Eigenkapitals = (Jahresmietzinsen – Liegens<strong>ch</strong>aftsaufwand) * 100<br />

Investiertes Eigenkapital<br />

Die Bruttorendite darf ni<strong>ch</strong>t höher als 0.5% der Hypothekarzinssätze der Grossbanken liegen.<br />

Bei Streitigkeiten muss der Vermieter 5 Wohnungen aufzählen, in denen bei etwa glei<strong>ch</strong>em Standort,<br />

Grösse und Zustand höhere Mietzinsen verlangt werden.<br />

Folgende Gründe zur Erhöhung oder Senkung des Mietzinses sind mögli<strong>ch</strong>:<br />

• Erhöhungsgrund: Kostensteigerungen<br />

- Banken erhöhen Hypothekarzinssatz (bei ¼ % kann Vermieter 2-3% mehr verlangen)<br />

- allgemeine Kostensteigerungen ( ½ - 1 % pro Jahr erlaubt)<br />

• Erhöhungsgrund: Wertvermehrende Investitionen<br />

- neue Einri<strong>ch</strong>tungen (z.B. neue Kü<strong>ch</strong>e) bere<strong>ch</strong>tigt zu einer Mietzinserhöhung<br />

• Erhöhungsgrund: Teuerungsausglei<strong>ch</strong> auf dem risikotragenden Kapital<br />

- Lebenshaltungskosten steigen<br />

• Erhöhungsgrund: Anpassung an die Orts- und Quartierübli<strong>ch</strong>keit<br />

- Vermieter muss Erhöhung ausführli<strong>ch</strong> belegen<br />

• Senkungsgrund: Kosteneinsparungen<br />

- tiefere Hypothekarzinssätze (nur, wenn kein Mietzinsvorbehalt)<br />

• Senkungsgrund: Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen im Gebrau<strong>ch</strong><br />

- bei s<strong>ch</strong>weren Mängeln kann Mieter Reduktion des Mietzinses verlangen<br />

RK: Zusammenfassung Seite 19 von 42


4. MÄNGEL AN DER MIETSACHE – WER ZAHLT?<br />

Mängel<br />

Kleinere Mängel<br />

bis Fr. 120.--<br />

auf Kosten des Mieters<br />

S<strong>ch</strong>werwiegende Mängel<br />

ab Fr. 120.--<br />

auf Kosten des Vermieters<br />

Beispiele von kleineren Mängeln:<br />

‣ Defekte Türs<strong>ch</strong>lösser<br />

‣ gerissene Rolladengurten<br />

‣ defekte Steckdosen<br />

Wenn ein Mangel na<strong>ch</strong> Ablauf der dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en Lebensdauer altersbedingt auftritt, hat der<br />

Vermieter den S<strong>ch</strong>aden zu beheben. (Werden vom Hauseigentümer- und Mieterverband festgelegt)<br />

Beispiele von s<strong>ch</strong>werwiegenden Mängeln:<br />

‣ Ausfall der Heizung<br />

‣ Feu<strong>ch</strong>tigkeitsmangel<br />

‣ Bauarbeiten in näheren Umgebung<br />

Mieter hat folgende Mögli<strong>ch</strong>keit bei s<strong>ch</strong>weren Mängeln:<br />

‣ kann verlangen, dass Vermieter Mangel beseitigt<br />

‣ Mietzinsherabsetzung<br />

‣ S<strong>ch</strong>adenersatzforderung<br />

Pfli<strong>ch</strong>ten des Mieters:<br />

‣ Meldepfli<strong>ch</strong>t: Mieter muss Mangel so bald als mögli<strong>ch</strong> melden; keine Form vorges<strong>ch</strong>rieben<br />

(meistens einges<strong>ch</strong>riebener Brief)<br />

‣ Duldungspfli<strong>ch</strong>t: Mieter muss Zutritt für Unterhaltsarbeiten und Reparaturen gewähren<br />

5. KÜNDIGUNG<br />

Kündigungen sind dann nötig, wenn die Mietdauer auf unbestimmte Zeit abges<strong>ch</strong>lossen wurde.<br />

Ist kein Kündigungstermin im Vertrag vereinbart, gilt die Kündigung des Mietvertrages auf die<br />

ortsübli<strong>ch</strong>en Termine. Als Kündigungsfrist bezei<strong>ch</strong>nen wir den Zeitraum zwis<strong>ch</strong>en der Kündigung<br />

und der Beendigung des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist beträgt bei Mietwohnungen minimal<br />

3 Monate.<br />

Ordentli<strong>ch</strong>e Kündigung (OR 266 – 266f)<br />

Halten si<strong>ch</strong> die Parteien an die ortsübli<strong>ch</strong>en Kündigungstermine, spri<strong>ch</strong>t man von einer ordentli<strong>ch</strong>en<br />

Kündigung. Die Kündigung des Mieters muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> sein (einfa<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit), jene des<br />

Vermieters bedarf eines Formulars (qualifizierte S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit). Bei der Kündigung einer<br />

Familienwohnung muss die Kündigung beiden Ehegatten zugestellt werden. Die Kündigungsfrist<br />

beginnt zu laufen, wenn sie beim Empfänger eingetroffen ist.<br />

Ausserordentli<strong>ch</strong>e Kündigung (OR 266g – k)<br />

Mieter und Vermieter haben das Re<strong>ch</strong>t, vorzeitig zu kündigen. Mögli<strong>ch</strong>e Gründe des Mieters:<br />

bei s<strong>ch</strong>werwiegenden Mängeln fristlose Kündigung mögli<strong>ch</strong><br />

RK: Zusammenfassung Seite 20 von 42


ei Übers<strong>ch</strong>neidungen bei Wohnungswe<strong>ch</strong>seln in anderen Kanton mit anderen<br />

Kündigungsterminen. Weil Mieter z.B. ni<strong>ch</strong>t 2 Mieten glei<strong>ch</strong>zeitig zahlen mö<strong>ch</strong>te, kann er einen<br />

Ersatzmieter vors<strong>ch</strong>lagen, der etwa die glei<strong>ch</strong>en Kriterien erfüllt<br />

Mögli<strong>ch</strong>e Gründe des Vermieters:<br />

Zahlungsverzug<br />

Verletzung der Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>t<br />

6. BEHÖRDEN UND VERFAHREN<br />

Sind si<strong>ch</strong> Mieter und Vermieter über die Auslegung des Mietre<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t einig, haben sie die<br />

Mögli<strong>ch</strong>keit, ein Re<strong>ch</strong>tsverfahren einzuleiten.<br />

S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde<br />

In der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde sind die Interessen der Mieter und Vermieter personell glei<strong>ch</strong>. Der<br />

Kanton ist verpfli<strong>ch</strong>tet, sol<strong>ch</strong>e Behörden zu s<strong>ch</strong>affen. Sie versu<strong>ch</strong>t zunä<strong>ch</strong>st, eine faire Lösung für<br />

beide Seiten zu finden. Die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde befasst si<strong>ch</strong> hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> mit missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />

Mietzinsen und Kündigungen. Falls keine Einigung erfolgt, gelangt das Begehren an das Geri<strong>ch</strong>t.<br />

Geri<strong>ch</strong>te<br />

Die Ents<strong>ch</strong>eide des Geri<strong>ch</strong>ts sind im Gegensatz zur S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde ni<strong>ch</strong>t mehr kostenlos und der<br />

Ents<strong>ch</strong>eid des Ri<strong>ch</strong>ters gilt als verbindli<strong>ch</strong>.<br />

Missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Mietzinsen<br />

Im Gesetz sind drei Arten von missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Mietzinsen bes<strong>ch</strong>rieben:<br />

• Zu hoher Anfangsmietzins (OR 270):<br />

- Anrufung der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde<br />

- bei fehlender Einigung; Anrufung des Ri<strong>ch</strong>ters<br />

• Herabsetzung des Mietzinses (OR 270a):<br />

- Herabsetzungsbegehren an Vermieter<br />

- Stellungnahme des Vermieters<br />

- Anrufung der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde<br />

- bei fehlender Einigung; Anrufung des Ri<strong>ch</strong>ters<br />

• Ungere<strong>ch</strong>tfertigte Mietzinserhöhung (OR 270b):<br />

- Anrufung der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde<br />

- bei fehlender Einigung; Anrufung des Ri<strong>ch</strong>ters<br />

Um den Mieter vor Ra<strong>ch</strong>eakten zu s<strong>ch</strong>ützen, gewährt das Gesetz ihm einen Kündigungss<strong>ch</strong>utz von 3<br />

Jahren.<br />

Eine weitere Hauptaufgabe der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde ist die Anfe<strong>ch</strong>tung von Kündigungen. Ist dies<br />

der Fall, erhält der Mieter ebenfalls 3 Jahre Kündigungss<strong>ch</strong>utz. Die Parteien sollen si<strong>ch</strong> an den<br />

Grundsatz von Treu und Glauben halten.<br />

Hat eine Kündigung für den Mieter eine sehr harte Auswirkung, kann er eine Erstreckung des<br />

Mietverhältnisses verlangen. Die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde wägt zwis<strong>ch</strong>en den Interessen des Vermieters<br />

und des Mieters ab und trifft eine Ents<strong>ch</strong>eidung. Der Mieter könnte maximal 4 Jahre weiter gegen den<br />

Willen des Vermieters wohnen.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 21 von 42


Kapitel 7: Arbeitsvertrag<br />

<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Arbeitsvertrag<br />

1. GEGENSÄTZLICHE INTERESSEN UND GEMEINSAME ZIELE<br />

Zwis<strong>ch</strong>en dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehen diverse Konflikte. Der Arbeitnehmer<br />

mö<strong>ch</strong>te mögli<strong>ch</strong>st viel Lohn, viel Ferien und ein gutes Arbeitsklima. Der Arbeitgeber mö<strong>ch</strong>te<br />

mögli<strong>ch</strong>st wenig Lohn auszahlen und gute Leistungen sehen. Ein gemeinsames Ziel haben jedo<strong>ch</strong><br />

beide Parteien: der Erfolg der Unternehmung.<br />

2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR DAS ARBEITSVERHÄLTNIS<br />

‣ Obligationenre<strong>ch</strong>t – Einzelarbeitsvertrag<br />

- Im OR sind allgemeine Regeln und Minimalbedingungen geregelt<br />

‣ Gesamtarbeitsvertrag<br />

- Verträge zwis<strong>ch</strong>en Arbeitnehmerverbänden (Gewerks<strong>ch</strong>aften) und Arbeitgeberverbänden<br />

- Grundlage für individuelle Einzelarbeitsverträge (dürfen ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ter sein als GAV)<br />

- Ri<strong>ch</strong>tlinien für Löhne, Arbeitszeiten, Ferien, etc.<br />

- s<strong>ch</strong>ützt s<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ere und unerfahrene Mitarbeiter<br />

- GAV muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> sein<br />

‣ Arbeitsgesetz<br />

- Bundesgesetz für die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel<br />

- Vors<strong>ch</strong>riften zur Unfallverhütung, Arbeits- und Ruhezeiten, etc.<br />

‣ Betriebsreglement<br />

- Gelten nur für einen einzelnen Betrieb<br />

‣ Weitere Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />

- Unfallversi<strong>ch</strong>erungsgesetz (UVG) und Bundesgesetz über die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge (BVG)<br />

- Normalarbeitsverträge für Berufsgruppen mit tiefen Lohnansätzen und langen Arbeitszeiten<br />

3. ARBEITSVERTRAG, WERKVERTRAG ODER AUFTRAG?<br />

Definition<br />

Arbeitsvertrag Werkvertrag Auftrag<br />

Unterordnung des Das Arbeitsresultat<br />

Arbeitnehmers für eine steht im Vordergrund.<br />

gewisse Zeit. Das („Werk“)<br />

„Wirken“ steht im<br />

Vordergrund<br />

Besorgung von<br />

Ges<strong>ch</strong>äften oder<br />

einzelnen Diensten für<br />

den Auftraggeber<br />

Beispiele<br />

Kaufmännis<strong>ch</strong>er<br />

Angestellter, Direktor<br />

Ar<strong>ch</strong>itekt, selbständige<br />

S<strong>ch</strong>neiderin<br />

Re<strong>ch</strong>tsanwalt,<br />

selbständiger<br />

Treuhänder<br />

Gesetz OR 319 – 362 OR 363 – 379 OR 394 – 406<br />

4. ENTSTEHUNG EINES EINZELARBEITSVERTRAGES<br />

Vor einer Vertragsentstehung steht meistens ein Vorstellungsgesprä<strong>ch</strong>. Fragen über das Privatleben<br />

müssen ni<strong>ch</strong>t beantwortet werden, sofern sie ni<strong>ch</strong>t für die zukünftige Arbeit von Bedeutung sind. Eine<br />

Frage na<strong>ch</strong> einer bestehenden S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft muss beantwortet werden, da der Arbeitgeber bei einer<br />

Anstellung auf die Angestellte verzi<strong>ch</strong>ten müsste.<br />

Die Entstehung eines Arbeitsvertrages ist grundsätzli<strong>ch</strong> formlos, d.h. au<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>.<br />

Lehrverträge sowie Temporärarbeitsverträge müssen jedo<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> abges<strong>ch</strong>lossen werden. Aus<br />

Beweisgründen ist es in allen Fällen besser, die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form zu wählen.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 22 von 42


Bestimmungen, die ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> das OR geregelt werden oder nur Mindestregeln bestehen, die<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> in den Vertrag aufgenommen werden sollten:<br />

Datum des Stellenantritts, Arbeitszeit, Monatslohn, Lohnzahlungspfli<strong>ch</strong>t bei Krankheit,<br />

Ferienanspru<strong>ch</strong>, Vertragsdauer od. Kündigungsfrist<br />

5. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN<br />

Pfli<strong>ch</strong>ten des Arbeitnehmers<br />

‣ Persönli<strong>ch</strong>e Arbeitspfli<strong>ch</strong>t (OR 321)<br />

‣ Sorgfalts- und Treuepfli<strong>ch</strong>t (OR 321a)<br />

- muss Arbeit sorgfältig ausführen und Interessen des Arbeitgebers wahren<br />

‣ Re<strong>ch</strong>ens<strong>ch</strong>afts- und Herausgabepfli<strong>ch</strong>t (OR 321b)<br />

‣ Überstundenarbeit (OR 321c)<br />

- Arbeitgeber kann Überstunden verlangen, sofern dies für den Arbeitnehmer zumutbar ist, es<br />

muss jedo<strong>ch</strong> eine Ausnahme bleiben<br />

- Ents<strong>ch</strong>ädigung dur<strong>ch</strong> Freizeit von mindestens glei<strong>ch</strong>er Dauer oder dur<strong>ch</strong> einen Lohnzus<strong>ch</strong>lag<br />

von mindestens 25%<br />

‣ Befolgung von Anordnungen und Weisungen (OR 321d)<br />

‣ Haftung des Arbeitnehmers (OR 321e)<br />

- S<strong>ch</strong>äden, die mit dem Berufsrisiko verbunden sind, übernimmt der Arbeitgeber<br />

- Wird der S<strong>ch</strong>aden absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> oder grob fahrlässig verursa<strong>ch</strong>t, kann der Arbeitnehmer belangt<br />

werden<br />

Pfli<strong>ch</strong>ten des Arbeitgebers<br />

Die Hauptpfli<strong>ch</strong>t des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit Lohn<br />

auszuzahlen. Bestandteil des Lohnes ist au<strong>ch</strong> der 13. Monatslohn, der ebenfalls ausbezahlt wird. Die<br />

Gratifikation ist ein freiwilliger „Bonus“.<br />

Lohn erhält man au<strong>ch</strong>, wenn man ni<strong>ch</strong>t zur Arbeit ers<strong>ch</strong>einen kann. Geregelt ist eine Lohnfortzahlung<br />

von 3 Wo<strong>ch</strong>en im 1. Dienstjahr, dana<strong>ch</strong> wird dies von den Geri<strong>ch</strong>ten geregelt.<br />

Unfall: der Arbeitnehmer ist dur<strong>ch</strong> eine Versi<strong>ch</strong>erung ges<strong>ch</strong>ützt. Bei voller Arbeitsunfähigkeit<br />

erhält er 80% des Lohnes und allenfalls Invalidenrenten.<br />

Krankheit: Bei Krankheit kommt es auf die Dauer der Bes<strong>ch</strong>äftigung an. Hier kommen die<br />

Skalen der Arbeitsgeri<strong>ch</strong>te zum Zug. Die Zahlungspfli<strong>ch</strong>t beginnt mit dem ersten Absenztag.<br />

S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft: Die S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft wird wie eine Krankheit behandelt. Laut Arbeitsgesetz<br />

darf eine Frau bis a<strong>ch</strong>t Wo<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> Geburt ni<strong>ch</strong>t arbeiten. Ein Lohnausfall kann zu finanziellen<br />

Problemen führen.<br />

Ausübung eines öffentli<strong>ch</strong>en Amtes<br />

Militär, Zivils<strong>ch</strong>utz, Zivildienst: Der Arbeitnehmer erhält 80% des Lohnes. Da er no<strong>ch</strong><br />

Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) erhält, bezahlt der Arbeitgeber die Differenz zwis<strong>ch</strong>en<br />

der EO und 80%.<br />

Ein Angestellter hat Re<strong>ch</strong>t auf 4 Wo<strong>ch</strong>en Ferien im Jahr. Lehrlinge und Mitarbeiter bis 20 Jahre<br />

erhalten 5 Wo<strong>ch</strong>en. Ferien können nur gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als einen Monat<br />

abwesend ist, nämli<strong>ch</strong> um einen Zwölftel pro Monat. Ferien können au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>bezogen werden, wenn<br />

der Zweck von Ferien, z.B. dur<strong>ch</strong> Unfall oder Krankheit, ni<strong>ch</strong>t mehr erfüllt wird.<br />

6. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES<br />

6.1. Die ordentli<strong>ch</strong>e Kündigung (OR 334 – 335c)<br />

Die Kündigung ist wie die Entstehung formlos mögli<strong>ch</strong>. Auf Verlangen muss eine Kündigung<br />

s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> begründet werden. Kündigungsfristen:<br />

RK: Zusammenfassung Seite 23 von 42


während der Probezeit (1-3 Monate):<br />

7 Tage<br />

na<strong>ch</strong> der Probezeit: 1. Dienstjahr: 1 Monat, jeweils auf Ende Monat<br />

2. – 9. Dienstjahr: 2 Monate, jeweils auf Ende Monat<br />

ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate, jeweils auf Ende Monat<br />

Die Fristen können s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> verlängert werden, es müssen aber immer glei<strong>ch</strong> lange Fristen zwis<strong>ch</strong>en<br />

Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden.<br />

6.2. Missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Kündigungen (OR 336 – 336b)<br />

Eine Kündigung ist missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>, wenn sie beispielsweise aufgrund persönli<strong>ch</strong>er Eigens<strong>ch</strong>aften<br />

(Nationalität, Hautfarbe, etc.) ausgespro<strong>ch</strong>en wird. Der Arbeitgeber gibt aber meistens einen anderen<br />

ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en Grund an. Die Beweislage ist grundsätzli<strong>ch</strong> für den Arbeitnehmer s<strong>ch</strong>wierig. Erhebt der<br />

Angestellte Einspra<strong>ch</strong>e und wird diese gutgeheissen, hat er Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ents<strong>ch</strong>ädigung von<br />

maximal 6 Monatslöhnen. Das Arbeitsverhältnis endet in allen Fällen.<br />

6.3. Kündigungss<strong>ch</strong>utz (OR 336c)<br />

Eine Kündigung ist ni<strong>ch</strong>tig, wenn sie in folgenden Fällen (Sperrfristen) ausgespro<strong>ch</strong>en wird:<br />

Krankheit/Unfall: 1. Dienstjahr: 30 Tage, 2. – 5. Dienstjahr: 90 Tage, dana<strong>ch</strong>: 180 Tage<br />

S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft: während der S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft und bis 16 Wo<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> Geburt<br />

Militär: Während des Militärdienstes sowie 4 Wo<strong>ch</strong>en vor- und na<strong>ch</strong>her<br />

Fällt eine Sperrfrist in eine Kündigungsfrist, wird die Kündigungsfrist unterbro<strong>ch</strong>en und na<strong>ch</strong> der<br />

Sperrfrist fortgesetzt.<br />

6.4. Ausserordentli<strong>ch</strong>e Kündigung = Fristlose Kündigung (OR 337ff.)<br />

Eine ausserordentli<strong>ch</strong>e Kündigung hat eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.<br />

Mögli<strong>ch</strong>e Gründe: Diebstahl, Betrügereien, wiederholtes „Blauma<strong>ch</strong>en“, Beleidigungen,<br />

Konkurrenzierung des Arbeitgebers.<br />

Au<strong>ch</strong> hier hat der Arbeitnehmer das Re<strong>ch</strong>t, die Kündigung anzufe<strong>ch</strong>ten. Neben allfälligen<br />

S<strong>ch</strong>adenersatzleistungen erhält er au<strong>ch</strong> den Lohn für die ordentli<strong>ch</strong>e Kündigungsfrist.<br />

6.5. Arbeitszeugnis<br />

Ein Arbeitszeugnis kann vom Angestellten jederzeit angefordert werden. Meistens wird es jedo<strong>ch</strong> am<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses benötigt. Es sollte folgende Punkte enthalten:<br />

Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

Bes<strong>ch</strong>reibung des Aufgabenberei<strong>ch</strong>s<br />

Beurteilung der Leistung<br />

Grund des Austritts<br />

7. ERWERBSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG (EO)<br />

Erwerbsausfallents<strong>ch</strong>ädigungen erhalten Personen, die militäris<strong>ch</strong>en Dienst leisten. Neben einer<br />

Grundents<strong>ch</strong>ädigung, die sämtli<strong>ch</strong>e Armeeangehörige erhalten, werden au<strong>ch</strong> Kinderzulagen oder<br />

für Selbständigerwerbende Betriebszulagen ausbezahlt. Für die Geltendma<strong>ch</strong>ung müssen spezielle<br />

Ergänzungsblätter ausgefüllt werden. Der Anspru<strong>ch</strong> auf die EO erlis<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> 5 Jahren.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 24 von 42


8. DIE MUTTERSCHAFTSVERSICHERUNG (MSV)<br />

Derzeit besteht in der S<strong>ch</strong>weiz keine Mutters<strong>ch</strong>aftsversi<strong>ch</strong>erung. Letztmals wurde sie am 13.06.1999<br />

vom Volk abgelehnt, obwohl die eidgenössis<strong>ch</strong>en Räte dafür plädiert hatten. Man wollte den Frauen<br />

einen 14-wö<strong>ch</strong>igen Mutters<strong>ch</strong>aftsurlaub gewähren sowie 80% des Lohnes auszahlen. Die S<strong>ch</strong>weiz ist<br />

das einzige europäis<strong>ch</strong>e Land, indem keine Mutters<strong>ch</strong>aftsversi<strong>ch</strong>erung besteht. Der Kanton Genf ist in<br />

der S<strong>ch</strong>weiz die einzige Ausnahme: Hier wurde die Mutters<strong>ch</strong>aftsversi<strong>ch</strong>erung angenommen und wird<br />

au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>gesetzt.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 25 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Gesells<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t<br />

Wenn si<strong>ch</strong> mehrere an einer Unternehmung beteiligen<br />

Wir unters<strong>ch</strong>eiden zwis<strong>ch</strong>en Einzel- und Gesells<strong>ch</strong>aftsunternehmungen. Eine Einzelunternehmung<br />

brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t viele Re<strong>ch</strong>te. Sie haftet unbes<strong>ch</strong>ränkt, au<strong>ch</strong> mit dem Privatvermögen. Der Erfolg geht<br />

logis<strong>ch</strong>erweise ebenfalls an den Einzelunternehmer. Es gelten die glei<strong>ch</strong>en Bestimmungen wie für eine<br />

Privatperson. Geeignet ist dies für kleine Betriebe mit wenig Kapital (z.B. Ladenges<strong>ch</strong>äfte,<br />

Gewerbebetriebe oder kleine Treuhandbüros)<br />

Weiter unters<strong>ch</strong>eidet man Handelsgesells<strong>ch</strong>aften und Genossens<strong>ch</strong>aften. Während es bei<br />

Handelsgesells<strong>ch</strong>aften um mögli<strong>ch</strong>st hohe Gewinne und Umsätze geht, stehen bei der Genossens<strong>ch</strong>aft<br />

andere Kriterien im Vordergrund (z.B. gemeinsame Selbsthilfe). Beispiele dafür sind<br />

landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, Bau- oder Wohngenossens<strong>ch</strong>aften.<br />

Einzelunternehmung<br />

OR 945 - 946<br />

Gesells<strong>ch</strong>aftsunternehmungen<br />

Einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft<br />

OR 530 - 551<br />

Handelsgesells<strong>ch</strong>aften<br />

Genossens<strong>ch</strong>aft<br />

OR 828 - 920<br />

Personengesells<strong>ch</strong>aften<br />

Kapitalgesells<strong>ch</strong>aften<br />

Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft<br />

OR 552 - 593<br />

Kommanditgesells<strong>ch</strong>aft<br />

OR 594 - 619<br />

Aktiengesells<strong>ch</strong>aft<br />

OR 620 - 763<br />

Gesells<strong>ch</strong>aft mit<br />

bes<strong>ch</strong>ränkter Haftung<br />

OR 772 - 827<br />

Gemeinsam etwas anpacken: Die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft<br />

Die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft ist eine Zusammens<strong>ch</strong>liessung von vers<strong>ch</strong>iedenen Personen. Dies eignet si<strong>ch</strong><br />

für eine kurzfristige Zusammenarbeit oder kommt vor, wenn z.B. eine Aktiengesells<strong>ch</strong>aft no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

im Handelsregister eingetragen ist. Die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft wird im Obligationenre<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bei<br />

den Gesells<strong>ch</strong>aften behandelt, sondern bei den Verträgen. Die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft ist also ledigli<strong>ch</strong><br />

vertragli<strong>ch</strong> geregelt.<br />

Zu zweit ein Ges<strong>ch</strong>äft betreiben: Die Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft<br />

Die Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft ist ein Zusammens<strong>ch</strong>luss von zwei oder mehreren natürli<strong>ch</strong>en Personen mit<br />

dem Zweck, eine Unternehmung gemeinsam zu betreiben. Für die Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft bestehen<br />

keine Vors<strong>ch</strong>riften über die zu leistenden Kapitaleinlagen.<br />

Die Aktiengesells<strong>ch</strong>aft: Kapitalbeteiligung im Vordergrund<br />

Die AG ist eine kapitalbezogene Gesells<strong>ch</strong>aft mit eigener Firma und Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit (=<br />

juristis<strong>ch</strong>e Person). Sie hat ein zum voraus bestimmtes Kapital, mindestens Fr. 100'000.-, das in<br />

Teilsummen (= Aktien) zerlegt ist. Als Gesells<strong>ch</strong>after kommen sowohl natürli<strong>ch</strong>e als au<strong>ch</strong> juristis<strong>ch</strong>e<br />

Personen in Frage. Für die Verbindli<strong>ch</strong>keiten haftet nur das Gesells<strong>ch</strong>aftsvermögen, es gibt deshalb<br />

keine persönli<strong>ch</strong>e Haftung der Aktionäre.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 26 von 42


Gemeinsame Selbsthilfe in der Genossens<strong>ch</strong>aft<br />

Zweck einer Genossens<strong>ch</strong>aft ist die Förderung der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Interessen der Mitglieder in<br />

gemeinsamer Selbsthilfe. An erster Stelle steht damit ni<strong>ch</strong>t das Gewinnstreben wie bei den<br />

Handelsgesells<strong>ch</strong>aften, sondern der Selbsthilfegedanke, um den Genossens<strong>ch</strong>aftern wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Vorteile zu vers<strong>ch</strong>affen.<br />

Das Handelsregister: Ein Verzei<strong>ch</strong>nis fast aller Firmen<br />

Das Handelsregister ist ein amtli<strong>ch</strong>es Verzei<strong>ch</strong>nis von Informationen, die für die Ges<strong>ch</strong>äftswelt<br />

bedeutsam sind. Das Register wird dur<strong>ch</strong> die kantonalen Handelsregisterämter geführt und enthält<br />

re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> relevante Informationen über die eingetragenen Unternehmungen.<br />

Folgende Informationen sind aus einem Handelsregisterauszug zu entnehmen:<br />

‣ Firma (= Ges<strong>ch</strong>äftsname)<br />

‣ Re<strong>ch</strong>tsform der Unternehmung<br />

‣ Sitz der Gesells<strong>ch</strong>aft und allfällige Zweigniederlassungen<br />

‣ Bran<strong>ch</strong>e und Zweck der Unternehmung<br />

‣ Inhaber, Teilhaber oder Ges<strong>ch</strong>äftsführer<br />

‣ Zei<strong>ch</strong>nungsbere<strong>ch</strong>tigte Personen<br />

‣ Grundkapital (bei entspre<strong>ch</strong>enden Gesells<strong>ch</strong>aftsformen, z.B. AG)<br />

Einzelunternehmungen müssen si<strong>ch</strong> ab einem Umsatz von Fr. 100'000 eintragen lassen. Für alle<br />

übrigen Gesells<strong>ch</strong>aftsformen ist die Eintragung obligatoris<strong>ch</strong>. Ebenfalls eintragen müssen si<strong>ch</strong><br />

Stiftungen und Vereine mit wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>em Zweck.<br />

Mit diesem Eintrag sind au<strong>ch</strong> einige Wirkungen verbunden. Zum Beispiel ist die Firma der<br />

Unternehmung re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>ützt. Die Unternehmung muss au<strong>ch</strong> stets eine Bu<strong>ch</strong>haltung führen und<br />

Belege 10 Jahre lang aufbewahren. Ebenfalls gelangen Informationen dur<strong>ch</strong> die Eintragung an die<br />

Öffentli<strong>ch</strong>keit.<br />

Wie darf eine Unternehmung heissen?<br />

Die Firma muss der Wahrheit entspre<strong>ch</strong>en und darf keine unri<strong>ch</strong>tigen oder irreführenden Angaben<br />

enthalten. Nationale und regionale Bezei<strong>ch</strong>nungen dürfen nur mit Bewilligung des Eidgenössis<strong>ch</strong>en<br />

Amtes für das Handelsregister verwendet werden. (OR 944)<br />

Bei einer Ges<strong>ch</strong>äftsübernahme darf die bisherige Firma nur mit Zustimmung des früheren Inhabers<br />

verwendet werden, und nur dann, wenn das Na<strong>ch</strong>folgeverhältnis dur<strong>ch</strong> einen Zusatz deutli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t<br />

wird und der neue Inhaber genannt wird. (OR 953)<br />

Jede neue Firma muss si<strong>ch</strong> von einer bereits bestehenden deutli<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>eiden. Am glei<strong>ch</strong>en Ort darf<br />

jeweils nur eine glei<strong>ch</strong>lautende Firma einer Einzelunternehmung oder Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft<br />

eingetragen werden. Für Aktiengesells<strong>ch</strong>aften und Genossens<strong>ch</strong>aften gilt diese Auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>keit für<br />

die gesamte S<strong>ch</strong>weiz (OR 951)<br />

Das Bundesgesetz betreffend den S<strong>ch</strong>utz der Fabrik- und Handelsmarken erlaubt es, gegen Dritte<br />

vorzugehen, die allenfalls das glei<strong>ch</strong>e oder ein ähnli<strong>ch</strong>es Signet – re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> spri<strong>ch</strong> man von „Marke“ –<br />

als Firmenbezei<strong>ch</strong>nung, in der Werbung oder als Briefpapier verwenden. (Markens<strong>ch</strong>utzgesetz)<br />

RK: Zusammenfassung Seite 27 von 42


Die vers<strong>ch</strong>iedenen Gesells<strong>ch</strong>aften<br />

1. Übersi<strong>ch</strong>t<br />

1. Wer ist Inhaber, wer Teilhaber?<br />

2. Firma<br />

3. Eintrag ins Handelsregister<br />

4. Eigenkapital woher?<br />

5. Reingewinn erhält wer?<br />

6. Risiko trägt wer?<br />

7. Wer trägt Haftung für S<strong>ch</strong>ulden?<br />

8. Wer führt das Ges<strong>ch</strong>äft?<br />

2. Die Einzelunternehmung (OR 945 + 946)<br />

1. ein Unternehmer (natürli<strong>ch</strong>e Person)<br />

2. Familienname, evtl. mit Vorname + Enseignes (Zusatz)<br />

3. Nur, wenn der Umsatz grösser als Fr. 100'000 ist (sonst freiwillig)<br />

4. Unternehmer stellt Eigenkapital zur Verfügung<br />

5. Unternehmer erhält Reingewinn voll<br />

6. Unternehmer trägt volles Risiko<br />

7. Unternehmer haftet voll und unbes<strong>ch</strong>ränkt mit Privatvermögen<br />

8. Unternehmer führt das Ges<strong>ch</strong>äft<br />

3. Die Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft (OR 552 – 593)<br />

1. mehrere Unternehmer (natürli<strong>ch</strong>e Personen) OR 552<br />

2. mindestens Name eines Unternehmers + Zusatz OR 947<br />

3. obligatoris<strong>ch</strong><br />

4. Inhaber bringen Eigenkapital, das im Gesells<strong>ch</strong>aftsvertrag verankert ist<br />

5. Unternehmer erhalten Reingewinn<br />

6. Unternehmer tragen Risiko<br />

7. Inhaber haften unbes<strong>ch</strong>ränkt und solidaris<strong>ch</strong> OR 568<br />

8. Unternehmer führen das Ges<strong>ch</strong>äft OR 563<br />

4. Die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft (OR 530 – 551)<br />

Vorübergehender Zusammens<strong>ch</strong>luss ⇒ Vertragsverhältnis<br />

1. mindestens 2 Personen<br />

2. kein Name<br />

3. ni<strong>ch</strong>t nötig<br />

4. kein Eigenkapital<br />

5. Verteilung na<strong>ch</strong> Köpfen (Gewinn dur<strong>ch</strong> Anzahl Personen geteilt)<br />

6. Das Risiko wird gemeinsam getragen<br />

7. Unternehmer haften solidaris<strong>ch</strong><br />

8. Das Ges<strong>ch</strong>äft wird gemeinsam geführt<br />

Die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft gilt als Auffangbecken, falls Erfordernisse bei anderen Gesells<strong>ch</strong>aftsformen<br />

fehlen.<br />

Beispiel: Gründung einer Aktiengesells<strong>ch</strong>aft, die no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Handelsregister eingetragen ist. (siehe<br />

Aktiengesells<strong>ch</strong>aft)<br />

RK: Zusammenfassung Seite 28 von 42


5. Die Kommanditgesells<strong>ch</strong>aft (OR 594 – 619)<br />

1. Komplementäre = vollhaftende Teilhaber (mindestens eine natürli<strong>ch</strong>e Person)<br />

Kommanditäre = bes<strong>ch</strong>ränkt haftende Teilhaber (mind. 1 natürli<strong>ch</strong>e oder juristis<strong>ch</strong>e Person)<br />

2. Nur Namen von Komplementären + Zusatz (z.B. Co.) OR 947 Abs. 3<br />

3. Eintrag ins Handelsregister obligatoris<strong>ch</strong> OR 594 Abs. 3<br />

4. Eigenkapital von Komplementären und Kommanditären<br />

Kommanditäre zahlen feste Summe, die im Handelsregister eingetragen wird (=<br />

Kommanditsumme)<br />

5. Verteilung des Reingewinns na<strong>ch</strong> Gesells<strong>ch</strong>aftsvertrag bzw. Verteilung bei Komplementären<br />

na<strong>ch</strong> Köpfen, bei Kommanditären na<strong>ch</strong> Ents<strong>ch</strong>eid des Ri<strong>ch</strong>ters<br />

6. Risiko tragen vor allem Komplementäre, aber au<strong>ch</strong> Kommanditäre<br />

7. Komplementäre haften unbes<strong>ch</strong>ränkt und solidaris<strong>ch</strong> (Privatvermögen subsidiär). Kommanditäre<br />

haften mit Kommanditsumme.<br />

8. Das Ges<strong>ch</strong>äft wird von Komplementären geführt. Kommanditäre sind weder bere<strong>ch</strong>tigt no<strong>ch</strong><br />

verpfli<strong>ch</strong>tet, das Ges<strong>ch</strong>äft zu führen<br />

6. Die Aktiengesells<strong>ch</strong>aft (OR 620 – 763)<br />

1. Inhaber sind mindestens 3 Aktionäre (natürli<strong>ch</strong>e oder juristis<strong>ch</strong>e Personen) OR 625<br />

2. Firma: Name + AG; Aktiengesells<strong>ch</strong>aft + Name; Phantasiename OR 950<br />

3. Eintrag nötig, damit die Aktiengesells<strong>ch</strong>aft eine juristis<strong>ch</strong>e Person wird (+ öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Beurkundung der Statuten)<br />

4. Eigenkapital mindestens Fr. 100'000.- von den Aktionären (mindestens 20% oder Fr. 50'000.-<br />

einbezahlt) OR 621, 632.Gegenwert: Aktien mit Nennwert mind. Fr. 10.-<br />

‣ Inhaberaktien: Besitzer = Eigentümer, muss voll einbezahlt werden<br />

‣ Namenaktien: Lauten auf Namen des Aktionärs, werden im Aktienbu<strong>ch</strong> der AG eingetragen,<br />

mindestens 20% müssen einbezahlt werden<br />

‣ Vinkulierte Namenaktien: Nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates übertragbar<br />

5. Reingewinn wird als Reserve ins Eigenkapital gelegt bzw. als Dividende ( x% des Nominalwertes)<br />

an Aktionäre ausbezahlt.<br />

6. Risiko ist bes<strong>ch</strong>ränkt auf Gesells<strong>ch</strong>aftsvermögen (Eigenkapital) OR 620<br />

7. Eigenkapital haftet für S<strong>ch</strong>ulden, sonst ni<strong>ch</strong>ts<br />

8. Ges<strong>ch</strong>äftsführung: OR 698 ff.<br />

Generalversammlung<br />

(= alle Aktionäre)<br />

Verwaltungsrat (VR)<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsführung:<br />

(mind. 1 Aktionär,<br />

Mehrheit S<strong>ch</strong>weizer)<br />

Revisionsstelle<br />

prüft Bilanz und ER<br />

und Gewinnverwendung<br />

7. Die Gesells<strong>ch</strong>aft mit bes<strong>ch</strong>ränkter Haftung (GmbH) (OR 772 – 827)<br />

1. mindestens 2 natürli<strong>ch</strong>e oder juristis<strong>ch</strong>e Personen oder Handelsgesells<strong>ch</strong>aften<br />

2. Firma frei wählbar + GmbH OR 949<br />

3. Eintrag obligatoris<strong>ch</strong> (+ öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung) OR 780<br />

RK: Zusammenfassung Seite 29 von 42


4. Eigenkapital zwis<strong>ch</strong>en Fr. 20'000.- und Fr. 2 Mio.<br />

Anteil des Gesells<strong>ch</strong>afters (Stammeinlage) muss min. zur Hälfte eingezahlt sein, der Anteil beträgt<br />

min. Fr. 1'000.-; bes<strong>ch</strong>ränkt übertragbar<br />

5. Reingewinn wird als Reserve ins Eigenkapital gelegt<br />

6. Risiko tragen die Gesells<strong>ch</strong>after<br />

7. Gesells<strong>ch</strong>after haften solidaris<strong>ch</strong> über ihre eigenen Stammeinlage hinaus bis hö<strong>ch</strong>stens zum Betrag<br />

des eingetragenen Stammkapitals.<br />

8. Die Ges<strong>ch</strong>äftsführung ist in den Statuten der Gesells<strong>ch</strong>aft geregelt<br />

8. Die Genossens<strong>ch</strong>aft (OR 828 – 920)<br />

1. bei Gründung mindestens 7 Mitglieder; Mitgliederzahl offen OR 831<br />

2. Firma frei wählbar;Personennamen+Bezei<strong>ch</strong>nung als Genossens<strong>ch</strong>aft OR 950<br />

3. Eintrag obligatoris<strong>ch</strong>; Entstehung dur<strong>ch</strong> Eintrag; keine öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung OR 835<br />

4. Grundkapital darf ni<strong>ch</strong>t zum voraus festgelegt werden OR 828<br />

5. Reingewinn kaum vorhanden; wenn do<strong>ch</strong>, ins Genossens<strong>ch</strong>aftsvermögen gelegt<br />

6. Risiko wird von allen getragen<br />

7. Es haftet nur das Genossens<strong>ch</strong>aftsvermögen, falls ni<strong>ch</strong>ts anderes in den Statuten bestimmt ist<br />

OR 868<br />

8. Ges<strong>ch</strong>äftsführung: OR 879 ff.<br />

Generalversammlung<br />

(evtl. Urabstimmung)<br />

Verwaltung<br />

(mind. 3 Personen)<br />

Kontrollstelle<br />

Alle Gesells<strong>ch</strong>after wirken mit.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 30 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Gesetze für einen fairen Wettbewerb<br />

Kapitel 9: Gesetze für einen fairen Wettbewerb<br />

1. WAS IST FAIRER WETTBEWERB?<br />

Eine Unternehmung will in einem Markt ein bestimmtes Bedürfnis befriedigen, indem es<br />

entspre<strong>ch</strong>ende Produkte anbietet. Nebenbei versu<strong>ch</strong>en aber au<strong>ch</strong> andere Unternehmen, den Markt für<br />

si<strong>ch</strong> zu gewinnen. Die Konkurrenten müssen si<strong>ch</strong> innerhalb eines gesetzli<strong>ch</strong>en Rahmens verhalten.<br />

Fairer Wettbewerb bedeutet:<br />

glei<strong>ch</strong>zeitige Ausri<strong>ch</strong>tung der Tätigkeit auf dieselben Bedürfnisse von Kunden<br />

Reaktion der Unternehmung auf Verhaltensänderungen der Konkurrenz<br />

Einhaltungen von Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften<br />

2. BUNDESGESETZ GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB (UWG)<br />

Art. 2 UWG: Unlauter respektive widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist: „jedes täus<strong>ch</strong>ende oder in anderer Weise gegen<br />

den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Ges<strong>ch</strong>äftsgebaren, wel<strong>ch</strong>es das<br />

Verhältnis zwis<strong>ch</strong>en Mitbewerbern oder zwis<strong>ch</strong>en Anbietern und Abnehmern beeinflusst.“<br />

Der Ges<strong>ch</strong>ädigte erhält S<strong>ch</strong>adenersatz gemäss OR 41. Verstösse können ebenfalls mit Bussen oder<br />

Gefängnis bestraft werden. Der Staat wird ni<strong>ch</strong>t von si<strong>ch</strong> aus tätig, es handelt si<strong>ch</strong> um Antragsdelikte.<br />

Mögli<strong>ch</strong>e Verstösse:<br />

‣ Verwertung fremder Leistungen<br />

‣ Unri<strong>ch</strong>tiger Verglei<strong>ch</strong><br />

‣ Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden<br />

3. KARTELLGESETZ (KG)<br />

Kartelle sind Vereinigungen von Unternehmungen, die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und finanziell unabhängig bleiben.<br />

Diese versu<strong>ch</strong>en, den Wettbewerb weitgehend auszus<strong>ch</strong>alten und dadur<strong>ch</strong> ihre Lage auf dem Markt zu<br />

verbessern. Die Folgen von Kartellen sind umstritten. Dur<strong>ch</strong> die Verhinderung des Wettbewerbes<br />

bemängeln viele die Wirksamkeit von Kartellen.<br />

Bei uns in der S<strong>ch</strong>weiz sind Kartelle grundsätzli<strong>ch</strong> erlaubt, wenn es na<strong>ch</strong>weisen kann, das es ni<strong>ch</strong>t<br />

markts<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong> ist. In der EU und in den USA ist es umgekehrt. Grundsätzli<strong>ch</strong> ist ein Kartell verboten,<br />

nur unter besonderen Umständen kann es genehmigt werden.<br />

4. ANDERE FORMEN WIRTSCHAFTLICHER ZUSAMMENARBEIT<br />

‣ Grossunternehmung dur<strong>ch</strong> Fusion<br />

- wird re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und finanziell eine Unternehmung<br />

- treten unter einer Firma auf<br />

‣ Konzern mit Holdinggesells<strong>ch</strong>aft<br />

- Finanzieller, ni<strong>ch</strong>t aber re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Zusammens<strong>ch</strong>luss<br />

- Da<strong>ch</strong>unternehmung wird als Holdinggesells<strong>ch</strong>aft bezei<strong>ch</strong>net<br />

‣ Verband<br />

- dient dem Informationsaustaus<strong>ch</strong><br />

- Interessenvertretung in Politik und Wirts<strong>ch</strong>aft<br />

- Sind Kartellen oft ähnli<strong>ch</strong><br />

RK: Zusammenfassung Seite 31 von 42


Kapitel 10: Steuerre<strong>ch</strong>t<br />

1. FACHBEGRIFFE AUS DER STEUERTHEORIE<br />

Steuern<br />

<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Steuerre<strong>ch</strong>t<br />

Steuern sind Abgaben für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung ihrer Aufwendungen. Dies<br />

erfolgt ohne direkte Gegenleistung.<br />

Beispiele Gemeinde: Mehrzweckhalle, Strassen, Kläranlage, S<strong>ch</strong>ule, etc.<br />

Beispiele Kanton: Spitäler, Kantonss<strong>ch</strong>ulen, Personal, etc.<br />

Kausalabgaben<br />

Kausalabgaben sind individuelle Leistungen. Beispiele: Gebühren für Ausstellung eines Passes oder<br />

der Wehrpfli<strong>ch</strong>tersatz.<br />

Steuerhoheit<br />

Steuerhoheit bedeutet das Re<strong>ch</strong>t, Steuern zu erheben. Folgende Körpers<strong>ch</strong>aften dürfen Steuern<br />

verlangen:<br />

‣ Bund<br />

‣ Kanton<br />

‣ Gemeinde<br />

• politis<strong>ch</strong>e Gemeinde<br />

• S<strong>ch</strong>ulgemeinde<br />

• Kir<strong>ch</strong>engemeinde (römis<strong>ch</strong>-katholis<strong>ch</strong>, evangelis<strong>ch</strong>-reformiert und <strong>ch</strong>ristli<strong>ch</strong>-katholis<strong>ch</strong>)<br />

Direkte / Indirekte Steuern<br />

Direkte Steuern nehmen Rücksi<strong>ch</strong>t auf finanzielle Lage einer Person, das heisst, wer ein höheres<br />

Einkommen hat, zahlt mehr Steuern. Die Steuern werden jeweils direkt beim Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen<br />

bezogen.<br />

Indirekte Steuern nehmen keine Rücksi<strong>ch</strong>t auf finanzielle Lage einer Person. Die Steuer ist für<br />

alle glei<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong> und wird über ein Produkt verlangt. Beispiel: Ein Fürsorgeabhängiger zahlt für<br />

ein Päcklein Zigaretten, in wel<strong>ch</strong>er die Tabaksteuer inbegriffen ist, glei<strong>ch</strong> viel, wie ein Millionär.<br />

Die Einnahmen der Gemeinwesen:<br />

Bund<br />

Kantone und Gemeinden<br />

Direkte Steuern (42%) Indirekte Steuern(58%) Direkte Steuern Indirekte Steuern<br />

Direkte Bundessteuer Mehrwertsteuer Staats- und<br />

Motorfahrzeugsteuer<br />

Gemeindesteuer<br />

Gewinnsteuer Verre<strong>ch</strong>nungssteuer Gewinn- und<br />

Kapitalsteuer<br />

Erbs<strong>ch</strong>afts- und<br />

S<strong>ch</strong>enkungssteuer<br />

Militärpfli<strong>ch</strong>tersatz Tabaksteuer Personalsteuer Hundesteuer<br />

Stempelabgaben Zölle Handänderungssteuer<br />

Grundstückgewinnsteuer<br />

Der grösste Teil der Einnahmen von Kanton und Gemeinde sind direkte Steuern. Der Gesamtanteil der<br />

direkten Steuern aller Gemeinwesen beträgt rund 70 – 75 %.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 32 von 42


Steuerprogression<br />

Steuerprogression bedeutet ein überdur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>es Ansteigen der Steuerbelastung mit<br />

zunehmendem Einkommen. Beispiel: Eine Person mit Fr. 40'000 steuerbarem Einkommen zahlt<br />

deutli<strong>ch</strong> mehr als das doppelte gegenüber einer Person mit Fr. 20'000 steuerbarem Einkommen.<br />

Weil Personen mit höherem Einkommen es si<strong>ch</strong> leisten können, einen höheren Anteil für die Deckung<br />

der Ausgaben zu zahlen, wird die Steuerprogression vorgenommen.<br />

2. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN NATÜRLICHER PERSONEN<br />

Die Steuerpfli<strong>ch</strong>t beginnt mit der Mündigkeit. Falls Minderjährige s<strong>ch</strong>on ein grösseres Einkommen<br />

erzielen, sind sie ebenfalls steuerpfli<strong>ch</strong>tig. Jährli<strong>ch</strong> muss eine Steuererklärung ausgefüllt und dem<br />

Gemeindesteueramt abgegeben werden. Aus der Steuererklärung können folgende Abgaben bere<strong>ch</strong>net<br />

werden:<br />

Direkte Bundessteuer<br />

Staatssteuer<br />

Gemeindesteuer<br />

Sofern trotz Mahnung keine Steuererklärung eingerei<strong>ch</strong>t wurde, wird man von Amtes wegen<br />

einges<strong>ch</strong>ätzt.<br />

Ehepartner werden immer zusammen besteuert. Falls sie no<strong>ch</strong> minderjährige Kinder haben, werden<br />

diese ebenfalls zusammen mit den Eltern besteuert. Eine Steuererklärung müssen natürli<strong>ch</strong>e Personen<br />

abgeben, die unselbständig erwerbend sind und jene, die selbständig sind. (Einzelunternehmung,<br />

Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft)<br />

Bere<strong>ch</strong>nung des steuerbaren Einkommens:<br />

1. Bruttoeinkommen: Erwerbseinkommen (unselbständig oder selbständig)<br />

+ Nebenerwerb<br />

+ AHV-Renten, Pensionen<br />

+ Werts<strong>ch</strong>riftenerträge<br />

+ Liegens<strong>ch</strong>aftserträge<br />

= Bruttoeinkommen<br />

2. Abzüge: - Berufsauslagen<br />

- S<strong>ch</strong>uldzinsen<br />

- Beiträge an die 3. Säule a<br />

- Versi<strong>ch</strong>erungsprämien<br />

- Diverse Abzüge (z.B. Vermögensverwaltung)<br />

= Reineinkommen<br />

3. Sozialabzüge: - Kinderabzug<br />

- Abzug für unterstützungsbedürftige Personen<br />

= Steuerbares Einkommen<br />

Bere<strong>ch</strong>nung des steuerbaren Vermögens:<br />

1. Bruttovermögen: Bewegli<strong>ch</strong>es Vermögen (Werts<strong>ch</strong>riften, Fahrzeuge)<br />

+ Liegens<strong>ch</strong>aften<br />

= Bruttovermögen<br />

2. S<strong>ch</strong>ulden: - Hypothekars<strong>ch</strong>ulden<br />

- übrige S<strong>ch</strong>ulden<br />

= Steuerbares Vermögen<br />

Der Steuererklärung müssen au<strong>ch</strong> diverse weitere Formulare und Bes<strong>ch</strong>einigungen beigelegt werden.<br />

Beispiele: Werts<strong>ch</strong>riften- und Guthabenverzei<strong>ch</strong>nis, Lohnausweis bzw. Bilanz und Erfolgsre<strong>ch</strong>nung,<br />

Formular Berufsauslagen, S<strong>ch</strong>uldenverzei<strong>ch</strong>nis sowie für weitere individuelle Abzüge.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 33 von 42


Steuerperiode<br />

Die Steuerperiode ist der Zeitraum, während dem die Steuer ges<strong>ch</strong>uldet wird Kalenderjahr<br />

Bemessungsperiode<br />

Die Bemessungsperiode ist der Zeitraum, in dem das Einkommen erzielt wurde<br />

Veranlagungsperiode<br />

Für die laufende Steuerperiode wird eine provisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung erstellt. Na<strong>ch</strong> Abgabe der<br />

Steuererklärung wird meistens im folgenden Jahr eine definitive Re<strong>ch</strong>nung ausgestellt. Dieser<br />

Zeitraum ist die Veranlagungsperiode.<br />

Steuerbere<strong>ch</strong>nung<br />

Direkte Bundessteuer<br />

Die direkte Bundessteuer wird mittels einer Tabelle bere<strong>ch</strong>net. Hier werden zwei Tarife unters<strong>ch</strong>ieden,<br />

Tarif A für Alleinstehende und Tarif V für Verheiratete.<br />

Beispiel: Das steuerbare Einkommen der Bundessteuer beträgt Fr. 82'400. (Tarif A)<br />

für Fr. 82'000<br />

Fr. 2'130.90<br />

Fr. 6.60 für je weitere Fr. 100 Einkommen Fr. 26.40<br />

Steuers<strong>ch</strong>uld Direkte Bundessteuer<br />

Fr. 2'157.30<br />

Bei der direkten Bundessteuer wird nur das Einkommen, ni<strong>ch</strong>t aber das Vermögen besteuert.<br />

Staats- und Gemeindesteuern (Grundlage der Bere<strong>ch</strong>nung: Tarif 2001)<br />

Zuerst bere<strong>ch</strong>net man wie bei der Bundessteuer mittels der Tabelle den Betrag. Hier ist es<br />

die einfa<strong>ch</strong>e Staatssteuer. Dana<strong>ch</strong> wird mit Prozentsätzen die Steuer bere<strong>ch</strong>net. (Grundtarif)<br />

Beispiel: Steuerbares Einkommen Fr. 84'600<br />

Steuerbares Vermögen Fr. 364'000<br />

Verre<strong>ch</strong>nungssteuer Fr. 547.30<br />

Prozentsätze: Staatssteuer 105 %<br />

Gemeindesteuer 114 %<br />

Kir<strong>ch</strong>ensteuer 16 %<br />

Einkommen: für Fr. 63‘900 Fr. 3‘408.—<br />

Fr. 9 für je weitere Fr. 100 Fr. 1‘863.—<br />

Einfa<strong>ch</strong>e Staatssteuer Einkommen Fr. 5‘271.—<br />

Vermögen: für Fr. 272‘000 Fr. 102.—<br />

Fr. 1 für je weitere Fr. 1‘000 Fr. 92.—<br />

Einfa<strong>ch</strong>e Staatssteuer Vermögen Fr. 194.—<br />

Total Einfa<strong>ch</strong>e Staatssteuer: Fr. 5‘465.—<br />

Staatssteuer 105 % Fr. 5‘738.25<br />

Gemeindesteuer 114 % Fr. 6‘230.10<br />

Kir<strong>ch</strong>ensteuer 16 % Fr. 874.40<br />

Steuers<strong>ch</strong>uld brutto Fr. 12‘842.75<br />

abzügli<strong>ch</strong> Verre<strong>ch</strong>nungssteuer Fr. 547.30<br />

Steuers<strong>ch</strong>uld Staats- und Gemeindesteuern Fr. 12'295.45<br />

RK: Zusammenfassung Seite 34 von 42


Die Steuern werden der Gemeinde bezahlt. Diese verteilen die Beträge dann weiter.<br />

3. GEWINN- UND KAPITALSTEUERN JURISTISCHER PERSONEN<br />

Juristis<strong>ch</strong>e Personen müssen ebenfalls Steuern bezahlen. Dies sind Aktiengesells<strong>ch</strong>aften,<br />

Gesells<strong>ch</strong>aften mit bes<strong>ch</strong>ränkter Haftung (GmbH), Genossens<strong>ch</strong>aften und zum Teil au<strong>ch</strong> Vereine oder<br />

Stiftungen.<br />

Bei der direkten Bundessteuer wird nur der Gewinn besteuert. Bei den Staats- und Gemeindesteuern<br />

wird der Gewinn und das Kapital verre<strong>ch</strong>net.<br />

Der Gewinn, der versteuert wird, ist ni<strong>ch</strong>t identis<strong>ch</strong> mit dem Reingewinn der Erfolgsre<strong>ch</strong>nung.<br />

Verluste aus vergangenen Jahren können abgezogen werden, während überhöhte Abs<strong>ch</strong>reibungen oder<br />

Rückstellungen dazugere<strong>ch</strong>net werden müssen.<br />

4. VERRECHNUNGSSTEUER<br />

Die Verre<strong>ch</strong>nungssteuer dient zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. Die Bank oder die Post<br />

s<strong>ch</strong>reibt dem Kontoinhaber ledigli<strong>ch</strong> 65 % des Betrages gut. Die restli<strong>ch</strong>en 35 % überweist die Bank<br />

oder Post der eidgenössis<strong>ch</strong>en Steuerverwaltung. Der Kontoinhaber kann mittels Abgabe der<br />

Steuererklärung die Verre<strong>ch</strong>nungssteuer zurückfordern. Juristis<strong>ch</strong>e Personen müssen einen Antrag an<br />

die eidgenössis<strong>ch</strong>e Steuerverwaltung stellen. Die Verre<strong>ch</strong>nungssteuer ist eine Quellensteuer, weil die<br />

Steuer direkt „an der Quelle“ erhoben wird.<br />

Der Verre<strong>ch</strong>nungssteuer unterliegen:<br />

‣ Sparkonten mit über Fr. 50 Zinsertrag<br />

‣ sämtli<strong>ch</strong>e anderen Bank- und Postkonten<br />

‣ Zinserträge von Darlehen und Hypotheken<br />

‣ Lotteriegewinne über Fr. 50<br />

‣ Zinsen aus Obligationen und Dividenden aus Aktien<br />

5. MEHRWERTSTEUER<br />

Die Mehrwertsteuer ist eine Allphasensteuer. Dies bedeutet, das auf jeder Stufe eines Produkts die<br />

zugeführte Wertvermehrung versteuert wird. Die Mehrwertsteuer kann von der eidgenössis<strong>ch</strong>en<br />

Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Die Abre<strong>ch</strong>nung erfolgt jeweils quartalsweise. Der<br />

Endverbrau<strong>ch</strong>er kann die Mehrwertsteuer jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t abziehen.<br />

Steuerpfli<strong>ch</strong>tig sind grundsätzli<strong>ch</strong> alle Unternehmungen mit einem Jahresumsatz über Fr. 75'000. Eine<br />

Ausnahme bilden Gesells<strong>ch</strong>aften mit einem Jahresumsatz bis Fr. 250'000, die weniger als Fr. 4'000<br />

jährli<strong>ch</strong> abgeben müssen.<br />

Die vers<strong>ch</strong>iedenen Mehrwertsteuersätze:<br />

‣ Normalsatz 7,6%<br />

- Gegenstände wie Waren, Rohstoffe, Fahrzeuge, Mas<strong>ch</strong>inen, Mobiliar<br />

- Energie wie Elektrizität, Gas, Heizöl, Benzin<br />

- Dienstleistungen, zum Beispiel Hotels, Restaurants, Reisebüros, Taxis, Coiffeur, Ingenieure,<br />

Re<strong>ch</strong>tsanwälte, Transportunternehmungen<br />

‣ Reduzierter Satz 2,4%<br />

- Nahrungsmittel<br />

- Alkoholfreie Getränke<br />

- Medikamente<br />

- Zeitungen, Bü<strong>ch</strong>er<br />

- Pflanzen<br />

- Wasser in Leitungen<br />

- Radio-/Fernsehgebühren<br />

RK: Zusammenfassung Seite 35 von 42


‣ Steuerfrei 0%<br />

- Brief- und Paketpost; Ärzte und Spitäler, S<strong>ch</strong>ulen, Kir<strong>ch</strong>en, Kino, Theater, Konzerte,<br />

Lotterien, Sportanlässe, Geldverkehr, Versi<strong>ch</strong>erungen, Mieten, Liegens<strong>ch</strong>aftenkäufe<br />

- Export<br />

RK: Zusammenfassung Seite 36 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: Prozessre<strong>ch</strong>t und Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

Kapitel 11: Prozessre<strong>ch</strong>t und Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

1. RECHTSSTAAT UND RECHTSQUELLEN<br />

1.1. Prozessre<strong>ch</strong>t in vers<strong>ch</strong>iedenen Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />

Jede staatli<strong>ch</strong>e Gemeins<strong>ch</strong>aft hat eine bestimmte, si<strong>ch</strong> von anderen mehr oder weniger abhebende<br />

Re<strong>ch</strong>tsordnung. Trotzdem kann man daraus Re<strong>ch</strong>tskreise oder Re<strong>ch</strong>tsfamilien erkennen:<br />

Römis<strong>ch</strong>-germanis<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tsfamilie<br />

versu<strong>ch</strong>en Grundsätze<br />

auf konkrete<br />

Situationen<br />

anzuwenden.<br />

Wi<strong>ch</strong>tigste<br />

Re<strong>ch</strong>tsquelle:<br />

Ges<strong>ch</strong>riebenes Re<strong>ch</strong>t<br />

Englis<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tsfamilie<br />

wird weitgehend auf die<br />

Vernunft der Ri<strong>ch</strong>ter<br />

vertraut. Fairer Prozess<br />

soll zu gere<strong>ch</strong>ter<br />

Lösung führen.<br />

Fernöstli<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tsfamilie<br />

Prozess nimmt<br />

untergeordnete Rolle<br />

ein. Im Vordergrund<br />

steht das<br />

Harmoniebedürfnis.<br />

Prozess führt für alle zu<br />

Imageverlust.<br />

Islamis<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tsfamilie<br />

Basiert auf dem Koran<br />

(heiliges Bu<strong>ch</strong> des<br />

Islams). Ri<strong>ch</strong>ter hat<br />

weiten Spielraum.<br />

1.2. Merkmale des Re<strong>ch</strong>tsstaates<br />

Gewaltentrennung<br />

- keine absolute Herrs<strong>ch</strong>aft; Gewalten dürfen ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong>e Personen ausgeübt werden<br />

Legalitätsprinzip<br />

- gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlagen; staatli<strong>ch</strong>e Stellen dürfen ohne entspre<strong>ch</strong>ende Gesetze ni<strong>ch</strong>ts<br />

unternehmen<br />

Mitwirkungsmögli<strong>ch</strong>keit<br />

- Re<strong>ch</strong>te des Individuums; Re<strong>ch</strong>t sollte von Mehrheit des Volkes als gere<strong>ch</strong>t empfunden werden<br />

1.3. Re<strong>ch</strong>tsquellen<br />

Ges<strong>ch</strong>riebenes Re<strong>ch</strong>t<br />

- dominierende Re<strong>ch</strong>tsquelle<br />

Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t<br />

- Gewohnheiten im Verlaufe der Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te<br />

- Beispiel: „Ortsgebrau<strong>ch</strong>“ im Mietre<strong>ch</strong>t<br />

Geri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eide<br />

- Je höher das Geri<strong>ch</strong>t, desto grössere Wirkung auf zukünftige Ents<strong>ch</strong>eide<br />

Lehre (Re<strong>ch</strong>tswissens<strong>ch</strong>aft)<br />

- Geri<strong>ch</strong>t stützt si<strong>ch</strong> oft auf Meinungen von Re<strong>ch</strong>tsgelehrten<br />

- Mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Vernunft ist die wi<strong>ch</strong>tigste Quelle des Re<strong>ch</strong>ts<br />

1.4. Rangordnung der Re<strong>ch</strong>tsquellen<br />

Die wi<strong>ch</strong>tigste Re<strong>ch</strong>tsquelle ist bei uns das ges<strong>ch</strong>riebene Re<strong>ch</strong>t. Es wird in Verfassungen, Gesetzen,<br />

Verordnungen und Reglementen zusammengefasst:<br />

1. Verfassungsstufe<br />

- grundlegende Vors<strong>ch</strong>riften über Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten der Bürger<br />

- über Verfassungsartikel muss eine Volksabstimmung stattfinden<br />

2. Gesetzesstufe<br />

- nähere Ausführung zu den Verfassungsartikeln<br />

- Gesetze werden dur<strong>ch</strong> Parlament erstellt, selten Volksabstimmung<br />

RK: Zusammenfassung Seite 37 von 42


3. Verordnungsstufe<br />

- regelt genaue Aufgaben von Bund, Kanton und Gemeinden<br />

- In der Gemeindeordnung werden Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden geregelt<br />

Bundesverfassung<br />

Bund<br />

Bundesgesetz<br />

Verordnung des Bundes<br />

Kantonsverfassung<br />

Kanton<br />

Kantonales Gesetz<br />

Verordnung des Kantons<br />

Gemeinde<br />

Gemeindeordnung<br />

2. PROZESSARTEN<br />

Verglei<strong>ch</strong> Zivilprozess – Strafprozess – Verwaltungsverfahren:<br />

Ziel<br />

Beteiligte<br />

Ausgangspunkt<br />

Ablauf<br />

Abs<strong>ch</strong>luss<br />

Zivilprozess Strafprozess Verwaltungsverfahren<br />

private Ansprü<strong>ch</strong>e<br />

sollen gesetzli<strong>ch</strong><br />

geregelt werden<br />

natürli<strong>ch</strong>e oder<br />

juristis<strong>ch</strong>e Personen<br />

gegeneinander<br />

„Wo kein Kläger, da<br />

kein Ri<strong>ch</strong>ter“<br />

zuerst Vermittlung bei<br />

einem Friedensri<strong>ch</strong>ter.<br />

Bei fehlender Einigung:<br />

Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage<br />

Kompromiss oder<br />

Rückzug der Klage<br />

mögli<strong>ch</strong>; sonst Urteil<br />

Festzustellen ist, ob<br />

Bes<strong>ch</strong>uldigter gemäss<br />

Strafgesetzbu<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong><br />

strafbar gema<strong>ch</strong>t hat<br />

natürli<strong>ch</strong>e oder<br />

juristis<strong>ch</strong>e Person als<br />

Beklagter; Staat als<br />

Kläger<br />

Lei<strong>ch</strong>te Vergehen: Auf<br />

Antrag des<br />

Ges<strong>ch</strong>ädigten; bei<br />

s<strong>ch</strong>weren Vergehen<br />

wird Staat selber aktiv<br />

Polizei si<strong>ch</strong>ert Beweise;<br />

ans<strong>ch</strong>liessend<br />

Untersu<strong>ch</strong>ungsverfahren<br />

Endet immer mit einem<br />

Urteil. S<strong>ch</strong>uldig oder<br />

ni<strong>ch</strong>t<br />

Ents<strong>ch</strong>eide von Bundes-<br />

, Kantons- oder<br />

Gemeindebehörden<br />

können angefo<strong>ch</strong>ten<br />

werden<br />

betroffene Bürger und<br />

zuständige Behörde<br />

entsteht dann, wenn<br />

Bürger si<strong>ch</strong><br />

bena<strong>ch</strong>teiligt fühlen<br />

Neubeurteilung der<br />

Verfügung dur<strong>ch</strong><br />

glei<strong>ch</strong>e oder<br />

übergeordnete Behörde<br />

Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

RK: Zusammenfassung Seite 38 von 42


Re<strong>ch</strong>tsmittel<br />

Urteil kann an nä<strong>ch</strong>st<br />

höhere Instanz<br />

weitergezogen werden.<br />

Re<strong>ch</strong>tsmittel kann nur<br />

innert einer Frist<br />

erhoben werden<br />

Mögli<strong>ch</strong>keit, Ents<strong>ch</strong>eide<br />

bei der nä<strong>ch</strong>sthöheren<br />

Instanz anzufe<strong>ch</strong>ten<br />

Beweislast Kläger Staat -<br />

Beispiele<br />

Warenlieferungen, Diebstahl, Mord<br />

Ehes<strong>ch</strong>eidung<br />

Die Verwaltungsbehörde sollte si<strong>ch</strong> an folgende Grundsätze halten:<br />

Grundsatz des Handelns im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse<br />

Grundsatz der Gesetzmässigkeit<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

Grundsatz der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit<br />

Grundsatz des Handelns na<strong>ch</strong> Treu und Glauben (Vertrauensprinzip)<br />

3. WANN SOLLTE EIN RECHTSANWALT BEIGEZOGEN WERDEN?<br />

vers<strong>ch</strong>iedene<br />

Re<strong>ch</strong>tshilfen,<br />

Re<strong>ch</strong>tsbehelfe oder<br />

Re<strong>ch</strong>tsmittel, evtl.<br />

Verfahren gemäss<br />

Europäis<strong>ch</strong>er<br />

Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention<br />

Steuerveranlagung,<br />

Ablehnung Baugesu<strong>ch</strong><br />

Der Ents<strong>ch</strong>eid, si<strong>ch</strong> für einen Prozess einen Re<strong>ch</strong>tsanwalt zu besorgen oder ni<strong>ch</strong>t, muss genau geprüft<br />

werden. Für Re<strong>ch</strong>tsfragen stehen Re<strong>ch</strong>tsberatungsstellen zur Verfügung.<br />

‣ Komplexität<br />

- Kann i<strong>ch</strong> das Problem mögli<strong>ch</strong>erweise selber lösen?<br />

- Ist spezielles Wissen nötig?<br />

‣ Kräfteverglei<strong>ch</strong><br />

- Hat der Prozessgegner ebenfalls einen Re<strong>ch</strong>tsanwalt?<br />

- Habe i<strong>ch</strong> eine Chance alleine?<br />

‣ Kosten<br />

- Ma<strong>ch</strong>t es aufgrund des Streitwertes überhaupt Sinn?<br />

RK: Zusammenfassung Seite 39 von 42


<strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong>: S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkursgesetz<br />

Kapitel 12: S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkursgesetz<br />

1. ALLGEMEINE REGELN BEI BETREIBUNGSVERFAHREN<br />

Betreibung nur auf Antrag des Gläubigers „Ohne Kläger – kein Ri<strong>ch</strong>ter“<br />

Betreibungsort:<br />

- Geldforderungen: am Wohnort des S<strong>ch</strong>uldners bzw. Sitz der Gesells<strong>ch</strong>aft<br />

- pfandgesi<strong>ch</strong>erte Forderungen: am Ort des Pfandes<br />

Formvors<strong>ch</strong>riften vorhanden (Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl, etc.)<br />

Re<strong>ch</strong>tsstillstand: - von 20.00 bis 07.00 Uhr<br />

- an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen<br />

- 7 Tage vor und na<strong>ch</strong> Ostern sowie Weihna<strong>ch</strong>ten<br />

- 15. – 31. Juli<br />

- Todesfall in der Familie des S<strong>ch</strong>uldners<br />

- Militär- oder Zivils<strong>ch</strong>utzdienst des S<strong>ch</strong>uldners<br />

Fristen laufen während Re<strong>ch</strong>tsstillstand weiter; fällt das Ende in die S<strong>ch</strong>utzzeit, wird sie bis zum 3.<br />

Arbeitstag na<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>utzzeit verlängert<br />

Betreibungskosten: - wenn erfolgrei<strong>ch</strong>, zu Lasten des S<strong>ch</strong>uldners (Vorauszahlung des Gläubigers)<br />

- Anwaltskosten übernimmt grundsätzli<strong>ch</strong> der Gläubiger selber<br />

2. EINLEITUNGSVERFAHREN: DIE ERSTEN SCHRITTE EINER BETREIBUNG<br />

Das Einleitungsverfahren:<br />

1. Betreibungsbegehren<br />

2. Zahlungsbefehl<br />

- Aufforderung des Betreibungsamtes, Forderungsbetrag mit Betreibungskosten an den<br />

Gläubiger zu bezahlen<br />

3. Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag<br />

- Vermerk des S<strong>ch</strong>uldners auf dem Zahlungsbefehl, dass er die Forderung bestreitet<br />

4. Re<strong>ch</strong>tsöffnung<br />

- Begehren des Gläubigers führt zu einem ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>en Urteil (ausser wenn S<strong>ch</strong>uldner bereits<br />

einmal erfolglos betrieben wurde)<br />

3. FORTSETZUNG: WIEDER NUR AUF BEGEHREN DER GLÄUBIGER<br />

3.1. Betreibung auf Pfändung<br />

Vorraussetzung:<br />

S<strong>ch</strong>uldner ist ni<strong>ch</strong>t im Handelsregister eingetragen<br />

Für öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Forderungen (Steuern, Bussen, Zölle, etc.) wird immer die Betreibung auf<br />

Pfändung dur<strong>ch</strong>geführt.<br />

Na<strong>ch</strong> dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers werden Vermögenswerte des S<strong>ch</strong>uldners amtli<strong>ch</strong><br />

bes<strong>ch</strong>lagnahmt (= gepfändet). Persönli<strong>ch</strong>e Gegenstände dürfen dem S<strong>ch</strong>uldner jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

entnommen werden. Die Geldeinforderung erfolgt oft per Lohnpfändung. Der Lohn darf jedo<strong>ch</strong><br />

hö<strong>ch</strong>stens für ein Jahr gepfändet werden und das Existenzminimum darf ni<strong>ch</strong>t entnommen werden.<br />

Dana<strong>ch</strong> werden sämtli<strong>ch</strong>e Gegenstände öffentli<strong>ch</strong> versteigert. Der Erlös wird dann auf die Gläubiger<br />

verteilt. Dabei unters<strong>ch</strong>eidet man die Wi<strong>ch</strong>tigkeit der Forderungen, die in Stufen zusammengefasst<br />

werden. Zuerst werden Lohnforderungen, Steuern oder Arztre<strong>ch</strong>nungen bezahlt, erst am S<strong>ch</strong>luss die<br />

Lieferantenre<strong>ch</strong>nungen. Diese Reihenfolge nennt man Kollokationsplan. Innerhalb einer Stufe sind<br />

alle Gläubiger glei<strong>ch</strong> gestellt. Für den ni<strong>ch</strong>t gedeckten Teil erhalten die Gläubiger einen Verlusts<strong>ch</strong>ein<br />

aus Pfändung. So können sie später eine Betreibung lei<strong>ch</strong>ter dur<strong>ch</strong>führen.<br />

RK: Zusammenfassung Seite 40 von 42


3.2. Betreibung auf Pfandverwertung<br />

Voraussetzung:<br />

Faustpfand- (S<strong>ch</strong>muck, Wertpapiere, etc.) oder Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

(Liegens<strong>ch</strong>aften) bei Vertragsabs<strong>ch</strong>luss vereinbart<br />

Bei der Betreibung auf Pfandverwertung erfolgt direkt na<strong>ch</strong> dem Einleitungsverfahren die<br />

Verwertung. Die Verteilung erfolgt auf glei<strong>ch</strong>e Art wie bei der Betreibung auf Pfändung. Für den<br />

ni<strong>ch</strong>t gedeckten Teil erhält der Gläubiger einen Pfandausfalls<strong>ch</strong>ein.<br />

3.3. Betreibung auf Konkurs<br />

Voraussetzung:<br />

S<strong>ch</strong>uldner ist im Handelsregister eingetragen<br />

Bei natürli<strong>ch</strong>en Personen wird das gesamte Vermögen ausser dem Existenzminimum amtli<strong>ch</strong><br />

bes<strong>ch</strong>lagnahmt, eine juristis<strong>ch</strong>e Person wird dur<strong>ch</strong> einen Konkurs aufgelöst. Au<strong>ch</strong> Privatpersonen<br />

können si<strong>ch</strong> freiwillig auf Konkurs statt auf Pfändung betreiben lassen, jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mit der Absi<strong>ch</strong>t,<br />

um seine S<strong>ch</strong>ulden zu sanieren.<br />

1. S<strong>ch</strong>ritt: Konkurseröffnung<br />

Betreibungsamt teilt dem S<strong>ch</strong>uldner Konkursandrohung mit<br />

Betreibungsamt nimmt ans<strong>ch</strong>liessend Verzei<strong>ch</strong>nis der Vermögenswerte auf Gläubiger<br />

ents<strong>ch</strong>eiden, ob si<strong>ch</strong> Konkurseröffnung überhaupt lohnt<br />

Gläubiger stellt Konkursbegehren an Konkursri<strong>ch</strong>ter<br />

2. S<strong>ch</strong>ritt: Konkursdur<strong>ch</strong>führung<br />

Konkursamt ermittelt Inventar und bes<strong>ch</strong>lagnahmt Vermögenswerte Konkursmasse<br />

Publikation der Konkurseröffnung mit Aufforderung, alle Ansprü<strong>ch</strong>e beim Konkursri<strong>ch</strong>ter zu<br />

melden<br />

Konkursverwaltung wird gewählt, entweder Konkursamt oder Gläubigerauss<strong>ch</strong>uss<br />

Kollokationsplan wird erstellt und Erlös ausbezahlt (falls ni<strong>ch</strong>t alles ausbezahlt werden kann<br />

Konkursdividenden Konkursverlusts<strong>ch</strong>ein<br />

Natürli<strong>ch</strong>e Personen: neue Betreibung kann erst eingeleitet werden, wenn S<strong>ch</strong>uldner zu neuem<br />

Vermögen gekommen ist<br />

Juristis<strong>ch</strong>e Personen: Verlusts<strong>ch</strong>ein wertlos, da Firma aufgelöst wird<br />

falls befür<strong>ch</strong>tet wird, das Kosten des ordentli<strong>ch</strong>en Verfahrens die Konkursmasse übersteigen, kann<br />

summaris<strong>ch</strong>es Verfahren angeordnet werden einfa<strong>ch</strong>eren Ablauf, kürzere Fristen, weniger<br />

Verfahrenskosten<br />

3.4. We<strong>ch</strong>selbetreibung<br />

Eine We<strong>ch</strong>selbetreibung kann verlangt werden, wenn Forderungen in Form eines We<strong>ch</strong>sels oder für<br />

Checks vorhanden sind. Sie erfolgt ras<strong>ch</strong>er als eine Konkurseröffnung, da kürzere Fristen vorgesehen<br />

sind und weniger Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lagsgründe geltend gema<strong>ch</strong>t werden können.<br />

4. SICHERUNGSMITTEL IM BETREIBUNGSVERFAHREN<br />

Bei einer Ankündigung einer Betreibung ist die Gefahr gross, dass der S<strong>ch</strong>uldner Vermögensteile<br />

vers<strong>ch</strong>winden lassen mö<strong>ch</strong>te. Gegen diese Vergehen gibt es zwei Lösungen:<br />

Arrest: Vermögenswerte werden ohne Vorankündigung bes<strong>ch</strong>lagnahmt<br />

Anfe<strong>ch</strong>tungsklage: S<strong>ch</strong>enkungen, absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e oder ungewohnte Vermögensvers<strong>ch</strong>iebungen<br />

können rückgängig gema<strong>ch</strong>t werden<br />

RK: Zusammenfassung Seite 41 von 42


5. MILDERNDE UMSTÄNDE FÜR DEN SCHULDNER<br />

Bei einem Na<strong>ch</strong>lassvertrag verzi<strong>ch</strong>ten Gläubiger auf ihre Forderungen, helfen dafür, finanziell<br />

s<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aften wieder zu gesunden Sanierung. Der S<strong>ch</strong>uldner oder Gläubiger kann beim<br />

Na<strong>ch</strong>lassri<strong>ch</strong>ter ein Gesu<strong>ch</strong> stellen. Wird dem Gesu<strong>ch</strong> entspro<strong>ch</strong>en, erhält der S<strong>ch</strong>uldner eine<br />

Na<strong>ch</strong>lassstundung von 4 – 6 Monaten, in speziellen Fällen sogar bis 24 Monaten.<br />

6. ZUSAMMENFASSUNG<br />

1. Betreibungsbegehren<br />

2. Zahlungsbefehl<br />

3. evtl. Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag<br />

4. evtl. Re<strong>ch</strong>tsöffnung<br />

Fortsetzungsbegehren<br />

Pfandverwertung<br />

Faustpfand<br />

Grundpfand<br />

Pfändung<br />

ni<strong>ch</strong>t im HR<br />

eingetragen<br />

Konkurs<br />

im HR<br />

eingetragen<br />

Verwertung<br />

öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Versteigerung<br />

Pfändung<br />

Ankündigung<br />

Bes<strong>ch</strong>lagnahmung<br />

Eröffnung<br />

Konkursandrohung<br />

Verteilung<br />

Kollokationsplan<br />

Verwertung<br />

öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Versteigerung<br />

Dur<strong>ch</strong>führung<br />

Bes<strong>ch</strong>lagnahmung<br />

Publikation<br />

Kollokationsplan<br />

Ungedeckter Teil<br />

Pfandausfalls<strong>ch</strong>ein<br />

Verteilung<br />

Kollokationsplan<br />

Abs<strong>ch</strong>luss<br />

Unternehmung<br />

wird im HR<br />

gelös<strong>ch</strong>t<br />

Ungedeckter Teil<br />

Verlusts<strong>ch</strong>ein<br />

Ungedeckter Teil<br />

Verlusts<strong>ch</strong>ein<br />

RK: Zusammenfassung Seite 42 von 42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!