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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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2.1.3 Der Erfolg besteht in der Gefährdung von Leib und Leben mindestens eines<br />

Menschen. Konkrete Gefährdung bedeutet eine nahe und ernsthafte Wahrscheinlichkeit,<br />

dass es zur Tötung oder Verletzung von Personen kommt (BGE<br />

134 IV 255 E. 4.1; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht BT II, 6. Aufl., Bern 2008,<br />

§ 32 N. 8). Demgegenüber versteht man unter abstrakter Gefahr die theoretische<br />

Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer solchen Wahrscheinlichkeit oder gar eines<br />

solchen Erfolges (BGE 123 IV 88 E. 3a). Das Bundesgericht hat bisher als<br />

Tatbestandsmerkmal von Art. 237 StGB nur eine konkrete Gefahr gelten lassen<br />

(zuletzt etwa Urteil 6S.312/2003 <strong>vom</strong> 1. Oktober 2003, E. 2.2; wohl auch BGE<br />

134 IV 255 E. 4.1). Ob diese Einschränkung aufrecht erhalten werden muss,<br />

kann solange offen bleiben, als sich der Unterschied praktisch daran misst, ob<br />

sich im Wirkungsbereich einer theoretischen Gefahrenlage ein potentielles Opfer<br />

befindet oder nicht (JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation<br />

routière, Bern 2007, Art. 90 SVG N. 26). Diesen Bereich fasst die Rechtsprechung<br />

sehr weit: So wurden in BGE 106 IV 121 E. 3c als Gefahr im Sinne<br />

von Art. 237 StGB auch „zusätzliche Risiken für alle Menschen in Flugzeugen“<br />

erachtet, „die wegen dieser Störung nicht planmässig in Kloten landen konnten“.<br />

Was die tatbestandsmässige Wahrscheinlichkeit von Tötung oder Verletzung<br />

angeht, verlangt das Bundesgericht in diesem <strong>Entscheid</strong> kein Höchstmass an<br />

Gefährdung, also das Ausbleiben des Erfolgs wegen eines „ausserordentlichen<br />

Glücksfalls“, sondern lässt es genügen, dass das durch die Störung entstandene<br />

Risiko gemeistert werden konnte „und hinterher nicht eine besonders hohe<br />

Wahrscheinlichkeit der Katastrophe festgestellt werden kann“. In einem anderen<br />

Urteil bejaht es die Gefahr auch dort, wo der Erfolg durch Zufall oder „besonnenes<br />

Handeln von Beteiligten“ abgewendet werden konnte (6S.312/2003, a.a.O.).<br />

Die objektive Zurechnung des Gefährdungserfolgs geschieht nach dem Massstab<br />

der adäquaten Kausalität, das heisst, das angeklagte Verhalten muss geeignet<br />

gewesen sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen<br />

Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder<br />

mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz der zu beurteilenden Ursache für den<br />

Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursachen<br />

hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und<br />

die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache<br />

des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren<br />

– namentlich das Verhalten anderer Täter oder Dritter – in den Hintergrund drängen<br />

(zum Ganzen BGE 121 IV 10 E. 3).

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