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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Aussenreferenzen, Flugentscheide) und Handlungen (z.B. Pilotieren der Maschine,<br />

Befehlserteilung, Einleitung eines Durchstarts) bestanden hätten; sie legt dar,<br />

über welche Kenntnisse (so betreffend Flugkunde, Orts- und Wetterkenntnisse)<br />

die Angeklagten verfügten, inwiefern ihr Tun pflichtwidrig (in Bezug auf Wahl und<br />

Durchführung des Landeanflugs unter Berücksichtigung der Vorschriften des<br />

Flughandbuchs sowie der Wetterverhältnisse) und für den Erfolg kausal (Fortsetzung<br />

des nicht stabilisierten Landeanflugs unter Mindesthöhe und zu spät eingeleiteter<br />

Durchstart) gewesen sei, inwiefern die Gefährdung der Passagiere und<br />

übrigen Besatzungsmitglieder voraussehbar (Flugausbildung und -erfahrung sowie<br />

Orts- und Wetterkenntnisse), eine alternative Handlungsweise zumutbar<br />

(Zuwarten mit bzw. Abbruch des Landeanflugs in einem früheren Stadium) und<br />

der Erfolg damit vermeidbar gewesen seien. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes<br />

ist demnach unbegründet.<br />

1.3 Anwendbares Recht<br />

1.3.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG gilt das schweizerische Strafrecht auch für Taten,<br />

die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt<br />

werden. Das betrifft alle Straftatbestände, namentlich auch Art. 237 StGB (Urteil<br />

des Bundesgerichts 1B_267/2008 <strong>vom</strong> 5. Februar <strong>2009</strong>). Das den Angeklagten<br />

laut Anklageschrift zur Last fallende Fehlverhalten wurde an Bord eines schweizerischen<br />

Flugzeugs (E. 1.1) begangen. Die Voraussetzungen zur Anwendung<br />

des schweizerischen Strafrechts sind demnach vorliegend erfüllt. Das ausländische<br />

Recht ist, anders als bei sonstigen Auslandstaten von Inländern<br />

(Art. 7 Abs. 3 StGB [Art. 6 Ziff. 1 aStGB]), nicht zu berücksichtigen.<br />

1.3.2 Die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007,<br />

mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches<br />

begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots<br />

grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch<br />

vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere als das zum<br />

Zeitpunkt der Tat geltende (lex mitior) ist. Die Umschreibung des Tatbestands<br />

der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs hat keine inhaltliche Änderung<br />

erfahren (Art. 237 Ziff. 2, 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 237 Ziff. 2, 1<br />

i.V.m. Art. 18 Abs. 3 aStGB). Es wurden lediglich die Strafandrohungen an das<br />

neue Sanktionssystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert<br />

beziehungsweise der Strafrahmen erweitert worden wäre (vgl. BGE 134<br />

IV 82 E. 5). Die <strong>Entscheid</strong>ung des anwendbaren Rechts stellt sich demnach erst<br />

im Rahmen der Strafzumessung (E. 3).

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