31.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 5 -<br />

Der Einzelrichter erwägt:<br />

1. Prozessuales<br />

1.1 Zuständigkeit<br />

Gemäss Art. 336 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 98 Abs. 1 LFG unterstehen die an Bord<br />

eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen – unter Vorbehalt des<br />

hier nicht anwendbaren Absatzes 2 – der Bundesgerichtsbarkeit.<br />

Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, durch Verletzung anerkannter<br />

Regeln der Luftfahrt gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB fahrlässig den öffentlichen<br />

Flugverkehr gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht<br />

zu haben. Gemäss Anklageschrift ist ein Fehlverhalten der Angeklagten<br />

beim Landeanflug auf den Flughafen Pristina Ursache des Zwischenfalls <strong>vom</strong><br />

21. Oktober 2004. Das von den Angeklagten pilotierte Flugzeug wurde zum damaligen<br />

Zeitpunkt durch die D. AG betrieben und war unter dem Zeichen 1. im<br />

schweizerischen Luftfahrtregister eingetragen, weshalb es gemäss Art. 55 LFG<br />

als schweizerisches Luftfahrzeug gilt. Die Angeklagten begingen die ihnen als<br />

Tathandlung vorgeworfenen Flugmanöver als Piloten im Cockpit der Maschine<br />

und damit an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs, so dass gemäss Art. 26<br />

lit. a SGG i.V.m. Art. 336 Abs. 3 und Art. 98 Abs. 1 LFG die <strong>Strafkammer</strong> des<br />

<strong>Bundesstrafgericht</strong>s zur <strong>Entscheid</strong>ung im vorliegenden Fall zuständig ist. Gegen<br />

die dem Antrag der Bundesanwaltschaft entsprechende Beurteilung durch den<br />

Einzelrichter haben die Angeklagten nicht remonstriert (Art. 27 Abs. 1, 3 SGG).<br />

1.2 Anklagegrundsatz<br />

1.2.1 Der Angeklagte B. rügt, die Anklageschrift <strong>vom</strong> 22. Dezember 2008 genüge nicht<br />

den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Sie sei mangelhaft und verletze<br />

das Anklageprinzip. Dem Angeklagten sei kaum die Möglichkeit gegeben zu erkennen,<br />

aufgrund welcher Fakten die Bundesanwaltschaft zur Überzeugung gelangt<br />

sei, er habe den Tatbestand der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs<br />

(Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB) erfüllt. Die Vorwürfe in der Anklage seien<br />

insoweit lückenhaft und unpräzise. Die enthaltenen Ausführungen, namentlich<br />

zur Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des angeklagten Verhaltens, beschränkten<br />

sich auf pauschale Behauptungen und die Bundesanwaltschaft habe<br />

nicht dargelegt, inwiefern es bei pflichtgemässem Verhalten der beiden Angeklagten<br />

nicht zum Vorfall <strong>vom</strong> 21. Oktober 2004 gekommen wäre.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!