Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Der Einzelrichter erkennt:<br />
1. A. und B. werden der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von<br />
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig erklärt.<br />
2. Es werden A. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 175.– und B. zu einer<br />
Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 200.– verurteilt. Beiden Verurteilten wird der<br />
bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.<br />
3. Die amtlichen Kosten von<br />
Fr. 11 000.00<br />
Gebühren für gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, Voruntersuchung<br />
und Anklagevertretung<br />
Fr. 1 52<strong>8.</strong>00 Auslagen Bundesanwaltschaft<br />
Fr. 120.00 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt<br />
Fr. 4 500.00 Gerichtsgebühr<br />
Fr. 7 000.00 Auslagen <strong>Bundesstrafgericht</strong><br />
Fr. 24 14<strong>8.</strong>00 Total (zzgl. einer allfällig auszurichtenden MWST auf Fr. 6 000.00),<br />
bezahlen die Verurteilten je zur Hälfte.<br />
4. Dieser <strong>Entscheid</strong> wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter<br />
mündlich begründet.<br />
Im Namen der <strong>Strafkammer</strong><br />
des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />
Der Einzelrichter<br />
Der Gerichtsschreiber