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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 9. September 2005 ein gerichtspolizeiliches<br />

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Störung des öffentlichen<br />

Verkehrs (Art. 237 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) sowie Widerhandlungen<br />

gegen Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes <strong>vom</strong> 21. Dezember<br />

1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 74<strong>8.</strong>0). Mit Vereinigungsverfügung<br />

des UVEK <strong>vom</strong> <strong>8.</strong> November 2005 wurde die Strafverfolgung hinsichtlich<br />

allfälliger Übertretung im Sinne von Art. 91 LFG an die Bundesanwaltschaft delegiert.<br />

Nach Abschluss des gerichtpolizeilichen Ermittlungsverfahrens stellte die<br />

Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt den Antrag<br />

auf Einleitung einer Voruntersuchung wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen<br />

Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2, evtl. Ziff. 1 StGB) sowie weiterer Widerhandlungen<br />

gegen die Luftfahrtgesetzgebung und eventualvorsätzlicher Sachbeschädigung<br />

(Art. 144 Abs. 3 StGB).<br />

D. Mit Verfügung <strong>vom</strong> 22. Dezember 2006 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt<br />

gegen A. und B. die Voruntersuchung, beschränkt auf den<br />

Verdacht der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs und von Widerhandlungen<br />

gemäss Art. 91 LFG. Am 27. Oktober 2008 legte das Untersuchungsrichteramt<br />

den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag<br />

auf Erhebung der Anklage wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs<br />

nach Art. 237 Ziff. 2 StGB.<br />

E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Dezember 2008 beim <strong>Bundesstrafgericht</strong><br />

Anklage gegen A. und B. wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs<br />

(Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff.1 StGB).<br />

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht ein flugtechnisches Gutachten<br />

ein und veranlasste die Transkription sowie Übersetzung der Aufzeichnungen<br />

des Funkverkehrs zwischen der Flugzeugbesatzung und der Anflugleitstelle.<br />

Daneben wurden Steuerunterlagen und aktuelle Strafregisterauszüge beigezogen.<br />

G. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s fand am<br />

27. und 2<strong>8.</strong> Mai sowie am <strong>8.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2009</strong> am Sitz des Gerichts statt.

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