Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 36 -<br />
5.3 Das Gesetzt erlaubt, den Vollzug der Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder teilbedingt<br />
(Art. 43 StGB) auszusprechen. Bei Geldstrafe ist der bedingte Vollzug<br />
der Regelfall (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 72).<br />
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine negative Bewährungsaussicht<br />
der beiden Angeklagten. Sie sind bis jetzt strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.<br />
Das deliktische Verhalten stellt in ihrer bisherigen Lebensführung eine<br />
einmalige Verfehlung dar. Darüber hinaus waren die durch das Fehlverhalten<br />
ausgelösten Konsequenzen (Strafverfahren, Verlust des Arbeitsplatzes, Karriererückschlag)<br />
einschneidend und haben deutliche Spuren bei den Angeklagten<br />
hinterlassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das gegenwärtige<br />
Strafverfahren beiden Angeklagten eine nachhaltige Lehre ist und sie sich in Zukunft<br />
wohl verhalten werden. Es ist ihnen daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.<br />
Von der Möglichkeit, die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42<br />
Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach<br />
Art. 106 StGB zu verbinden, wird im vorliegenden Fall abgesehen, waren den<br />
Angeklagten die erwähnten Tatfolgen doch Warnung genug.<br />
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt<br />
es dem Angeklagten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit<br />
von zwei bis fünf Jahren. Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach der<br />
Rückfallgefahr des Verurteilten (BGE 95 IV 121 E. 1). Da bei den Angeklagten<br />
augrund ihrer bisherigen Lebensführung, ihrer aktuellen familiären und beruflichen<br />
Situation sowie der Wirkung des gegenwärtigen Strafverfahrens keine<br />
Rückfallgefahr ersichtlich ist, kann die Probezeit auf das gesetzliche Minimum<br />
von zwei Jahren beschränkt werden.<br />
6. Kosten<br />
6.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich<br />
derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie<br />
der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht bestimmt, ob und<br />
inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften. Die Verfahrenskosten bestehen<br />
aus Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung<br />
und -vertretung entstehen (Art. 172 Abs. 1, 2; Art. 245 Abs. 1 BStP). Der Umfang<br />
des <strong>vom</strong> Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft,<br />
der Bundeskriminalpolizei und dem Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten<br />
(Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung<br />
<strong>vom</strong> 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege<br />
(SR 312.025). Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die be-