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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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5.3 Das Gesetzt erlaubt, den Vollzug der Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder teilbedingt<br />

(Art. 43 StGB) auszusprechen. Bei Geldstrafe ist der bedingte Vollzug<br />

der Regelfall (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 72).<br />

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine negative Bewährungsaussicht<br />

der beiden Angeklagten. Sie sind bis jetzt strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.<br />

Das deliktische Verhalten stellt in ihrer bisherigen Lebensführung eine<br />

einmalige Verfehlung dar. Darüber hinaus waren die durch das Fehlverhalten<br />

ausgelösten Konsequenzen (Strafverfahren, Verlust des Arbeitsplatzes, Karriererückschlag)<br />

einschneidend und haben deutliche Spuren bei den Angeklagten<br />

hinterlassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das gegenwärtige<br />

Strafverfahren beiden Angeklagten eine nachhaltige Lehre ist und sie sich in Zukunft<br />

wohl verhalten werden. Es ist ihnen daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.<br />

Von der Möglichkeit, die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42<br />

Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach<br />

Art. 106 StGB zu verbinden, wird im vorliegenden Fall abgesehen, waren den<br />

Angeklagten die erwähnten Tatfolgen doch Warnung genug.<br />

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt<br />

es dem Angeklagten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit<br />

von zwei bis fünf Jahren. Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach der<br />

Rückfallgefahr des Verurteilten (BGE 95 IV 121 E. 1). Da bei den Angeklagten<br />

augrund ihrer bisherigen Lebensführung, ihrer aktuellen familiären und beruflichen<br />

Situation sowie der Wirkung des gegenwärtigen Strafverfahrens keine<br />

Rückfallgefahr ersichtlich ist, kann die Probezeit auf das gesetzliche Minimum<br />

von zwei Jahren beschränkt werden.<br />

6. Kosten<br />

6.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich<br />

derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie<br />

der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht bestimmt, ob und<br />

inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften. Die Verfahrenskosten bestehen<br />

aus Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung<br />

und -vertretung entstehen (Art. 172 Abs. 1, 2; Art. 245 Abs. 1 BStP). Der Umfang<br />

des <strong>vom</strong> Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft,<br />

der Bundeskriminalpolizei und dem Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten<br />

(Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung<br />

<strong>vom</strong> 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege<br />

(SR 312.025). Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die be-

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