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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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auch im Rahmen dessen halten muss, was für vergleichbare Taten verhängt<br />

worden ist. Die Rechtsprechung zu Art. 237 StGB bezog sich traditionellerweise<br />

auf den Strassenverkehr (BGE 106 IV 121 E. 3c). Bei der zur Gefährdung des öffentlichen<br />

Verkehrs auf dem Wasser und in der Luft sowie zur Störung des Eisenbahnverkehrs<br />

(Art. 238 StGB) ergangenen neueren Rechtsprechung traten<br />

regelmässig tateinheitlich neben das jeweilige abstrakte Gefährdungsdelikt die<br />

Erfolgsdelikte der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und/oder der fahrlässigen<br />

(schweren) Körperverletzung (Art. 125 StGB). Deren Strafrahmen ist identisch<br />

mit dem des Art. 237 StGB, wodurch der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt,<br />

dass er den Erfolg der konkreten Verkehrsgefährdung als ebenso strafwürdig erachtet<br />

wie fahrlässig begangene Körperverletzungen und fahrlässige Tötungen.<br />

Trotz des identischen Strafrahmens werden im Rahmen von Art. 237 StGB in<br />

aller Regel geringe Strafen verhängt (vgl. Nachweise bei Schwaibold, a.a.O.,<br />

Art. 237 StGB N. 30). Indessen hat neuerdings in den unteren Instanzen eine<br />

Sensibilisierung im Umgang mit Taten nach Art. 237 und 238 StGB stattgefunden,<br />

was des Öfteren zur Verhängung bedingter Freiheitsstrafen geführt hat;<br />

allerdings wurden sie nicht selten im Berufungsverfahren auf relativ milde pekuniäre<br />

Sanktionen oder auf Freiheitsstrafen deutlich unter 6 Monaten reduziert<br />

(vgl. die Sachverhalte in BGE 126 IV 13; 134 IV 255 sowie in den Urteilen des<br />

Bundesgerichts 6S.312/2003 <strong>vom</strong> 1. Oktober 2003, 6S.448/2005 <strong>vom</strong> 5. April<br />

2006 und 6P.40/2006 <strong>vom</strong> 30. August 2006;).<br />

Diese Gesichtspunkte lassen eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für den Angeklagten<br />

A. und von 65 Tagessätzen für den Angeklagten B. als angemessen erscheinen.<br />

5.2 Die Höhe der Tagessatzanzahl wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

der Angeklagten bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dazu hat der Staatsanwalt Antrag<br />

zu stellen (Ar. 167 Ab. 1 BStP), was auch nach richterlicher Einladung nicht<br />

geschehen ist.<br />

5.2.1 Die Höhe des Tagessatzes für den Angeklagten A. wird aufgrund des ihm zur<br />

Verfügung stehenden Nettoeinkommens berechnet. Er erzielt bei seiner aktuellen<br />

Anstellung als Vollzeitpilot für ein privates Unternehmen einen Nettoverdienst<br />

von Fr. 9 500.– im Monat, das heisst ein Jahreseinkommen von Fr. 114 000.–.<br />

Die Vermögenswerte der Eheleute betrugen 2006 rund Fr. 34 700.– und 2007<br />

Fr. 42 000.–; daraus dürften Zinsen von Fr. 100.– anfallen. In Abzug zu bringen<br />

sind rund Fr. 8 000.– Berufsauslagen im Jahr (EV-Protokoll S. 2 f.; cl. 9,<br />

pag. 9.9110.015 f.). Die Krankenkassenprämien für die ganze Familie fallen jährlich<br />

mit Fr. 8 000.– ins Gewicht, wobei lediglich der auf den Angeklagten entfallende<br />

Teil von geschätzten Fr. 3 600.– jährlich in Abzug gebracht werden<br />

kann. Seine Ehefrau kümmert sich hauptsächlich um die Betreuung der 14 Mo-

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