Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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20. April 2004, E. 2.3; 6B_14/2007 <strong>vom</strong> 17. April 2007, E. 6.8). Dies bedeutet jedoch<br />
nicht, dass der Zeitablauf gleichsam nach beiden Bestimmungen im Sinne<br />
einer Addition kumuliert wird. Die Länge der Verfahrensverzögerung ist in ihrer<br />
Intensität qualitativ zu würdigen. Vorliegend ist die Verfahrensverzögerung von<br />
9 Monaten in nicht unerheblichem Mass strafmindernd zu berücksichtigen. Ein<br />
Verzicht auf Bestrafung oder eine Verfahrenseinstellung sind aufgrund des Gewichts<br />
der Tat sowie der Dauer der Verfahrensverzögerung nicht angebracht.<br />
4. Das Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur Sanktionsbestimmung ist ein<br />
erhebliches, beim Angeklagten A. leicht überwiegendes Tatverschulden und eine<br />
je geringfügige Strafreduktion in Hinsicht auf die Täterkomponenten und die Gesamtdauer<br />
des Verfahrens sowie eine etwas stärker ins Gewicht fallende Reduktion<br />
wegen zeitweiligen Verfahrensstillstandes. In ihrer Gesamtheit lassen es<br />
diese Faktoren nicht als angezeigt erscheinen, auf eine Freiheitsstrafe von sechs<br />
Monaten oder mehr zu erkennen, andererseits auch nicht auf eine blosse Busse.<br />
Infolgedessen ist eine Geldstrafe angezeigt. In dieser Weise ist das neue Recht<br />
den Angeklagten günstiger als das frühere, denn unter diesem hätte eine Gefängnisstrafe<br />
ausgesprochen werden müssen; das neue Recht bildet daher die<br />
Urteilsgrundlage (vgl. E. 3.1.1–3.1.2).<br />
5. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze bei einem gesetzlichen Maximum<br />
von Fr. 3 000 pro Tagessatz (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Anzahl bestimmt<br />
das Gericht nach dem Verschulden, die Höhe des Tagessatzes an Hand<br />
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nach dem sogenannten<br />
Nettoeinkommensprinzip. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das<br />
Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich,<br />
aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Massgebend ist somit dessen tatsächliche<br />
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was <strong>vom</strong> Täter gesetzlich geschuldet<br />
ist oder diesem wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so namentlich<br />
die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung,<br />
sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden<br />
die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Weitergehende Abzüge<br />
sind nicht möglich; so können namentlich weder der monatliche Mitzins noch<br />
gewöhnliche Schulden bei der Berechnung der Tagessatzhöhe berücksichtigt<br />
werden (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.1–6.4 mit Hinweisen).<br />
5.1 Das für die Anzahl der Tagessätze wesentliche Verschulden wurde bereits erörtert<br />
(E. 3.3). Auf der zur Verfügung stehenden Strafskala von 1 bis 360 Tagessätzen<br />
ist die Schwere der Tat im mittleren Bereich anzusiedeln. Der Einzelrichter<br />
zieht jedoch in Erwägung, dass er sich mit dem auszusprechenden Strafmass