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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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3.4.1 Der Zwischenfall <strong>vom</strong> 21. Oktober 2004 wurde umgehend <strong>vom</strong> BfU untersucht.<br />

Nach Auswertung des Untersuchungsberichts überwies das Bundesamt für Zivilluftfahrt<br />

(BAZL) das Verfahren wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 237<br />

StGB mit Schreiben <strong>vom</strong> 26. August 2005 an die Bundesanwaltschaft, verbunden<br />

mit der Bitte, die Widerhandlungen gegen 91 LFG aufgrund des Sachzusammenhangs<br />

mitzubeurteilen. Die Angeklagten wurden gleichentags mit Kopie<br />

über die ihnen zur Last gelegten Widerhandlungen orientiert. Nach Abschluss<br />

des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens eröffnete das Untersuchungsrichteramt<br />

am 22. Dezember 2006 (cl. 1, pag. 1.4.004 f.) auf Antrag der Bundesanwaltschaft<br />

die Voruntersuchung. Der Schlussbericht des Untersuchungsrichters<br />

datiert <strong>vom</strong> 27. Oktober 2008 (cl. 4, pag. 24.1.001 ff.). Am 22. Dezember 2008<br />

erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim <strong>Bundesstrafgericht</strong>. Mit Beweisverfügung<br />

<strong>vom</strong> 24. Februar <strong>2009</strong> gab der Einzelrichter mehrere Gutachten in Auftrag<br />

und führte weitere Beweiserhebungen durch. Die Hauptverhandlung fand<br />

am 27. und 2<strong>8.</strong> Mai sowie am <strong>8.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2009</strong> statt; am letzten Verhandlungstag<br />

wurde den Angeklagten das Urteil eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich<br />

begründet. Das Verfahren dauerte somit von der ersten Orientierung der Angeklagten<br />

über die ihnen zur Last gelegten Widerhandlandlungen bis zur Mitteilung<br />

des schriftlichen begründeten Urteils 3 Jahre und 11 ½ Monate.<br />

3.4.2 Deutlich zuviel Zeit verstrich zwischen Eröffnung und Abschluss der Voruntersuchung.<br />

Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme der Angeklagten<br />

mehrmals verschoben werden musste, jedoch lässt sich den Verfahrensakten<br />

entnehmen, dass das „Verfahren wegen anderer Priorität [<strong>vom</strong> Untersuchungsrichteramt]<br />

bis mindestens Ende August/September [2007] zurückgestellt werden<br />

musste“ (cl. 4, pag. 16.0.001). Die erste untersuchungsrichterliche Tätigkeit ab<br />

Einleitung der Voruntersuchung am 22. Dezember 2006 war die Anfertigung<br />

einer Aktennotiz mit Datum <strong>vom</strong> 21. November 2007 (cl. 4, pag. 16.0.011 und<br />

24.1.004 f.). Auch wenn von den Behörden nicht verlangt werden kann, dass sie<br />

sich ständig einem einzigen Fall widmen, ist es mit dem Beschleunigungsgebot<br />

unvereinbar, wenn ein Organ der Strafrechtspflege den Fall während 11 Monaten<br />

nicht an die Hand nimmt. Dies insbesondere, da die Bundesanwaltschaft im<br />

vorliegenden Fall vor Eröffnung der Voruntersuchung in erheblichem Umfang<br />

Vorabklärungen getroffen, Zeugen vernommen und sämtliche Ermittlungstätigkeiten<br />

im Rahmen der internationalen Rechtshilfe mit dem Kosovo durchgeführt<br />

hatte. Das Verfahren wurde vorliegend während mindestens 9 Monate ungenügend<br />

vorangetrieben.<br />

3.4.3 Die Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebots ist im Rahmen von<br />

Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Ist sie neben den Voraussetzungen<br />

von Art. 48 lit. e StGB erfüllt, so ist bei der Strafzumessung beiden Reduktionsgründen<br />

Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 <strong>vom</strong>

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