Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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3.4.1 Der Zwischenfall <strong>vom</strong> 21. Oktober 2004 wurde umgehend <strong>vom</strong> BfU untersucht.<br />
Nach Auswertung des Untersuchungsberichts überwies das Bundesamt für Zivilluftfahrt<br />
(BAZL) das Verfahren wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 237<br />
StGB mit Schreiben <strong>vom</strong> 26. August 2005 an die Bundesanwaltschaft, verbunden<br />
mit der Bitte, die Widerhandlungen gegen 91 LFG aufgrund des Sachzusammenhangs<br />
mitzubeurteilen. Die Angeklagten wurden gleichentags mit Kopie<br />
über die ihnen zur Last gelegten Widerhandlungen orientiert. Nach Abschluss<br />
des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens eröffnete das Untersuchungsrichteramt<br />
am 22. Dezember 2006 (cl. 1, pag. 1.4.004 f.) auf Antrag der Bundesanwaltschaft<br />
die Voruntersuchung. Der Schlussbericht des Untersuchungsrichters<br />
datiert <strong>vom</strong> 27. Oktober 2008 (cl. 4, pag. 24.1.001 ff.). Am 22. Dezember 2008<br />
erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim <strong>Bundesstrafgericht</strong>. Mit Beweisverfügung<br />
<strong>vom</strong> 24. Februar <strong>2009</strong> gab der Einzelrichter mehrere Gutachten in Auftrag<br />
und führte weitere Beweiserhebungen durch. Die Hauptverhandlung fand<br />
am 27. und 2<strong>8.</strong> Mai sowie am <strong>8.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2009</strong> statt; am letzten Verhandlungstag<br />
wurde den Angeklagten das Urteil eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich<br />
begründet. Das Verfahren dauerte somit von der ersten Orientierung der Angeklagten<br />
über die ihnen zur Last gelegten Widerhandlandlungen bis zur Mitteilung<br />
des schriftlichen begründeten Urteils 3 Jahre und 11 ½ Monate.<br />
3.4.2 Deutlich zuviel Zeit verstrich zwischen Eröffnung und Abschluss der Voruntersuchung.<br />
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme der Angeklagten<br />
mehrmals verschoben werden musste, jedoch lässt sich den Verfahrensakten<br />
entnehmen, dass das „Verfahren wegen anderer Priorität [<strong>vom</strong> Untersuchungsrichteramt]<br />
bis mindestens Ende August/September [2007] zurückgestellt werden<br />
musste“ (cl. 4, pag. 16.0.001). Die erste untersuchungsrichterliche Tätigkeit ab<br />
Einleitung der Voruntersuchung am 22. Dezember 2006 war die Anfertigung<br />
einer Aktennotiz mit Datum <strong>vom</strong> 21. November 2007 (cl. 4, pag. 16.0.011 und<br />
24.1.004 f.). Auch wenn von den Behörden nicht verlangt werden kann, dass sie<br />
sich ständig einem einzigen Fall widmen, ist es mit dem Beschleunigungsgebot<br />
unvereinbar, wenn ein Organ der Strafrechtspflege den Fall während 11 Monaten<br />
nicht an die Hand nimmt. Dies insbesondere, da die Bundesanwaltschaft im<br />
vorliegenden Fall vor Eröffnung der Voruntersuchung in erheblichem Umfang<br />
Vorabklärungen getroffen, Zeugen vernommen und sämtliche Ermittlungstätigkeiten<br />
im Rahmen der internationalen Rechtshilfe mit dem Kosovo durchgeführt<br />
hatte. Das Verfahren wurde vorliegend während mindestens 9 Monate ungenügend<br />
vorangetrieben.<br />
3.4.3 Die Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebots ist im Rahmen von<br />
Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Ist sie neben den Voraussetzungen<br />
von Art. 48 lit. e StGB erfüllt, so ist bei der Strafzumessung beiden Reduktionsgründen<br />
Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 <strong>vom</strong>